Frist für den letzten Maskengutschein läuft ab
Der Landesapothekerverband Baden-Württemberg (LAV) erinnert daran, dass die Gültigkeit für den Gutschein Nr. 2 für den Bezug von hochwertigen Corona-Schutzmasken aus Apotheken mit dem 15. April ausläuft. Mit einer Verlängerung dieser Frist ist nicht zu rechnen. Ab Mitte April dürfen die Apotheken im Land deshalb keine Berechtigungsscheine mehr einlösen und die Verteilung der FFP2-Masken im staatlichen Auftrag ist beendet.
„Wir empfehlen allen bezugsberechtigten Bürgerinnen und Bürgern, diesen Schein bis zum 15. April in ihrer Apotheke vor Ort einzureichen“, erklärt Verbandspräsident Fritz Becker. Gegen eine Eigenbeteiligung von zwei Euro erhält man dann sechs hochwertige Schutzmasken.
Mit dem Ende der Gültigkeit des Berechtigungsschein 2 ist auch die FFP2-Maskenabgabe an vulnerable Personen insgesamt beendet. Die Verteilung der Masken wurde in der Corona-Schutzmaskenverordnung vom 14. Dezember durch das Bundesgesundheitsministerium geregelt. Hiernach wurden die Masken in drei Tranchen an die berechtigten Personengruppen verteilt. In einer ersten Welle wurden vom 15. Dezember 2020 bis 6. Januar 2021 die Bürgerinnen und Bürger mit drei kostenlosen Masken ausgestattet. Danach wurde den Anspruchsberechtigten zwei Berechtigungsscheine von ihrer Krankenkasse zugesandt. Bezugsberechtigt waren nach Angaben des BMG über 34 Millionen Bürgerinnen und Bürger. Zusätzlich haben auch Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II gegen Vorlage eines Berechtigungsscheins vom 6. Februar bis 6. März jeweils zehn Masken erhalten.
Becker: „Wir Apothekerinnen und Apotheker schließen Mitte des Monats die Masken-Aktion des Staates endgültig ab. Seit kurz vor Weihnachten haben wir in den Apotheken diese Herkulesaufgabe umgesetzt und Millionen Masken an die besonders gefährdeten Kundinnen und Kunden verteilt. Ich finde, das ist uns bei allem Wenn und Aber insgesamt gut gelungen. Wieder einmal hat sich die gute flächendeckende Struktur der Apotheken und das Engagement unserer Teams anschaulich bewiesen!“
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