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Donnerstag, 9. Januar 2025

Millionen Menschen in Deutschland haben einen Anspruch darauf, sich von Zuzahlungen zu Arzneimitteln befreien zu lassen.

Zuzahlungsbefreiung für 2025 beantragen


Foto: ABDA


Millionen Menschen in Deutschland haben einen Anspruch darauf, sich für das Jahr 2025 von Zuzahlungen zu Arzneimitteln und anderen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung befreien zu lassen. Dazu können sie ihre Belastungsgrenze auf dem Gesundheitsportal www.aponet.de berechnen und sodann einen entsprechenden Antrag bei ihrer jeweiligen Krankenkasse stellen. Auf diese Möglichkeit macht der Deutsche Apothekerverband (DAV) insbesondere alle Patientinnen und Patienten aufmerksam, die im Laufe des Jahres 2025 ein planbares Einkommen (z.B. eine monatliche Rente) haben und regelmäßig Zuzahlungen (z.B. auf Medikamente gegen chronische Krankheiten) leisten müssen. Die Befreiungsbescheinigung wird von der Krankenkasse nach Vorauszahlung der erwarteten Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze in Höhe von 2 Prozent des Jahresbruttoeinkommens ausgestellt, wobei auch Freibeträge angerechnet werden. Bei chronisch kranken Patientinnen und Patienten ist es nur 1 Prozent. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag sind immer zuzahlungsbefreit.

In der Apotheke beträgt die gesetzliche Zuzahlung bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln normalerweise 10 Prozent des Medikamentenpreises, mindestens aber 5 Euro und höchstens 10 Euro. Das Geld wird von den Apotheken eingesammelt und an die Krankenkassen weitergeleitet. Im Jahr 2023 haben laut DAV die gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten allein bei Medikamenten mehr als 2,4 Milliarden Euro zugezahlt, um die Krankenkassen finanziell zu entlasten. Bei rund 74 Millionen gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland konnte allerdings auch jeder und jede 14. Versicherte erfolgreich eine ganzjährige Zuzahlungsbefreiung erwirken – das waren 6,9 Prozent oder 5,1 Millionen aller gesetzlich Krankenversicherten. Die meisten Zuzahlungsbefreiten sind chronisch kranke Patientinnen und Patienten (4,9 Millionen), während alle übrigen Krankenversicherten nur 0,2 Millionen ausmachen (Stand: 2022).

Freitag, 8. Januar 2021

Zuzahlung für Arzneimittel in der Apotheke

Zuzahlungsbefreiung für 2021 jetzt prüfen


Fotoquelle: ABDA


Etwa 5,8 Millionen gesetzlich Krankenversicherte sind derzeit in Deutschland von der Zuzahlung für rezeptpflichtige Medikamente befreit. Sie sollten jetzt einen Antrag auf Befreiung auch für das Kalenderjahr 2021 bei ihrer Krankenkasse stellen. Das empfiehlt der Deutsche Apothekerverband (DAV) allen Patienten, die ein planbares Einkommen (z.B. eine monatliche Rente) haben und regelmäßige Zuzahlungen (z.B. auf Medikamente gegen chronische Krankheiten) erwarten. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass die finanzielle Belastung zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens überschreitet, wobei auch Freibeträge angerechnet werden. Bei chronisch kranken Patienten ist es nur ein Prozent. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag sind immer zuzahlungsbefreit.

Mit dem Zuzahlungsrechner für das Jahr 2021 auf dem Gesundheitsportal www.aponet.de lässt sich schnell ermitteln, ob die Belastungsgrenze im Laufe des Jahres erreicht wird. Ein Beispiel: Ein älteres Ehepaar, dessen Kinder schon lange aus dem Haus sind und selbst Familien gegründet haben, haben zusammen ein monatliches Bruttoeinkommen von 3.000 Euro, demnach 36.000 Euro pro Jahr. Nach Abzug des Freibetrages von 5.922 Euro für den Ehemann ergibt sich ein zu berücksichtigendes Einkommen von 30.078 Euro. Da die Ehefrau chronisch krank ist, muss das Paar zwar bis zur Belastungsgrenze von einem Prozent (300,78 Euro) zuzahlen, ist darüber hinaus jedoch von allen Zuzahlungen befreit.

Eine schon zum Jahresbeginn 2021 ausgestellte Befreiungsbescheinigung kann nicht nur in der Apotheke, sondern auch bei Arzt- oder Klinikbesuchen eine finanzielle und bürokratische Erleichterung sein, denn gesetzliche Zuzahlungen fallen zum Beispiel auch bei häuslicher Krankenpflege oder stationären Aufenthalten an. Wenn vom verordnenden Arzt ein Befreiungsvermerk auf dem Rezept eingetragen ist oder der Patient einen entsprechenden Bescheid in der Apotheke vorlegen kann, wird keine gesetzliche Zuzahlung für die Krankenkasse eingezogen. Bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln beträgt die Zuzahlung ansonsten zehn Prozent des Preises, mindestens aber fünf Euro und höchstens zehn Euro.