Sonntag, 26. Mai 2019

Wie werde ich Organspender - und wie nicht?

Was jeder zur aktuellen rechtlichen Situation wissen sollte


Foto: djd/Roland-Rechtsschutz-Versicherungs-AG/Adobe Stock/vchalup
Wer seine Entscheidung zur Organspende selbst treffen will, sollte frühzeitig eine entsprechende Erklärung im Organspendeausweis abgeben.

(djd). In Deutschland stehen derzeit knapp 10.000 Menschen auf den Wartelisten für eine Organtransplantation. Deshalb will die Bundesregierung die Zahl der Organspenden deutlich erhöhen. Zum einen sollen die Organisationsstrukturen in den Kliniken besser werden - zum anderen stehen aber auch neue Organspende-Regelungen zur Debatte. Hier die wichtigsten Fakten:

- Muss man sich zur Organspende äußern?


"Bislang muss sich der Krankenversicherte nicht zur Organspende äußern", erklärt Detlef Koch, Roland-Partneranwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in Braunschweig. Seit 2012 seien Krankenversicherer aber verpflichtet, regelmäßig schriftliches Infomaterial zur Organspende und eine entsprechende Verfügung zu verschicken. Der Versicherte könne damit in eine Organspende einwilligen, ihr widersprechen oder die Entscheidung einer zu benennenden Person überlassen. Zudem könne er die Erklärung auf bestimmte Organe beschränken.

- Was könnte sich in Zukunft ändern?


Gesundheitsminister Spahn strebt die sogenannte doppelte Widerspruchslösung an. "Damit würde künftig jeder als Spender gelten. Wer das nicht möchte, muss ausdrücklich widersprechen", betont Koch. Es erscheine verfassungsrechtlich fragwürdig, jedermann per se zum Organspender zu erklären, also auch denjenigen, der sich mit der Frage nicht befasst habe.

- Wer kann sich als Organspender registrieren lassen?


Als Organspender kann man sich ab dem 16. Lebensjahr registrieren lassen, ein Widerspruch ist bereits ab 14 Jahren möglich. Nach oben hin gibt es keine Altersgrenze. Ob gespendete Organe für eine Transplantation geeignet sind, kann erst im Fall einer tatsächlichen Spende medizinisch geprüft werden.

- Wer entscheidet, wenn kein Organspendeausweis vorliegt?


"Wer keine Erklärung abgibt, überlässt die Entscheidung anderen", so Koch. In der Regel werde der nächste Angehörige befragt. Dieser dürfe jedoch nur entscheiden, wenn er in den letzten zwei Jahren vor dem Tod des potenziellen Spenders mit diesem persönlichen Kontakt hatte. Würden mehrere gleichrangige nächste Angehörige befragt und nur einer widerspräche der Spende, dürfe das Organ nicht entnommen werden: "Wer seine Entscheidung selbst treffen will, sollte frühzeitig eine entsprechende Erklärung abgeben."

- Sind die Angaben unwiderruflich?


Eine einmal getroffene Entscheidung sei nicht unwiderruflich, man könne jederzeit eine neue Erklärung abgeben, verweist Detlef Koch auf die Regelungen des Transplantationsgesetzes. Widersprächen sich zwei Schriften inhaltlich, sei in der Regel das zuletzt verfasste Dokument gültig. Die Erklärung zur Organspende gelte im Übrigen nicht automatisch auch für eine Lebendspende.

Hohe Anforderungen an Datenschutz 


(djd). Bislang ist die Entscheidung für oder gegen eine Organspende freiwillig. Ärzte - zu Lebzeiten aber nur, wenn der Spender eingewilligt hat -, die Anlaufstellen für die Organspende, das Organspenderegister und der Transplantationsbeauftragte des Entnahmekrankenhauses verarbeiten Daten in Zusammenhang mit einer Organspende. 

Die beteiligten Personen dürfen laut Bundesdatenschutzgesetz in der Regel keine personenbezogenen Daten des Spenders offenbaren. "Ärzte dürfen personenbezogene Daten in Zusammenhang eines bestimmten Forschungsvorhabens anonym an Dritte übermitteln, bei besonderem öffentlichen Interesse an der Durchführung des Vorhabens sogar nicht anonym", erklärt Detlef Koch, Roland-Partneranwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in Braunschweig.

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