Samstag, 20. Dezember 2014

Jede Vollmacht kann man widerrufen

Ob Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung – niemand legt sich unwiderruflich fest


Fotoquelle: Lupo  / pixelio.de
Auf eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung sollte niemand verzichten, weil er fürchtet, an die einmal getroffene Entscheidung ewig gebunden zu sein. 

Falls man sich etwa mit einer Vertrauensperson zerstreitet oder seine Meinung ändert, ist das kein Problem. „Man kann alle Verfügungen jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern oder widerrufen“, sagt Dr. Hubertus Rohlfing, Notar und Fachanwalt von der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltsvereins, im Apothekenmagazin „Senioren Ratgeber“. 

Seiner Erfahrung nach gehen die meisten Menschen mit Vollmachten sehr verantwortungsbewusst um: „Missbrauch ist selten, und wenn, geht es meist um sehr viel Geld.“  

Dieser Beitrag ist erschienen im Apothekenmagazin „Senioren Ratgeber“ .

Mittwoch, 17. Dezember 2014

Das ändert sich 2015

Das neue Jahr bringt wichtige Veränderungen in der Pflege und der Gesundheitsversorgung



Was ändert sich zum 1. Januar?


Dienstag, 16. Dezember 2014

Pflegezeit: Ihre Rechte als Angehöriger

Letzte Woche hat der Bundestag neue Vorschriften zum Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz erlassen. Was bedeutet das für Arbeitnehmer?


Letzte Woche hat der Bundestag neue Vorschriften zum Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz erlassen. Damit soll es Angehörigen von Pflegebedürftigen erleichtert werden, Pflege und Beruf zu vereinbaren. Die neuen Vorschriften zugunsten der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen treten voraussichtlich Anfang 2015 in Kraft. Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

Pflegeunterstützungsgeld

Bereits heute schon können Arbeitnehmer bei einem akuten Pflegebedarf eine kurzzeitige berufliche Auszeit nehmen. Mit der Neuregelung wird in einem solchen Fall nun das sog. Pflegeunterstützungsgeld gezahlt, das in etwa mit dem Kinderkrankengeld vergleichbar ist und mit dem der Verdienstausfall teilweise aufgefangen wird. Die Auszeit kann für bis zu zehn Tage genommen werden.