Donnerstag, 27. April 2017

Vermittlungsagenturen für Personal aus Osteuropa

Pflege zu Hause


Den Bedarf klären, Hilfe organisieren und auch weiterhin mit Rat und Tat zur Seite stehen, das sind die wesentlichen Aufgaben von Vermittlungsagenturen für osteuropäische Betreuungskräfte in der Pflege. Die Stiftung Warentest hat sich 13 bundesweit tätige Agenturen genauer angesehen

Dabei stand im Fokus, wie gut sie ihre Kernaufgaben erledigen, und auch, wie die Verträge gestaltet sind, die der Kunde abschließt. Kurz: Können sie die Weichen für eine gute Betreuung und Pflege stellen? Sie können – aber sie können auch noch Einiges verbessern.


Es ist nicht illegal, sich eine Betreuungskraft aus Osteuropa für die Pflege zu Hause zu suchen. 266 Vermittlungsagenturen bieten laut Recherche der Stiftung Warentest in Deutschland ihre Dienste an. Dennoch könnte einiges besser laufen, schreibt die Mai-Ausgabe von test (im Juni-Heft geht es um andere Formen der Hilfe). Im Test überzeugen viele Agenturen in puncto Vermittlung, aber alle fallen durch Mängel in der Kundeninformation und in den Verträgen auf: Letztere wiesen zum Teil deutliche Mängel auf, zum Beispiel bei Haftung bei Fehlern und Unfällen der Betreuungskraft. Außerdem scheint es, dass Arbeits- wie auch Pausenzeiten nicht immer eingehalten werden. Hier gibt es einiges zu verbessern.

Wer eine Betreuungsperson sucht, legt zunächst mit der Vermittlungsagentur meist per Fragebogen den individuellen Bedarf fest. Eine Checkliste im test-Heft hilft, wichtige Fragen im Vorfeld zu klären. Die Vermittler leiten dann die konkrete Anfrage an ihre Partnerfirmen im Ausland weiter, von wo aus Personalvorschläge kommen. Diese sollten möglichst aussagekräftig sein. Haben sich die Betroffenen dann für jemanden entschieden, ist die Arbeit der Agentur größtenteils erledigt. Sie sollte aber weiter zur Verfügung stehen für eventuell auftretende Konflikte oder Fragen.

Donnerstag, 20. April 2017

Steuererklärung 2016: Arzneimittelausgaben durch Zuzahlungsquittungen und Grüne Rezepte belegen

Gesundheitskosten wie Arzneimittelausgaben können Steuern sparen helfen



Bei der Steuererklärung dürfen sie im jeweiligen Einzelfall als „Außergewöhnliche Belastungen“ geltend gemacht werden, um das zu besteuernde Jahreseinkommen zu reduzieren. Infrage kommen sowohl die gesetzlichen Zuzahlungen in Höhe von 5 bis 10 Euro pro rezeptpflichtigem Medikament als auch die Kosten für die rezeptfreie Selbstmedikation, wie z.B. Magen- und Erkältungsmittel. 

Aber Achtung: Anerkannt werden die Gesundheitskosten vom Finanzamt im Einzelfall erst ab dem Überschreiten einer bestimmten Belastungsgrenze, die von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl abhängt. Darauf weist der Deutsche Apothekerverband (DAV) alle Steuerzahler hin, die ihre Einkommensteuererklärung für 2016 vorbereiten. 

"Jeder Patient, der seine Steuererklärung macht, sollte prüfen, ob es sich für ihn lohnt, notwendige Gesundheitsausgaben geltend zu machen, um Steuern zu sparen“, sagt DAV-Patientenbeauftragter Berend Groeneveld. 

"Viele Apotheken unterstützen ihre Kunden dabei, den Nachweis über die Ausgaben für Arzneimittel zu erbringen. Wer seine Quittungen und Belege im Laufe des Jahres 2016 nicht vollständig gesammelt hat, kann in vielen Fällen die Hilfe von seiner Stammapotheke in Anspruch nehmen.“ Dies sei beispielsweise der Fall, wenn für Inhaber einer Kundenkarte nachträglich eine Jahresübersicht ausgedruckt werden könne, sagt Groeneveld: "Der Service sowie Inhalt und Form der Bescheinigungen können von Apotheke zu Apotheke variieren." 

Damit das Finanzamt im jeweiligen Einzelfall die Arzneimittelausgaben als „Außergewöhnliche Belastungen“ gemäß § 33 Einkommensteuergesetz anerkennt, muss neben dem Zahlungsbeleg aus der Apotheke auch der Nachweis einer medizinischen Notwendigkeit erbracht werden. 

Bei den gesetzlichen Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Medikamente ist ein ärztlich ausgestelltes rosa Rezept bereits Voraussetzung für die Arzneimittelabgabe. In der Selbstmedikation kann derweil die medizinische Notwendigkeit z.B. durch ein Grünes Rezept nachgewiesen werden, auf dem der Arzt ein nicht von der Krankenkasse übernommenes Arzneimittel empfehlen kann. Auch hier entscheidet das Finanzamt jeweils im Einzelfall.

Dienstag, 18. April 2017

Schnelle Hilfe im Pflegefall

Ratgeber zeigt, was bei Pflegebedürftigkeit alles zu regeln ist


Bildquelle: Stiftung Warentest
Wenn der Alltag auf einmal nicht mehr selbstständig zu bewältigen ist, sei es durch Unfall, Krankheit oder zunehmende Altersgebrechlichkeit, muss meistens schnell gehandelt werden und es gibt viele Fragen. 

Der Ratgeber der Stiftung Warentest Schnelle Hilfe im Pflegefall zeigt präzise und praxisnah, welche Schritte nötig sind und wer jeweils dabei helfen kann.

Wer übernimmt die Pflege? Wo kann der Pflegebedürftige wohnen? Woher gibt es Geld? Und welche Unterstützungsangebote gibt es für den Alltag? 

Vier wichtige Fragen, die auf jeden Fall als erstes geklärt werden sollten. Zudem hat jeder einen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose und individuelle Pflegeberatung, die beispielsweise bei den Pflegekassen der Krankenkassen, bei Pflegestützpunkten, Wohlfahrtsverbänden oder freien Pflegeberatern angeboten wird.

Es ist auch gut zu wissen, dass die meisten Angestellten das Anrecht auf eine Auszeit im Job haben, sollte ein Pflegefall in der Familie auftreten. Zehn Tage sofort und danach bis zu zwei Jahre lang in Teilzeit – mit Rückkehrrecht und Ausgleichszahlungen.

Hat man einen offiziellen Pflegegrad beantragt, gibt es finanzielle Unterstützung von der sozialen Pflegeversicherung. Je nach Situation gibt es Gelder von der Krankenkasse, von Privatversicherungen und vom Staat. Wie das alles kombiniert werden kann, ist nachzulesen im Ratgeber der Stiftung Warentest.

Das Buch Schnelle Hilfe im Pflegefall hat 159 Seiten und ist ab dem 13. April im Handel erhältlich
oder kann online bestellt werden unter www.test.de/pflegefall.