Dienstag, 17. Juli 2018

Pflegebedürftigkeit - das sollte man wissen

Für Betroffene und ihre Angehörige stellen sich viele wichtige Fragen 


Foto: djd/Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG/thx
Pflegegeld wird nicht an die pflegende Person gezahlt, sondern an den Pflegebedürftigen. Dieser kann es als finanzielle Anerkennung an pflegende Angehörige weitergeben.

Wenn die eigenen Eltern, der Ehepartner oder andere Angehörige nicht mehr alleine zurechtkommen, stellen sich viele Fragen. Hier gibt es wichtige Antworten. 

Was steht einer pflegebedürftigen Person zu? 


"Wer eine pflegerische Versorgung benötigt, kann Pflegegeld beantragen. Die Pflegeversicherung zahlt diese finanzielle Leistung, wenn die Pflege selbst sichergestellt wird - etwa durch Angehörige", erklärt Roland-Partneranwältin Susanne Gundermann, Fachanwältin für Familienrecht von der Mannheimer Anwaltssozietät Decker, Schad & Kollegen. 

Das Pflegegeld werde nicht direkt an die Pflegeperson gezahlt, sondern an den Pflegebedürftigen. Dieser könne es als finanzielle Anerkennung an pflegende Angehörige weitergeben. "Das Pflegegeld kann auch für die ambulante Pflege durch eine Fachkraft verwendet werden", so Gundermann. Bei der Betreuung in einer Einrichtung übernimmt die Pflegeversicherung die Pflegekosten je nach Pflegegrad. Die weiteren Kosten tragen die Bewohner oder deren Angehörige selbst. 

Wie beantragt man Pflegegeld? 


Den Antrag auf die Zahlung von Pflegegeld stellt man bei der Krankenkasse des Pflegebedürftigen. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige vorab einen Pflegegrad erhalten hat. "Die Einteilung wird ebenfalls bei der Krankenkasse des Pflegebedürftigen beantragt", so Gundermann. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) überprüft die Situation zu Hause beim pflegebedürftigen Antragsteller. Danach erfolgt der Bescheid über die Festsetzung. "Wenn der Pflegegrad unerwartet gering ausfällt, sollte man binnen eines Monats Widerspruch bei der Krankenkasse einlegen", rät Gundermann. 

Für wessen Pflege muss man aufkommen? 


Laut Gesetz müssen Bürger Unterhalt für "Verwandte gerader Linie" bezahlen, also für Personen, von denen sie abstammen oder die von ihnen abstammen. "Wenn das Pflegegeld, das Einkommen und das Vermögen des Pflegebedürftigen nicht ausreichen, um etwa die Heimkosten ganz zu decken, können Kinder im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit herangezogen werden", so die Roland-Partneranwältin. Ob und in welcher Höhe Kinder zahlen müssen, sollten sie sich von einem Anwalt berechnen lassen. 

Was ist mit der Pflegezeit? 


Wer bei einem Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten angestellt ist, kann sich bis zu sechs Monate für die Pflege von nahen Angehörigen freistellen lassen. "Die Pflegezeit muss gegenüber dem Arbeitgeber zehn Arbeitstage, bevor sie in Anspruch genommen wird, schriftlich angekündigt werden", betont Gundermann. Die Pflegeperson könne sich vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen und sei sozialversichert. Sie erhalte aber auch keinen oder nur einen anteiligen Lohn für diese Zeit. 

Pflegeperson und Rentenversicherung


Wer eine oder mehrere pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 2 bis 5 in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig für wenigstens zehn Stunden wöchentlich - verteilt auf regelmäßig zwei Tage die Woche - pflegt, gilt als Pflegeperson. 

Wer daneben weniger als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist, bekommt die Beiträge zur Rentenversicherung von der Pflegeversicherung bezahlt. "Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad und der bezogenen Leistungsart der gepflegten Person", so Roland-Partneranwältin Susanne Gundermann, Fachanwältin für Familienrecht von der Anwaltssozietät Decker, Schad & Kollegen. 

Wer als Pflegeperson einen nahestehenden Menschen in seiner häuslichen Umgebung pflege, sei zudem beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. 

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