Mittwoch, 29. Mai 2019

gelko Pflegevermittlung hat sich der Initiative Demenz Partner angeschlossen

Träger der Initiative ist die Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V.



Die gelko Pflegevermittlung hat sich der Initiative Demenz Partner angeschlossen und wird in diesem Rahmen Basiskurse über Demenzerkrankungen anbieten.

In einem Kurs werden neben Informationen zum Krankheitsbild Tipps zum Umgang mit Menschen mit Demenz vermittelt. Denn Menschen mit Demenz brauchen eine sensible Nachbarschaft  und Umgebung, um möglichst lange zuhause leben zu können.

Träger der Initiative ist die Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V., die die Kampagne am 06.09.2016 zusammen mit dem Bundesgesundheitsministerium und dem Bundesfamilienministerium gestartet hat. In den kommenden fünf Jahren will die Initiative die breite Öffentlichkeit über Demenzerkrankungen aufklären.

In Deutschland gibt es schon seit einigen Jahren an vielen Orten Basis-Schulungen, um über Demenzen zu informieren. Die Initiative Demenz Partner bildet ein Dach über bereits aktive Institutionen und Einzelpersonen. So wird die Sichtbarkeit der bereits vorhandenen Kurse erhöht, Qualitätsstandards werden gesetzt und eine bundesweite Bewegung und Vernetzung angestoßen.

www.gelko-pflegevermittlung.de


Die Initiative Demenz Partner knüpft an Aktivitäten der weltweiten Aktion Dementia Friends (www.dementiafriends.org.uk) an. Diese Initiative wurde von der englischen Alzheimer Gesellscha­ft gestartet, um das Bild und die Wahrnehmung von Menschen mit Demenz gesamtgesellschaftlich zu verändern. Inzwischen beteiligen sich viele weitere Länder daran, wie Kanada, Israel, China und bald auch die USA.

Alle Informationen  zur Kampagne finden Sie unter www.demenz-partner.de. Hier können Sie auch Kursanbieter in Ihrer Region suchen.

Sonntag, 26. Mai 2019

Wie werde ich Organspender - und wie nicht?

Was jeder zur aktuellen rechtlichen Situation wissen sollte


Foto: djd/Roland-Rechtsschutz-Versicherungs-AG/Adobe Stock/vchalup
Wer seine Entscheidung zur Organspende selbst treffen will, sollte frühzeitig eine entsprechende Erklärung im Organspendeausweis abgeben.

(djd). In Deutschland stehen derzeit knapp 10.000 Menschen auf den Wartelisten für eine Organtransplantation. Deshalb will die Bundesregierung die Zahl der Organspenden deutlich erhöhen. Zum einen sollen die Organisationsstrukturen in den Kliniken besser werden - zum anderen stehen aber auch neue Organspende-Regelungen zur Debatte. Hier die wichtigsten Fakten:

- Muss man sich zur Organspende äußern?


"Bislang muss sich der Krankenversicherte nicht zur Organspende äußern", erklärt Detlef Koch, Roland-Partneranwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in Braunschweig. Seit 2012 seien Krankenversicherer aber verpflichtet, regelmäßig schriftliches Infomaterial zur Organspende und eine entsprechende Verfügung zu verschicken. Der Versicherte könne damit in eine Organspende einwilligen, ihr widersprechen oder die Entscheidung einer zu benennenden Person überlassen. Zudem könne er die Erklärung auf bestimmte Organe beschränken.

- Was könnte sich in Zukunft ändern?


Gesundheitsminister Spahn strebt die sogenannte doppelte Widerspruchslösung an. "Damit würde künftig jeder als Spender gelten. Wer das nicht möchte, muss ausdrücklich widersprechen", betont Koch. Es erscheine verfassungsrechtlich fragwürdig, jedermann per se zum Organspender zu erklären, also auch denjenigen, der sich mit der Frage nicht befasst habe.

- Wer kann sich als Organspender registrieren lassen?


Als Organspender kann man sich ab dem 16. Lebensjahr registrieren lassen, ein Widerspruch ist bereits ab 14 Jahren möglich. Nach oben hin gibt es keine Altersgrenze. Ob gespendete Organe für eine Transplantation geeignet sind, kann erst im Fall einer tatsächlichen Spende medizinisch geprüft werden.

- Wer entscheidet, wenn kein Organspendeausweis vorliegt?


"Wer keine Erklärung abgibt, überlässt die Entscheidung anderen", so Koch. In der Regel werde der nächste Angehörige befragt. Dieser dürfe jedoch nur entscheiden, wenn er in den letzten zwei Jahren vor dem Tod des potenziellen Spenders mit diesem persönlichen Kontakt hatte. Würden mehrere gleichrangige nächste Angehörige befragt und nur einer widerspräche der Spende, dürfe das Organ nicht entnommen werden: "Wer seine Entscheidung selbst treffen will, sollte frühzeitig eine entsprechende Erklärung abgeben."

- Sind die Angaben unwiderruflich?


Eine einmal getroffene Entscheidung sei nicht unwiderruflich, man könne jederzeit eine neue Erklärung abgeben, verweist Detlef Koch auf die Regelungen des Transplantationsgesetzes. Widersprächen sich zwei Schriften inhaltlich, sei in der Regel das zuletzt verfasste Dokument gültig. Die Erklärung zur Organspende gelte im Übrigen nicht automatisch auch für eine Lebendspende.

Hohe Anforderungen an Datenschutz 


(djd). Bislang ist die Entscheidung für oder gegen eine Organspende freiwillig. Ärzte - zu Lebzeiten aber nur, wenn der Spender eingewilligt hat -, die Anlaufstellen für die Organspende, das Organspenderegister und der Transplantationsbeauftragte des Entnahmekrankenhauses verarbeiten Daten in Zusammenhang mit einer Organspende. 

Die beteiligten Personen dürfen laut Bundesdatenschutzgesetz in der Regel keine personenbezogenen Daten des Spenders offenbaren. "Ärzte dürfen personenbezogene Daten in Zusammenhang eines bestimmten Forschungsvorhabens anonym an Dritte übermitteln, bei besonderem öffentlichen Interesse an der Durchführung des Vorhabens sogar nicht anonym", erklärt Detlef Koch, Roland-Partneranwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in Braunschweig.

Sonntag, 19. Mai 2019

Vorsorgevollmacht: für den Ernstfall vorgesorgt?


Wissenswertes rund um Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Sorgerechtsverfügung 


Was ist bei der Erstellung von Vollmachten und Verfügungen zu beachten – und ist mit der Erstellung alles erledigt?

Domenico Anic, Geschäftsführer
Foto; JURA DIREKT
Nürnberg. Jeder, auch junge Menschen, können nach einer Krankheit oder einem Unfall in die Lage kommen, wichtige Dinge des Lebens nicht mehr selbstbestimmt regeln zu können. 

In diesem Fall muss ein anderer die persönlichen Angelegenheiten wie medizinische Maßnahmen, Vermögensangelegenheiten oder Handlungen im geschäftlichen Bereich regeln. 

Welche Möglichkeiten der Vertretung es gibt und wie die wichtigen Fragen im Vorfeld geregelt werden, beantworten Rechtsanwalt Constantin von Wangenheim, Nürnberg, sowie Domenico Anic, Geschäftsführender Gesellschafter vom Servicedienstleister JURA DIREKT, Nürnberg, sowie Testamentsvollstrecker.



Können meine Angehörigen Entscheidungen für mich treffen, wenn ich nicht in der Lage dazu bin?

Constantin von Wangenheim: Entgegen der allgemeinen Meinung sind Angehörige – auch Ehepartner – nicht automatisch vertretungsberechtigt. Viele kennen das von der Post: Ohne Vollmacht können Sie für Ihre Familienmitglieder keine Pakete aus der Postfiliale abholen. Eine rechtliche Vertretung ist nur mit einer gültigen Vollmacht möglich.

Wer kann Entscheidungen für mich treffen und in meinem Namen handeln, wenn der Fall der Fälle eintritt?

Constantin von Wangenheim: Wenn keine Vorsorgedokumente existieren, wird im Betreuungsfall vom zuständigen Gericht ein Betreuer eingesetzt. Das kann eine fremde Person sein, beispielsweise ein Berufsbetreuer oder ein ehrenamtlicher Betreuer von einem Betreuungsverein. Betreuer müssen dafür keine bestimmte Qualifikation nachweisen. Das kann aber auch ein Angehöriger, beispielsweise der Ehepartner, sein. Selbst dann bedeutet dies nicht, dass das Leben so weiter geht wie bisher. Angehörige sind ebenso wie fremde Betreuer dem Gericht gegenüber rechenschaftspflichtig und in ihrer Entscheidungsfreiheit deutlich eingeschränkt. 

Daher ist es ratsam, die eigenen Wünsche bezüglich Betreuung und Behandlungen vorab schriftlich festzulegen und durch eine Vorsorgevollmacht einen Bevollmächtigten einzusetzen, der einen vertreten darf und auch diese Wünsche um- und durchsetzen kann.


Bei Vorsorgevollmachten besteht die Gefahr des Missbrauchs. Wen sollte man als Bevollmächtigten einsetzen?

Constantin von Wangenheim: Prinzipiell kann man jede geschäftsfähige Person einsetzen. Es empfiehlt sich natürlich, jemanden zu wählen, dem man voll und ganz vertraut, die eigenen Angelegenheiten im Sinne des Vollmachtgebers zu regeln und der dazu auch in der Lage ist. Außerdem ist es empfehlenswert, neben einem Erstbevollmächtigten, ein oder zwei Ersatzbevollmächtigte zu benennen. Denn wenn der Erstbevollmächtigte im Ernstfall nicht will oder kann und es steht kein Ersatz zur Verfügung, muss wieder das Betreuungsgericht tätig werden. Häufig setzen sich Lebens- oder Ehepartner gegenseitig als Erstbevollmächtigte und erwachsene Kinder oder Geschwister als Ersatzbevollmächtigte ein. Das hängt natürlich von der individuellen Situation und den eigenen Wünschen ab.

In einer Gesamtvollmacht gibt es die Vorsorgevollmacht und Verfügungen. Was ist der Unterschied zwischen einer Vollmacht und einer Verfügung?

Constantin von Wangenheim: In Verfügungen legt man fest, welche Vorgehensweise man sich in bestimmten Bereichen des Lebens wünscht, wenn man das selbst nicht mehr entscheiden und bestimmen kann.

Die Patientenverfügung regelt Fragen zur Wiederbelebung und zu lebenserhaltenden Maßnahmen sowie zu Behandlungen und medizinischen Maßnahmen. Die Betreuungsverfügung gibt Vorschläge, welche Vertrauensperson im Betreuungsfall über die Art der Versorgung und Unterbringung entscheiden soll. In einer Sorgerechtsverfügung werden die Sorgeberechtigten (Vormunde) für minderjährige Kinder bestimmt, wenn die Eltern zeitweise oder dauerhaft nicht können. Auch können Wünsche zu Erziehung, Ausbildung oder Hobbies der Kinder angeführt werden.

Mit einer Vollmacht berechtigt man eine andere Person, für einen selbst Entscheidungen treffen und handeln zu können, wenn man nicht in der Lage dazu ist. Eine Vorsorgevollmacht berechtigt für den privaten Bereich zu Themen wie Vermögen, Gesundheit, Post oder auch Behördenangelegenheiten. Für Gewerbetreibende sollte die Vorsorgevollmacht um die „Unternehmervollmacht“, also auf das Gewerbe, erweitert werden. Der Bevollmächtigte kontrolliert zudem die Einhaltung der Verfügungen, zum Beispiel der Patientenverfügung, und setzt sie gegebenenfalls durch. 


Man hört immer wieder, dass Vorsorgevollmachten nicht anerkannt werden, beispielsweise von Banken. Wie sollte eine Vorsorgevollmacht gestaltet sein, um im Fall der Fälle anerkannt und wirksam eingesetzt werden zu können?


Constantin von Wangenheim: Für Vorsorgevollmachten gibt es keine Formvorschriften. Prinzipiell sollten sie schriftlich erstellt werden. Der Bevollmächtigte oder die Bevollmächtigten sollten zweifelsfrei aufgeführt werden, der Umfang der Vollmacht sollte erklärt und sie sollte mit Datum unterschrieben werden. Der Vollmachtgeber klärt sinnvollerweise in seiner Vorsorgevollmacht die Themen Vermögen, Finanzen, Gesundheit, Behörden sowie Post- und Fernmeldeverkehr, als Selbstständiger zusätzlich den Gewerbebereich. Hilfreich ist es zudem, die Vorsorgevollmacht inhaltlich und rechtlich prüfen zu lassen. Hohe Sicherheit gewährleistet die Ausfertigung der Vorsorgevollmacht durch einen Notar oder Anwalt. Denn diese haften dann auch für den Inhalt. Grundsätzlich ist der ungeprüfte Einsatz von Vorlagen, insbesondere reinen Ankreuz-Vorlagen, aus dem Internet oder von anderen Stellen mit großer Vorsicht zu genießen.

Übrigens: Das Landgericht Detmold hat Anfang 2015 in einem konkreten Verfahren ein Urteil gefällt. Demnach haben Banken entsprechend ausgefertigte Vollmachten anzuerkennen.

Wenn eine Gesamtvollmacht erstellt ist, gilt es weitere Aspekte zu beachten. Wo sollten Vorsorgevollmachten oder Verfügungen aufbewahrt werden? Wie kann ich aktualisieren? Wie komme ich im Fall der Fälle schnell an die Vollmacht heran?

Domenico Anic: Drei Stichworte spielen hier eine wichtige Rolle: Sicherheit wegen der Missbrauchsgefahr für die Vorsorgevollmacht, schnelle Verfügbarkeit und regelmäßige Aktualisierung auch für die Verfügungen. Beispielsweise sollte laut Empfehlung des Bundesjustizministeriums eine Patientenverfügung alle 12 Monate überprüft werden. Auch ändern sich die Lebensumstände im Laufe der Jahre. Menschen ziehen um, heiraten, lassen sich scheiden usw. Deshalb bieten wir unseren Kunden laufenden Aktualisierungsservice an. Dazu bieten wir weitere Leistungen in unserem JURA DIREKT Service, die Sicherheit bieten und im Fall der Fälle unterstützen.

Wie kann man sich den Gesamtablauf von der Erstellung bis zum „Fall der Fälle“ vorstellen?

Domenico Anic: JURA DIREKT ist ein bundesweit tätiger Servicedienstleister. Kooperierende Rechtsanwaltskanzleien erstellen rechtskonforme Gesamtvollmachten nach den Kunden-Wünschen. Diese Wünsche werden vom Kunden in einer Software selbst festgelegt. Auf Wunsch hinterlegen wir das Originaldokument in unserem datenschutzzertifizierten Archiv. Da sich die persönliche Lebenssituation, wie auch die Gesetzesgrundlagen hin und wieder ändern, legt JURA DIREKT besonderen Wert auf die laufende Aktualisierung der Dokumente, sodass diese rechtlich wie inhaltlich stets auf dem aktuellen Stand sind. Darüber hinaus leisten wir im Betreuungsfall (Behörden und Abwicklungen) Notfallunterstützung mittels einer 24/7 Hotline und übernehmen die Eintragung bei der Bundesnotarkammer.


Diesen Service können Sie natürlich nicht kostenlos anbieten, nehme ich an.

Domenico Anic: Abhängig von den Bedürfnissen des Kunden und dem daraus resultierenden Paket variiert das Anwaltshonorar. Durch die Spezialisierung und bundesweite Ausrichtung von JURA DIREKT und der kooperierenden Anwälte sind die Kosten deutlich günstiger als üblich. Der umfangreiche Service mit Hinterlegung, Aktualisierung, Einarbeiten von Gesetzesänderungen, Notfallhotline mit rechtlicher Unterstützung durch den Anwalt, Notfallkarte und Eintragung in das Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer kostet pro Person und Jahr unabhängig von der Anzahl der Änderungen 39,00 Euro brutto.

Welche Dokumente fragen die Menschen am häufigsten nach?

Domenico Anic: Juristen empfehlen für Privatpersonen eine Gesamtvollmacht bestehend aus Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung. Für Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer die Abdeckung des privaten Bereiches inklusive einer Unternehmervollmacht. Eltern minderjähriger Kinder können die Vormundschaft bei beiderseitigem Ausfall über eine Sorgerechtsverfügung regeln. Die Gesamtvollmacht wird bei JURA DIREKT am häufigsten nachgefragt.

Kommen eher junge oder eher ältere Menschen zu Ihnen?

Domenico Anic: Bei unseren Informationsvorträgen zeigt sich, dass die Kunden dieses Thema mit zunehmendem Alter für immer wichtiger erachten. Oft interessieren sich erwachsene Kinder für dieses Thema; vor allem wegen der Eltern. Dann entdecken sie, dass es für sie genauso wichtig ist, selbst rechtlich vorzusorgen. Es gibt aber junge Leute, die sich der Wichtigkeit dieser Vorsorgedokumente bewusst sind. Wichtig ist das Erstellen einer Gesamtvollmacht für jeden ab 18 Jahren, so die Experten, denn ab da kann ein anderer nur dann eine Person rechtlich vertreten, wenn sie eine Vollmacht hat. Ohne Vollmacht können Eltern nicht automatisch Entscheidungen für Ihre erwachsenen Kinder treffen, beispielsweise, wenn diese im Krankenhaus liegen und nicht einwilligungsfähig sind.

Montag, 13. Mai 2019

Neuer Online-Ratgeber gibt Tipps für den Pflege-Alltag

Apotheken-Magazin "Senioren Ratgeber" startet neuen Online-Service "An Deiner Seite"


Foto: "obs/Wort & Bild Verlag -
Senioren Ratgeber"
Millionen Menschen in Deutschland pflegen jemanden, der ihnen nahe steht. Viele stoßen dabei an ihre Grenzen, fühlen sich oft aber auch bereichert. 

"Es ist nicht leicht, jemanden 24 Stunden zu umsorgen", schildert im Apothekenmagazin "Senioren Ratgeber" beispielsweise Hans Esser, der sich um seine Frau kümmert, die seit einer Gehirnblutung im Rollstuhl sitzt. "Aber seitdem meine Frau pflegebedürftig wurde, ist unsere Beziehung tiefsinniger respektvoller, inniger geworden." 

Der "Senioren Ratgeber" möchte pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen im Alltag unterstützen - mit einem neuen Online-Service, der pünktlich zum Internationalen Tag der Pflege (12. Mai) gestartet ist. 

Auf www.an-deiner-seite.de sind die wichtigsten Informationen rund um die Pflege sowie praktische Tipps zu finden: worauf Pflegebedürftige Anspruch haben, wie sich Pflege lernen und organisieren lässt, wer Angehörige dabei unterstützen und entlasten kann. 

Darüber hinaus kommen pflegende Angehörige selbst zu Wort und geben ihre Erfahrungen weiter. Sie sprechen von durchwachten Nächten, kleinen Auszeiten, von Kämpfen mit den Kassen, finanziellen Sorgen und Überforderung, aber auch von Liebe, Zusammenhalt und Stärke.

Im neuen "Senioren Ratgeber" erzählen drei Familien, wie die Pflege ihr Leben prägt, und schildern, was ihnen Kraft gibt. Zudem finden Leserinnen und Leser alle wichtigen Informationen über den neuen Online-Schwerpunkt "An deiner Seite" - und erfahren, wie jeder selbst seine Tipps oder Erfahrungen beisteuern kann.

Quelle: Das Apothekenmagazin "Senioren Ratgeber"
Ausgabe 5/2019 liegt aktuell in den meisten Apotheken aus.

Dienstag, 7. Mai 2019

Risiko Schlaganfall: Schnell erkennen - sofort handeln

KKH gibt Tipps zur Vorbeugung


Foto: KKH - Kaufmännische Krankenkasse

Sharon Stone, Gaby Köster, Roger Cicero: drei prominente Schlaganfallopfer der vergangenen 18 Jahre. Das Tragische ist, es kann jeden treffen, inzwischen auch immer mehr junge Menschen und sogar Kinder. Darauf macht die KKH anlässlich des Tages gegen den Schlaganfall am 10. Mai aufmerksam. Laut einer Datenerhebung der Kasse waren im Jahr 2017 insgesamt mehr als 35.000 Versicherte von einem Schlaganfall betroffen – Tendenz steigend. Erschreckend: Fast 5.000 Schlaganfallpatienten waren jünger als 55 Jahre alt.

Schlaganfälle zählen ebenso wie Herzinfarkte zu den Herz-Kreislauf-Erkrankungen − der Todesursache Nummer eins in Deutschland. Die beste Medizin ist und bleibt die Vorbeugung. Das heißt: Gesunde Ernährung, Verzicht auf Nikotin, wenig oder gar kein Alkohol, viel Bewegung und Sport, Stressreduktion. Der Abbau von Übergewicht und der regelmäßige, kostenfreie Check-up beim Arzt helfen außerdem, das Risiko für einen Schlaganfall zu senken.

Für die Akutversorgung im Notfall stehen in Deutschland inzwischen rund 320 Schlaganfall-Spezialstationen (Stroke Units) in Kliniken bereit, die in den vergangenen Jahren immer mehr durch einen Schlaganfall verursachte Todesfälle verhinderten. Unbedingte Voraussetzung dafür sind aber vor allem schnelles Erkennen und Handeln, auch um Folgeschäden zu vermeiden. Hierbei hilft der FAST-Test. F-A-S-T steht für Face (Gesicht), Arms (Arme), Speech (Sprache) und Time (Zeit). Die meisten Schlaganfälle lassen sich innerhalb weniger Sekunden wie folgt feststellen:

  • Face: Bitten Sie die Person zu lächeln. Ist das Gesicht einseitig verzogen? Das deutet auf eine Halbseitenlähmung hin.
  • Arms: Bitten Sie die Person, die Arme nach vorn zu strecken und dabei die Handflächen nach oben zu drehen. Bei einer Lähmung können nicht beide Arme gehoben werden; sie sinken oder drehen sich.
  • Speech: Lassen Sie die Person einen einfachen Satz wie „Ich benötige keine Hilfe!“ nachsprechen. Ist sie dazu nicht in der Lage oder klingt die Stimme verwaschen, liegt vermutlich eine Sprachstörung vor.
  • Time: Wählen Sie unverzüglich den Notruf 112. Weisen Sie auf die vorliegenden Schlaganfall-Symptome hin und äußern Sie deutlich: „Verdacht auf einen Schlaganfall“. Denn nur im Krankenhaus kann die Ursache des Schlaganfalls ermittelt und die richtige Therapie eingeleitet werden!

Diese vier Punkte sollten Sie außerdem beachten:
  • Geben Sie dem Betroffenen nichts zu essen oder zu trinken. Der Schluckreflex kann gestört sein – es droht Erstickungsgefahr!
  • Entfernen oder öffnen Sie einengende Kleidungsstücke.
  • Achten Sie auf freie Atemwege, entfernen Sie ggf. Zahnprothesen.
  • Teilen Sie dem Notarzt die Symptome und den Zeitpunkt des Auftretens mit.

Mittwoch, 1. Mai 2019

VdK begrüßt Entlastung für Kinder pflegebedürftiger Eltern

Entwurf für "Unterhaltsentlastungsgesetz"

Verena Bentele | © Susie Knoll

Die Bundesregierung will Kinder von Pflegebedürftigen zukünftig finanziell entlasten. Ein Entwurf des Bundesarbeits- und Sozialministeriums (BMAS) für ein "Unterhaltsentlastungsgesetz" sieht vor, dass Kinder bei einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro nicht für die Pflege ihrer Eltern aufkommen müssen.

Verena Bentele, Präsidentin des Sozialverbands VdK Deutschland, kommentiert dies wie folgt:

„Der Sozialverband VdK begrüßt dieses Vorhaben und fordert, dass es nun möglichst schnell umgesetzt wird. Deutschlands größter Sozialverband hat sich seit langem dafür stark gemacht, dass erst ab einem Jahreseinkommen über 100.000 Euro die Kinder der Pflegebedürftigen zur Unterhaltspflicht herangezogen werden, wie das auch bei der Grundsicherung im Alter geregelt ist. 

Denn gerade viele ältere Menschen schrecken davor zurück, Hilfe vom Sozialamt in Anspruch zu nehmen, damit ihre Kinder nicht unterhaltspflichtig werden. Durch diese Scham nimmt die verdeckte Altersarmut zu. Diese Hemmschwelle älterer Menschen vor einem Antrag auf Sozialhilfe muss abgesenkt werden. Es ist daher nur richtig, auf Unterhaltsansprüche gegenüber unterhaltsverpflichteten Angehörigen endlich zu verzichten, sofern deren steuerpflichtiges Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt.

Wichtig ist dem Sozialverband VdK aber vor allem, dass die Kostensteigerungen in der Pflege nicht weiter den Pflegebedürftigen und ihren Familien aufgebürdet werden. Pflege darf niemanden finanziell überfordern oder gar arm machen. Gegen weiter steigende Eigenanteile in der Pflege wird der VdK entschlossen vorgehen. 

Die Finanzierung der Pflegeversicherung geht alle an, daher muss die Pflegeversicherung wie die Krankenversicherung funktionieren. Eine weitere Privatisierung des Pflegerisikos und weitere Abwälzung zukünftiger Kosten auf den Einzelnen müssen gestoppt werden. Wir brauchen eine solidarische Finanzierung der Pflege, die die Lasten gerecht verteilt. 

Der VdK fordert neben Steuerzuschüssen, die die Mehrkosten der Pflegeversicherung ausgleichen, eine Pflegevollversicherung, die alle pflegebedingten Leistungen umfasst. Die Leistungen der Pflegeversicherung müssen zukünftig wieder so gewichtet werden, dass sie niemanden überfordern.“