Dienstag, 11. Januar 2022

Bescheinigung für Zuzahlungsbefreiung 2022 schon jetzt bei der Krankenkasse beantragen

Die Beitragsbescheinigung gilt nicht nur in der Apotheke, sondern auch beim Arzt, in der Klinik oder Physiotherapie


Foto: © ABDA

Die 5,4 Millionen gesetzlich Krankenversicherten, die bislang von der Zuzahlung für rezeptpflichtige Medikamente befreit sind, können ebenso wie andere Anspruchsberechtigte ab sofort einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung für das Kalenderjahr 2022 bei ihrer jeweiligen Krankenkasse stellen. Darauf macht der Deutsche Apothekerverband (DAV) alle Patientinnen und Patienten aufmerksam, die ein planbares Einkommen (z.B. eine monatliche Rente) haben und regelmäßige Zuzahlungen (z.B. auf Medikamente gegen chronische Krankheiten) erwarten. 

Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag sind immer zuzahlungsbefreit


Die Befreiungsbescheinigung wird von der Krankenkasse nach Vorauszahlung der erwarteten Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze in Höhe von zwei Prozent des Jahresbruttoeinkommens ausgestellt, wobei auch Freibeträge angerechnet werden. Bei chronisch kranken Patientinnen und Patienten ist es nur ein Prozent. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag sind immer zuzahlungsbefreit.

Das Gesundheitsportal www.aponet.de bietet mithilfe seines Zuzahlungsrechners eine schnelle und einfache Möglichkeit, die Belastungsgrenze für das laufende Jahr 2022 zu ermitteln. Ein Beispiel: Ein Ehepaar mit zwei minderjährigen Kindern hat zusammen ein monatliches Bruttoeinkommen von 5.000 Euro, also 60.000 Euro pro Jahr. Nach Abzug von Freibeträgen für die Kinder von 16.776 Euro und für den Ehemann von 5.922 Euro ergibt sich ein zu berücksichtigendes Jahreseinkommen von 37.302 Euro. Da die Ehefrau chronisch krank ist, muss die Familie bis zur Belastungsgrenze von einem Prozent zuzahlen (373,02 Euro), ist sonst jedoch komplett zuzahlungsbefreit. 

Die Befreiungsbescheinigung gilt zudem nicht nur in der Apotheke, sondern kann auch beim Arzt, in der Klinik oder Physiotherapie eine finanzielle Erleichterung sein. Bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln beträgt die gesetzliche Zuzahlung zehn Prozent des Preises, mindestens aber fünf Euro und höchstens zehn Euro.

Weitere Informationen unter www.aponet.de/zuzahlungsrechner

Dienstag, 21. Dezember 2021

Diabetes-Bedarf: Was zahlt die Kasse?

Wann haben Sie Anspruch auf Messgerät, Pen, Pumpe oder Sensor auf Rezept?



Wie oft bekommen Diabetes-Patienten ein neues Messgerät? Wie viele Teststreifen stehen ihnen pro Quartal zu? Für welche Hilfsmittel muss zugezahlt werden? Das Apothekenmagazin "Diabetes Ratgeber" erklärt, was die Kassen in Sachen Diabetes-Bedarf übernehmen.

Kassen haben Rabattverträge mit Geräteherstellern

Beispiel Blutzuckermessgeräte und Zubehör: Anspruch auf ein Messgerät, Stechhilfe, Teststreifen und Lanzetten haben entsprechend geschulte Diabetiker, die Insulin spritzen. Bekommen sie ein Gerät verordnet, müssen sie eines wählen, für das der Hersteller einen Rabattvertrag mit der Krankenkasse hat. Spätestens wenn das alte Messgerät defekt und die Garantie abgelaufen ist, bekommen Patienten ein neues Messgerät. Die Garantie beträgt zwei Jahre, je nach Hersteller auch länger.

Spritzt die Patientin oder der Patient kein Insulin, zahlen die Kassen für jeweils bis zu 50 Teststreifen nur in bestimmten Situationen - beispielsweise bei Krankheit. Für Typ-2-Diabetiker, die fixe Mengen spritzen, gibt es bis zu ca. 200 Streifen pro Quartal, bei intensivierter Insulintherapie rund 400 Streifen (Typ 2) bis 600 Streifen (Typ 1).

Arzt muss eventuell den Mehrbedarf begründen

Eine Insulinpumpe erhalten vor allem Typ-1-Diabetiker, die trotz optimierter intensivierter Insulintherapie die Therapieziele nicht erreichen. Manche Kassen zahlen nur Pumpen, mit deren Herstellern sie Verträge haben. Tipp: Bei Kassenwechsel vorab klären, ob man die bisherige Pumpe oder das CGM-System (Continuous Glucose Monitoring) behalten kann, was in der Regel klappt. Infusionssets stehen Diabetes-Patienten in der Menge zu, die sie benötigen. Wenn ein Betroffener eine Kanüle etwa alle zwei Tage wechseln muss, steht ihm die entsprechende Menge zu. Braucht der Patient mehr, muss der Arzt eventuell den Mehrbedarf begründen.

Viele weitere wichtige Informationen und Hinweise zu den Ansprüchen von Patienten bei Diabetesbedarf finden Sie in der aktuellen Ausgabe des Apothekenmagazins "Diabetes Ratgeber".

Diese Meldung ist nur mit Quellenangabe zur Veröffentlichung frei. Der "Diabetes Ratgeber" 12/2021 liegt aktuell in den meisten Apotheken aus. Viele weitere interessante Gesundheits-News gibt es unter https://www.diabetes-ratgeber.net sowie auf Facebook und Instagram.