Mittwoch, 25. Juli 2018

So übersteht man die Hitzewelle

BARMER schaltet medizinische Hotline


Wie lange kann mein Kind bei der Hitze nach draußen? Wie bleibt mein Kreislauf auch bei 30 Grad auf Trab? Wie überstehen ältere Menschen den Hochsommer unbeschadet? Da die aktuelle Hitzewelle nicht nur positive Seiten hat, sondern den menschlichen Organismus auch kräftig strapaziert, schaltet die BARMER vom 26. Juli bis einschließlich 2. August eine medizinische Hotline. „Gerade für Kinder, ältere Menschen, chronisch Kranke und Personen mit Kreislaufproblemen können die hohen Temperaturen nicht nur zur Qual, sondern durchaus auch gefährlich werden. Daher geben die Ärzte unserer Hotline Tipps, worauf man achten muss, um die Hitzewelle gut zu überstehen“, sagt Dr. Ursula Marschall, leitende Medizinerin bei der BARMER.

Hotline steht allen Interessierten offen

An der Hotline informieren Ärzte des BARMER-Teledoktors über konkrete gesundheitliche Risiken durch die Hitze, was man im Notfall machen sollte und wie man am besten vorbeugt. „Für ältere Menschen ist es zum Beispiel besonders wichtig, regelmäßig zu trinken, auch wenn sie wenig Durst verspüren. Denn mit zunehmendem Alter lässt das Durstempfinden nach“, sagt Marschall. Neben Trinktipps informieren die Ärzte auch über einen adäquaten Sonnenschutz und einfache Hilfen, um den Kreislauf in Gang zu halten. 
Erreichbar ist die Hotline des BARMER-Teledoktors bis einschließlich 2. August jeweils von 9 bis 21 Uhr unter der Rufnummer 0800/8484111. Die Hotline ist kostenlos und steht allen Interessierten offen.

Dienstag, 17. Juli 2018

Pflegebedürftigkeit - das sollte man wissen

Für Betroffene und ihre Angehörige stellen sich viele wichtige Fragen 


Foto: djd/Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG/thx
Pflegegeld wird nicht an die pflegende Person gezahlt, sondern an den Pflegebedürftigen. Dieser kann es als finanzielle Anerkennung an pflegende Angehörige weitergeben.

Wenn die eigenen Eltern, der Ehepartner oder andere Angehörige nicht mehr alleine zurechtkommen, stellen sich viele Fragen. Hier gibt es wichtige Antworten. 

Was steht einer pflegebedürftigen Person zu? 


"Wer eine pflegerische Versorgung benötigt, kann Pflegegeld beantragen. Die Pflegeversicherung zahlt diese finanzielle Leistung, wenn die Pflege selbst sichergestellt wird - etwa durch Angehörige", erklärt Roland-Partneranwältin Susanne Gundermann, Fachanwältin für Familienrecht von der Mannheimer Anwaltssozietät Decker, Schad & Kollegen. 

Das Pflegegeld werde nicht direkt an die Pflegeperson gezahlt, sondern an den Pflegebedürftigen. Dieser könne es als finanzielle Anerkennung an pflegende Angehörige weitergeben. "Das Pflegegeld kann auch für die ambulante Pflege durch eine Fachkraft verwendet werden", so Gundermann. Bei der Betreuung in einer Einrichtung übernimmt die Pflegeversicherung die Pflegekosten je nach Pflegegrad. Die weiteren Kosten tragen die Bewohner oder deren Angehörige selbst. 

Wie beantragt man Pflegegeld? 


Den Antrag auf die Zahlung von Pflegegeld stellt man bei der Krankenkasse des Pflegebedürftigen. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige vorab einen Pflegegrad erhalten hat. "Die Einteilung wird ebenfalls bei der Krankenkasse des Pflegebedürftigen beantragt", so Gundermann. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) überprüft die Situation zu Hause beim pflegebedürftigen Antragsteller. Danach erfolgt der Bescheid über die Festsetzung. "Wenn der Pflegegrad unerwartet gering ausfällt, sollte man binnen eines Monats Widerspruch bei der Krankenkasse einlegen", rät Gundermann. 

Für wessen Pflege muss man aufkommen? 


Laut Gesetz müssen Bürger Unterhalt für "Verwandte gerader Linie" bezahlen, also für Personen, von denen sie abstammen oder die von ihnen abstammen. "Wenn das Pflegegeld, das Einkommen und das Vermögen des Pflegebedürftigen nicht ausreichen, um etwa die Heimkosten ganz zu decken, können Kinder im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit herangezogen werden", so die Roland-Partneranwältin. Ob und in welcher Höhe Kinder zahlen müssen, sollten sie sich von einem Anwalt berechnen lassen. 

Was ist mit der Pflegezeit? 


Wer bei einem Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten angestellt ist, kann sich bis zu sechs Monate für die Pflege von nahen Angehörigen freistellen lassen. "Die Pflegezeit muss gegenüber dem Arbeitgeber zehn Arbeitstage, bevor sie in Anspruch genommen wird, schriftlich angekündigt werden", betont Gundermann. Die Pflegeperson könne sich vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen und sei sozialversichert. Sie erhalte aber auch keinen oder nur einen anteiligen Lohn für diese Zeit. 

Pflegeperson und Rentenversicherung


Wer eine oder mehrere pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 2 bis 5 in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig für wenigstens zehn Stunden wöchentlich - verteilt auf regelmäßig zwei Tage die Woche - pflegt, gilt als Pflegeperson. 

Wer daneben weniger als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist, bekommt die Beiträge zur Rentenversicherung von der Pflegeversicherung bezahlt. "Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad und der bezogenen Leistungsart der gepflegten Person", so Roland-Partneranwältin Susanne Gundermann, Fachanwältin für Familienrecht von der Anwaltssozietät Decker, Schad & Kollegen. 

Wer als Pflegeperson einen nahestehenden Menschen in seiner häuslichen Umgebung pflege, sei zudem beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. 

Montag, 9. Juli 2018

Repräsentative Studie: Deutsche wissen zu wenig über Alzheimer-Erkrankung

Jedes Jahr werden in Deutschland etwa 200.000 Menschen mit der bislang unheilbaren Krankheit diagnostiziert


Quelle „Nottebrock / Alzheimer Forschung Initiative e.V.“

Nachholbedarf bei der Alzheimer-Aufklärung: Jeder zweite Deutsche fühlt sich nicht ausreichend über die Alzheimer-Krankheit informiert. Davon gaben 41 Prozent an, dass sie weniger gut informiert seien, weitere neun Prozent berichteten, dass sie gar nicht gut Bescheid wissen. Das zeigt eine repräsentative Umfrage im Auftrag der gemeinnützigen Alzheimer Forschung Initiative e.V. (AFI).

Mit ihrer Aufklärungsarbeit schafft die AFI Abhilfe, um den Anteil derer, die sich informiert fühlen (47 Prozent), weiter zu erhöhen. Dazu informiert die AFI mit kostenlosen Ratgebern und Broschüren wie dem Titel „Die Alzheimer-Krankheit und andere Demenzen“.



Ergänzt wird das Angebot durch die Webseite www.alzheimer-forschung.de und die telefonische Beratung unter 0211 - 86 20 66 0.  Alle Broschüren können über die Webseite und telefonisch bestellt werden.


Alzheimer ist mit deutschlandweit rund 1,2 Millionen Patienten eine Volkskrankheit und die häufigste Form der Demenz. Jedes Jahr werden etwa 200.000 Menschen mit der bislang unheilbaren Erkrankung diagnostiziert. Der größte bekannte Risikofaktor ist das Alter. Dementsprechend ist in den älteren Bevölkerungsgruppen der Kenntnisstand zur Alzheimer-Krankheit deutlich höher als in jüngeren Bevölkerungsteilen. 56 Prozent der über 60-Jährigen, aber nur 32 Prozent der unter 30-Jährigen haben das Gefühl, gut oder sehr gut über die Alzheimer-Krankheit Bescheid zu wissen.

Quelle: Eine repräsentative Umfrage der Alzheimer Forschung Initiative e.V., durchgeführt vom Institut für Demoskopie Allensbach bei 1.271 Personen ab 16 Jahren.

Weitere Informationen zur Alzheimer-Krankheit


Über die Alzheimer Forschung Initiative e.V.


Die Alzheimer Forschung Initiative e.V. (AFI) ist ein gemeinnütziger Verein, der das Spendenzertifikat des Deutschen Spendenrats e.V. trägt. Seit 1995 fördert die AFI mit Spendengeldern Forschungsprojekte engagierter Alzheimer-Forscher und stellt kostenloses Informationsmaterial für die Öffentlichkeit bereit. 

Bis heute konnte die AFI 230 Forschungsaktivitäten mit über 9,2 Millionen Euro unterstützen und rund 800.000 Ratgeber und Broschüren verteilen. Interessierte und Betroffene können sich auf www.alzheimer-forschung.de fundiert über die Alzheimer-Krankheit informieren und Aufklärungsmaterial anfordern. 

Ebenso finden sich auf der Webseite Informationen zur Arbeit des Vereins und allen Spendenmöglichkeiten. Botschafterin der AFI ist die Journalistin und Sportmoderatorin Okka Gundel.

Mittwoch, 4. Juli 2018

Alten-WG erhält hohe Nachzahlung

AOK Nordost muss Zuschlag für Wohngemeinschaft anerkennen




In Neubrandenburg bekamen Bewohner einer Alten-WG nach jahrelangen Streitigkeiten mit der AOK nun recht und können mit einer hohen Nachzahlung der Kasse rechnen: Bereits im Jahr 2014 hatten sie vor dem Sozialgericht gegen ihre Pflegekasse, die AOK Nordost, geklagt, weil diese ihnen rechtswidrig den sogenannten Wohngruppenzuschlag von monatlich 200 Euro gestrichen hatte. Von diesem Betrag wird eine Präsenzkraft bezahlt, die sich um die Organisation und die Verwaltung der WG sowie die gemeinsame Betreuung kümmert. Die AOK Nordost vertrat jedoch die Ansicht, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Präsenzkraft seien nicht gegeben. Nun, vier Jahre später, sah das Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern die Klage als begründet an.

Michael Händel, Landesvorsitzender des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste
e. V. (bpa) in Mecklenburg-Vorpommern, freut sich über dieses Ergebnis: „Beim bpa gehen seit vielen Monaten Anfragen und Hinweise zu Leistungsverweigerungen von betroffenen Pflegebedürftigen und deren Angehörigen ebenso wie von Mitgliedsdiensten ein, die in Wohngemeinschaften tätig sind. Bei allen Sozialgerichten in MV sind zu der Thematik offensichtlich Verfahren der Betroffenen mit der Kasse anhängig. Nun hat das Landessozialgericht die Ablehnungspraxis der AOK Nordost als rechtswidrig beurteilt. Das sind deutliche Worte, von denen zu hoffen ist, dass die Kasse nunmehr auch in allen anderen Verfahren den alten und pflegebedürftigen Menschen ihr Recht zukommen lässt“, so der Vorsitzende.

Die AOK muss die aufgelaufenen Beträge nun komplett nachzahlen. Für einige Bewohner sind das knapp 9.000 Euro – viel Geld, das sie für die Betreuung in der Alten-WG dringend gebraucht hätten.