Freitag, 19. Januar 2018

Neues Internetportal bietet Rat und Hilfe gegen Gewalt in der Pflege

Das Internetangebot des ZQP gibt Pflegebedürftigen, Angehörigen und Pflegekräften gesicherte Informationen dazu, wie man Gewalt in der Pflege erkennen und vorbeugen kann


Hier geht es zum Portal

Gewalt in der Pflege betrifft Pflegebedürftige, Angehörige sowie Pflegekräfte und ist kein Einzelfall. In einer Untersuchung des Zentrums für Qualität in der Pflege (ZQP) gab etwa ein Drittel der Befragten mit Pflegeerfahrung an, sich schon unangemessen in der Pflege verhalten zu haben. 40 Prozent berichteten, mit aggressivem Verhalten von Pflegebedürftigen konfrontiert worden zu sein. Von interviewten Pflegekräften äußerten 47 Prozent, dass Pflegeheime durch Gewalt und Aggression vor ganz besondere Herausforderungen gestellt sind.

Gewalt in der Pflege ist keine Ausnahme und hat viele Gesichter


„Gewalt in der Pflege ist keine Ausnahme. Sie hat viele Gesichter und fängt nicht erst beim Schlagen an. Wir haben es dabei mit einem immensen Problemfeld zu tun, über das ungern gesprochen wird“, erklärt Dr. Ralf Suhr, Vorstandsvorsitzender des ZQP. „Dabei könnte Vieles verhindert werden, wenn die notwendige Sensibilität und das Wissen über das Thema stärker ausgeprägt wären“, ist Suhr überzeugt.

Darum hat die gemeinnützige Stiftung heute ihr neues, kostenloses Onlineangebot www.pflege-gewalt.de in Berlin vorgestellt. Das Portal ist bundesweit einzigartig und richtet sich gleichermaßen an Interessierte ohne Vorwissen wie an Fachleute. Es bietet multimediale Informationselemente sowie prägnante, wissenschaftlich und pflegefachlich fundierte Texte zum Beispiel zu Häufigkeit, Erscheinungsformen und Anzeichen von Gewalt. Zudem gibt es konkrete Tipps zur Gewaltprävention in der Pflege. Alle Inhalte basieren auf aktuellem Wissen. Sie sind allgemein verständlich, übersichtlich und barrierearm aufbereitet.

Zudem finden Menschen in Krisensituationen auf der Webseite schnell die Kontaktdaten zu telefonischen Beratungseinrichtungen, die einen inhaltlichen Schwerpunkt auf dem Thema Gewalt in der Pflege haben. Dort kann anrufen, wer als Opfer von Gewalt Rat sucht – aber auch, wer als Pflegender in einer schwierigen Pflegesituation ist und Sorge hat, selbst die Kontrolle zu verlieren.

Oft ist es schwer sich jemanden anzuvertrauen


„Gerade bei dem Thema Gewalt ist es häufig nicht leicht, sich jemandem anzuvertrauen und über seine persönlichen Erfahrungen zu sprechen. Daher sind telefonische Angebote für viele Menschen sicherlich eine erste gute Kontaktmöglichkeit“, so der Vorstandsvorsitzende der Stiftung weiter.

Gewalt kann sich gegen alle Beteiligten in der Pflege richten – und von allen Beteiligten ausgeübt werden. Dabei muss es sich nicht um eine Straftat handeln und nicht einmal böswillig geschehen. Besonders Pflegebedürftige sind in einer schwierigen Lage, wenn sie Opfer werden. Sie sind nämlich von ihren Helfern oft abhängig, wissen nicht wem sie sich anvertrauen sollen und können sich gerade bei weiter fortgeschrittenem Pflegebedarf oft nur schwer mitteilen. Neben ruppigem Anfassen, Schubsen oder Schlagen bedeutet Gewalt auch, jemanden lange auf Hilfe warten zu lassen, ihn zum Essen zu zwingen, ihn anzuschreien, ihn zu beschämen oder seine Freiheit zu entziehen, etwa indem er eingeschlossen, mit Gurten fixiert oder mithilfe von Medikamenten ruhig gestellt wird.

Suhr fordert zudem: „Neben der Pflege selbst ist auch die Politik in der kommenden Legislaturperiode gefordert. Sie muss Strukturen in der Pflege stärken, die Gewaltprävention begünstigen und Gewaltrisiken vermindern. Das ist eine Grundbedingung für gute Pflegequalität. Pflege ohne Gewalt sind wir all denjenigen schuldig, die oft hilflos und manchmal verzweifelt auf gute Pflege in Deutschland hoffen. Und wir sind es auch denjenigen schuldig, die sich für die gute Versorgung pflegebedürftiger Menschen einsetzen – ob beruflich oder privat.“

Das neue ZQP-Portal zur Gewaltprävention finden Sie unter www.pflege-gewalt.de.

Dienstag, 16. Januar 2018

Für pflegende Angehörige: Berufliche Auszeit

Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine längere berufliche Auszeit möglich


Foto: obs - Wort & Bild Verlag
- Apotheken Umschau
Wer Zeit braucht, um akut die Pflege eines Angehörigen zu organisieren, darf dem Job zehn Arbeitstage fernbleiben. Darauf weist Stefan Wilderotter, Referatsleiter Pflege vom Verband der Ersatzkassen, im Gesundheitsmagazin "Apotheken Umschau" hin. Für diese Zeit ist eine Lohnersatzleistung, das Pflegeunterstützungsgeld, vorgesehen. "Das können Betroffene bei der Pflegeversicherung ihres Angehörigen beantragen", sagt Wilderotter. Die zehn Tage können auch auf mehrere pflegende Angehörige verteilt werden. 

Um einen Angehörigen zu pflegen, ist unter bestimmten Voraussetzungen auch eine längere berufliche Auszeit möglich. "Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, in Absprache mit ihrem Arbeitgeber bis zu sechs Monate teilweise oder ganz auszusteigen, und erhalten eine unbezahlte, aber sozialversicherte Freistellung", erklärt der Experte. In der Firma müssen aber mindestens 15 Menschen beschäftigt sein, und der Angehörige muss Pflegegrad zwei oder höher haben. 

Da die Arbeitnehmer in dieser sogenannten Pflegezeit nichts verdienen, können sie ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen. Die monatlichen Raten müssen erst mit Ende der Pflegezeit zurückgezahlt werden. Wie sich die große Herausforderung meistern lässt, einen Angehörigen zu Hause zu pflegen, schildert die neue "Apotheken Umschau" in ihrer Titelgeschichte. 

Quelle: Das Gesundheitsmagazin "Apotheken Umschau". Ausgabe 1/2018 B liegt aktuell in den meisten Apotheken aus.

Freitag, 12. Januar 2018

Medikamente: Zuzahlungsbefreiung für 2018 jetzt bei der Krankenkasse beantragen

Eine schon zum Jahresbeginn 2018 ausgestellte Befreiungsbescheinigung kann eine finanzielle und bürokratische Erleichterung sein


Foto: ABDA
Mehr als sechs Millionen chronisch kranke Patienten sind bislang von gesetzlichen Zuzahlungen befreit – schon jetzt können Versicherte einen neuen Befreiungsantrag für das Jahr 2018 bei ihrer Krankenkasse stellen. Das empfiehlt der Deutsche Apothekerverband (DAV) allen gesetzlich Versicherten, die ein planbares Einkommen (z.B. eine monatliche Rente) haben und regelmäßige Zuzahlungen (z.B. auf ärztlich verordnete Medikamente) erwarten. Alle Befreiungen gelten jeweils für ein Kalenderjahr und müssen deshalb immer wieder neu beantragt werden. In Deutschland sind somit fast zehn Prozent der 70 Millionen gesetzlichen Versicherten von der Zuzahlung befreit.

Eine schon zum Jahresbeginn 2018 ausgestellte Befreiungsbescheinigung kann nicht nur in der Apotheke, sondern auch bei Arzt- oder Klinikbesuchen eine finanzielle und bürokratische Erleichterung sein. Denn wenn vom verordnenden Arzt ein Befreiungsvermerk auf dem Rezept eingetragen ist oder der Patient einen entsprechenden Bescheid in der Apotheke vorlegen kann, wird keine Zuzahlung für die Krankenkasse eingezogen. Bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln beträgt die Zuzahlung zehn Prozent des Preises, mindestens aber fünf Euro und höchstens zehn Euro. Immer von der Zuzahlung befreit sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Erwachsene können eine Befreiungsbescheinigung beantragen, sofern ihre finanzielle Belastung zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens schon überschritten hat oder noch überschreiten wird. Bei chronisch kranken Patienten ist es ein Prozent.

Der für 2018 aktualisierte Zuzahlungsrechner auf dem Gesundheitsportal www.aponet.de kann ermitteln, ob die Belastungsgrenze im Laufe des Jahres erreicht wird. Ein Beispiel: Ein Rentner ist verheiratet, die Kinder sind schon aus dem Haus. Die monatlichen Renten der Eheleute ergeben zusammen 1.800 Euro, also jährlich 21.600 Euro. Nach Abzug des Freibetrages von 5.481 Euro für die Ehefrau ergibt sich ein zu berücksichtigendes Einkommen von 16.119 Euro. Da er chronisch krank ist, müssen die beiden demnach zwar sämtliche Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze von 161,19 Euro (ein Prozent) pro Jahr selbst tragen, werden aber darüber hinaus komplett von allen Zuzahlungen befreit.