Montag, 13. März 2017

Neue Broschüre "Konflikte im Heim"? - Verbraucherschlichtung als Chance" erschienen

Broschüre kostenlos erhältlich


Konflikte gehören zum Leben dazu – auch in einer Pflegeeinrichtung. Diese können oft belastend sein, weil die Bewohnerinnen und Bewohner sich der Situation nicht entziehen können.

Wenn es bei einer vertraglichen Meinungsverschiedenheit keine einvernehmliche Lösung gibt, können Pflegeheimbewohner vor Gericht gehen – mitunter jedoch ein langes, aufwändiges und teures Verfahren. Nun gibt es auch für diese Fälle eine Alternative, nämlich die Möglichkeit einer außergerichtlichen Schlichtung.

Über diese informiert eine neue Broschüre, die von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen (BAGSO) in Zusammenarbeit mit der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) herausgegeben wird. Erarbeitet wurde der Ratgeber von Iris Anagnostopoulou und Ulrike Kempchen, erfahrene Juristinnen im Beratungsdienst der BIVA.

Sie enthält auf 26 Seiten praxisorientierte und mit Beispielen veranschaulichte Informationen zur Streitschlichtung im Heim. Ratsuchende finden Antworten auf alle Fragen zur Durchführung einer solchen Verbraucherschlichtung.

Ergänzende Informationen, Fallbeispiele und Mustervorlagen findet man unter www.biva.de/streitschlichtung-im-heim.

Die Herstellung der Broschüre ermöglicht haben das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sowie das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

„In dem neuen Schlichtungsverfahren sehen wir die Chance, Konflikte durch das Mitwirken eines neutralen Dritten zu entschärfen. Wir werden uns dafür stark machen, dass die Broschüre große Verbreitung findet, sowohl bei Heimbewohnerinnen und -bewohnern und deren Angehörigen und bei den Trägern der Pflegeeinrichtungen als auch in Senioren-Organisationen“, so der BAGSO-Vorsitzende Franz Müntefering.

Freitag, 10. März 2017

Zahnärztliche Betreuung zu Hause für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung

Versorgung in Heimen und Zuhause nimmt weiter zu


Die Zahnärzteschaft hält ihr Versprechen ein, eine flächendeckende zahnmedizische Versorgung für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung zu gewährleisten. Das geht aus einer aktuellen Statistik der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) hervor. 

Demnach werden immer mehr Kooperationsverträge zwischen Zahnärzten und stationären Pflegeeinrichtungen geschlossen. Die Zahl dieser Vereinbarungen stieg zum Stichtag 31. Dezember 2016 bundesweit auf 3.218 - ein Zuwachs von 610 Verträgen im Vergleich zum Jahr 2015.

„Bei derzeit 13.596 Pflegeheimen in Deutschland ergibt das bereits eine Abdeckung von etwa 24 Prozent“, sagte Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV.

„Und auch Einrichtungen, die bislang noch keinen Vertrag geschlossen haben, können natürlich durch die vorgesehenen Möglichkeiten der aufsuchenden Betreuung jederzeit eine hochwertige zahnmedizinische Versorgung in Anspruch nehmen. 

Die KZBV empfiehlt jedoch den Abschluss eines Vertrages zwischen Heim und Zahnarzt, da die Versorgung dann noch systematischer und nachhaltiger erfolgen kann“. Eßer kündigte zusätzliche Informationsmaßnahmen für Heimbetreiber und Zahnärzte an, um den Bekanntheitsgrad der aufsuchenden Versorgung weiter zu steigern.


Positive Entwicklung auch bei der Gesamtzahl der Besuche

Neben dem stationären Sektor in Heimen sind Zahnärzte auch bei der Betreuung von Pflegebedürftigen im häuslichen Umfeld aktiv. Seit der Einführung zusätzlicher Leistungen für die aufsuchende Versorgung haben gesetzlich Versicherte einen verbrieften Anspruch auf den Zahnarztbesuch in den eigenen vier Wänden, wenn sie eine Praxis nicht mehr selbst erreichen können. Die Gesamtzahl der Besuche in Heimen und zu Hause stieg im Jahr 2016 auf etwa 902.000 (+ 5,6 Prozent im Vergleich zum Vorjahr).


Das ergibt sich aus Hochrechnungen der ersten drei Abrechnungsquartale 2016. Die meisten Besuche entfielen dabei mit 84,6 Prozent auf Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung (Jahr 2015: 81,9 Prozent).

Donnerstag, 9. März 2017

Medizinisches Cannabis aus Apotheken

Was Patienten wissen sollten




Bald können Ärzte im Rahmen ihrer Therapiefreiheit im Einzelfall medizinischen Cannabis verordnen. Ein entsprechendes Gesetz soll noch im März in Kraft treten. „Jede Apotheke kann dann nach einer ärztlichen Verordnung Rezepturarzneimittel mit Cannabis herstellen und abgeben“, sagt Dr. Andreas Kiefer, Präsident der Bundesapothekerkammer.

Der Arzt bestimmt unter anderem die Dosis und die Art der Anwendung. Cannabis kann in verschiedenen Formen verordnet werden, zum Beispiel als Blüten. Cannabisblüten sind in unverarbeitetem Zustand ungleichmäßig und nicht korrekt zu dosieren. Die Apotheken mahlen die unzerteilten Blüten unter definierten Bedingungen und geben sie als Rezepturarzneimittel an die Patienten ab. Der Patient kann die pulverisierten Blüten mit einem kleinen Dosierlöffel, den er von der Apotheke bekommt, genau abmessen. Für kleine Einzelgaben und den individuellen Bedarf können die Apotheken das Pulver in Papierkapseln abfüllen „Das Abmessen von Cannabisblüten ‚nach Gefühl‘ ist für eine medizinische Anwendung nicht zu verantworten, denn das führt zwangsläufig zu Über- oder Unterdosierungen“, sagt Kiefer, der auch Vorsitzender des Neuen Rezeptur-Formulariums (DAC/NRF) ist. Das DAC/NRF hat zu Cannabis mehrere Arbeitsanweisungen für Apotheken entwickelt.

Nicht nur über die Dosis, auch über die Anwendungsform entscheidet der Arzt


Apotheker geben ihren Patienten bei der Abgabe des Rezepturarzneimittels entsprechende Anweisungen mit. Kiefer: „Ein ‚Probieren geht über Studieren‘ hat in der rationalen Arzneimitteltherapie mit Cannabis keinen Platz. Deshalb haben wir Anleitungen für die Anwendung entwickelt, die für Patienten leicht umzusetzen sind und zu einheitlichen und wiederholbaren Ergebnissen führen.“ Cannabis kann von Patienten inhaliert oder nach einer wässrigen Abkochung („Tee“) getrunken werden. Für die Inhalation gibt es elektrische Verdampfer, die die Cannabisblüten unter definierten Bedingungen erhitzen. Der Patient kann dann den Dampf nach und nach vollständig inhalieren. Kiefer: „Das Rauchen von Cannabis zusammen mit Tabak als ‚Joint‘, die Teezubereitung mit fetthaltigen Flüssigkeiten, wie Sahne, oder das Einbacken in Kekse sind für medizinische Zwecke völlig ungeeignet, da die Dosis nicht reproduzierbar wäre.“ Besser als mit Cannabisblüten kann dem individuellen Bedarf des Patienten entsprechend mit dem Cannabis-Hauptwirkstoff, dem Dronabinol oder kurz „THC“, behandelt werden.

Liegt eine entsprechende Genehmigung vor, übernehmen die Krankenkassen die Kosten für ärztlich verordnete Rezepturarzneimittel mit Cannabis oder Dronabinol. Für Patienten der Gesetzlichen Krankenversicherung fällt nur die Zuzahlung an, die pro Arzneimittel höchstens 10 Euro beträgt.

Rezept ist umgehend einzulösen


Medizinisches Cannabis wird immer auf einem gelben Betäubungsmittelrezept verordnet. Da es nach der Ausstellung nur eine Woche lang gültig ist, sollten Patienten dieses Rezept umgehend in einer Apotheke einlösen. Kiefer: „Rezepturarzneimittel mit Cannabis bekommt man nicht im Versandhandel, aber die wohnortnahen Apotheken versorgen ihre Patienten auch in diesem Fall schnell und sicher.“