Mittwoch, 29. Juni 2016

Kabinett beschließt Entwurf des Dritten Pflegestärkungsgesetzes

Die neuen Regelungen sollen überwiegend zum 01. Januar 2017 in Kraft treten


Das Bundeskabinett hat gestern den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) beschlossen. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrats. Die Regelungen des PSG III sollen ganz überwiegend zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.

Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: "Gute Pflege gibt es nicht von der Stange, sie muss wie ein Maßanzug auf die persönliche Situation zugeschnitten sein. Deshalb haben wir mit zwei Gesetzen dafür gesorgt, dass die Hilfe für Pflegebedürftige und ihre Familien passgenauer wird. Mir ist wichtig, dass die Hilfe auch dort ankommt, wo sie gebraucht wird. Deshalb verbessern wir jetzt die Pflegeberatung in den Kommunen. Außerdem verschärfen wir die Kontrollen, um Pflegebedürftige, ihre Familien und die Pflegekräfte besser vor betrügerischen Pflegediensten zu schützen. Für Betrug in der Pflege darf es keine Toleranz geben."

Mit drei Pflegestärkungsgesetzen wird in dieser Wahlperiode die Hilfe für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen deutlich verbessert.

Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz (PSG I) wurde die Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Familien spürbar ausgeweitet. Zudem wurde ein Pflegevorsorgefonds eingerichtet, um die Generationengerechtigkeit in der Finanzierung der Pflegeversicherung zu erhalten.

Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) werden ab dem 1. Januar 2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt. Damit erhalten erstmals alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung – unabhängig davon, ob sie an körperlichen Einschränkungen leiden oder an einer Demenz erkrankt sind. Damit einher geht ein neues Begutachtungsverfahren, das den Grad der Selbständigkeit ermittelt und auf dieser Grundlage fünf Pflegegrade bestimmt. Wer bereits pflegebedürftig ist, erhält Vertrauensschutz. Insgesamt erhöhen sich die Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung in dieser Wahlperiode damit um 20 Prozent.

Durch diese Änderungen können Pflegebedürftige und ihre Familien die Leistungen der Pflegeversicherung wesentlich besser auf ihre jeweilige Situation zuschneiden. Damit die Hilfe, die benötigt wird zügig bei den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen ankommt, stärkt das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III) die Pflegeberatung in den Kommunen. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen erhalten dadurch eine Beratung aus einer Hand. Außerdem werden die Kontrollen verschärft, um Pflegebedürftige, ihre Familien und die Pflegekräfte besser vor betrügerischen Pflegediensten zu schützen.

Die wichtigsten Regelungen des PSG III

Sicherstellung der Versorgung

Die Länder sind für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen Versorgungsinfrastruktur in der Pflege verantwortlich. Dazu können sie Ausschüsse einrichten, die sich mit Versorgungsfragen befassen. Mit dem PSG III sollen die Pflegekassen nun verpflichtet werden, sich an Ausschüssen zu beteiligen, die sich mit regionalen Fragen oder sektorenübergreifender Versorgung beschäftigen. Die Pflegekassen müssen Empfehlungen der Ausschüsse, die sich auf die Verbesserung der Versorgungssituation beziehen, künftig bei Vertragsverhandlungen einbeziehen. Dies kann z.B. zur Vermeidung von Unterversorgung in der ambulanten Pflege notwendig werden, wenn bspw. die Erbringung dieser Leistungen durch einen Pflegedienst wegen Unwirtschaftlichkeit eingestellt werden müsste.

Beratung

Die Beratung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen vor Ort soll verbessert werden. Dazu sollen Kommunen mit dem PSG III für die Dauer von fünf Jahren ein Initiativrecht zur Einrichtung von Pflegestützpunkten erhalten. Darüber hinaus sollen sie künftig Beratungsgutscheine der Versicherten für eine Pflegeberatung einlösen können. Ergänzend zu ihren eigenen Beratungsaufgaben in der Hilfe zur Pflege, der Altenhilfe und der Eingliederungshilfe sollen sie auch Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, beraten können, wenn diese das wünschen. Außerdem sind Modellvorhaben zur Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen durch kommunale Beratungsstellen in bis zu 60 Kreisen oder kreisfreien Städten für die Dauer von fünf Jahren vorgesehen. Über die Anträge von Kommunen, die an diesen Modellvorhaben mitwirken wollen, wird von den Ländern entschieden. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollen dadurch eine Beratung aus einer Hand erhalten zu allen Leistungen, die sie in Anspruch nehmen können wie z.B. der Hilfe zur Pflege, der Eingliederungshilfe oder der Altenhilfe.

Angebote zur Unterstützung im Alltag

Das PSG III schafft für Kommunen die Möglichkeit, sich an Maßnahmen zum Auf- und Ausbau der Angebote zur Unterstützung im Alltag auch in Form von Personal- oder Sachmitteln einzubringen. Diese Angebote zur Unterstützung im Alltag richten sich nicht nur an Pflegebedürftige, sondern auch an deren Angehörige, die dadurch entlastet werden. Darüber hinaus sollen Länder, die die ihnen zustehenden Mittel fast vollständig abgerufen haben, auch die Mittel nutzen können, die von anderen Ländern nicht verwendet wurden. Ziel ist die möglichst vollständige Ausschöpfung des Beitrags der Pflegeversicherung von bis zu 25 Millionen Euro für den Aufbau solcher Angebote.

Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs im Recht der Hilfe zur Pflege

Auch nach Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs im SGB XI und nach der deutlichen Verbesserung der Leistungen der Pflegeversicherung kann ein darüber hinausgehender Bedarf an Pflege bestehen. Dieser wird bei finanzieller Bedürftigkeit durch die Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe und dem sozialen Entschädigungsrecht gedeckt. Wie im SGB XI soll auch im Recht auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) und im Bundesversorgungsgesetz (BVG) der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt werden, damit sichergestellt ist, dass finanziell Bedürftige im Falle der Pflegebedürftigkeit angemessen versorgt werden.

Regelung der Schnittstellenproblematik zwischen Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe

Mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs im SGB XI wurde im Bereich des Leistungsrechts eine Erweiterung vorgenommen: Nunmehr gehören auch die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen zum Leistungsbereich der Pflegeversicherung. Das führt zu Abgrenzungsfragen zwischen den Leistungen der Eingliederungshilfe und den Leistungen der Pflegeversicherung bzw. Hilfe zur Pflege. Deshalb soll das PSG III für Klarheit sorgen: Geregelt wird daher, dass die Leistungen der Pflege gegenüber den Leistungen der Eingliederungshilfe im häuslichen Umfeld grundsätzlich vorrangig sind, es sei denn, bei der Leistungserbringung steht die Erfüllung der Aufgaben der Eingliederungshilfe im Vordergrund.
Außerhalb des häuslichen Umfelds gehen dagegen die Leistungen der Eingliederungshilfe den Leistungen der Pflege vor. Damit enthält der Entwurf klare Abgrenzungsregelungen an den Schnittstellen zwischen Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe, die zudem Kostenverschiebungen zwischen den beiden Systemen vermeiden.

Maßnahmen zur Verhinderung von Abrechnungsbetrug in der Pflege

Die Gesetzliche Krankenversicherung erhält ein systematisches Prüfrecht: Auch Pflegedienste, die ausschließlich Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Auftrag der Krankenkassen erbringen, sollen zukünftig regelmäßig von den Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erfasst werden.

Zudem sollen bestehende Instrumente der Qualitätssicherung im Bereich der Pflegeversicherung weiterentwickelt werden: In die Stichproben bei den MDK-Prüfungen von Pflegediensten sollen auch Personen einbezogen werden, die allein Leistungen der häuslichen Krankenpflege erhalten. In der häuslichen Krankenpflege werden die Dokumentationspflichten der Pflegekräfte an die in der ambulanten Altenpflege bereits geltenden Pflichten angepasst. Abrechnungsprüfungen sollen von den Pflegekassen zudem künftig auch unabhängig von den Qualitätsprüfungen des MDK durchgeführt werden, wenn Anhaltspunkte für fehlerhaftes Abrechnungsverhalten vorliegen.

Für Pflegedienste, die in der ambulanten Altenpflege tätig sind, gelten diese Regeln bereits. Sie dürfen im Verdachtsfall unangemeldet kontrolliert werden, und ihre Abrechnungen müssen vom MDK regelmäßig überprüft werden.

Darüber hinaus soll die Pflegeselbstverwaltung in den Ländern gesetzlich verpflichtet werden, in den Landesrahmenverträgen insbesondere Voraussetzungen für Verträge festzulegen, durch die wirksamer gegen bereits auffällig gewordene Anbieter vorgegangen werden kann. Damit soll sichergestellt werden, dass sich beispielsweise kriminelle Pflegedienste nicht einfach unter neuem Namen oder über Strohmänner eine neue Zulassung erschleichen können.

Die Pflegeselbstverwaltung wird zudem verpflichtet, klare Qualitätsstandards für ambulante Wohngruppen zu erarbeiten.

Weitere Informationen zu den Pflegestärkungsgesetzen finden Sie unter: www.bundesgesundheitsministerium.de/Pflegestaerkungsgesetze

Montag, 27. Juni 2016

Mit Alzheimer-Patienten durch die Urlaubszeit

Die gemeinnützige Alzheimer Forschung Initiative e.V. (AFI) stellt einige Möglichkeiten vor



In der Urlaubszeit stehen viele Angehörige, die einen Menschen mit Alzheimer betreuen, vor einem Dilemma. Da Pflege und Betreuung sehr fordernd sind, brauchen pflegende Angehörige dringend eine Auszeit, um bei Kräften zu bleiben. Oft fällt es ihnen aber nicht leicht, sich Zeit für einen Urlaub zu nehmen, weder emotional noch organisatorisch. Sie fühlen sich in der Verantwortung und wollen den Patienten nicht alleine lassen. Eine passende Betreuung zu finden und zu finanzieren, stellt auch oft eine Hürde dar. Viele wissen nicht, dass es unterstützende Angebote gibt, um allein oder gemeinsam in den Urlaub zu fahren. Die gemeinnützige Alzheimer Forschung Initiative e.V. (AFI) stellt einige Möglichkeiten vor.

Wer alleine Urlaub machen möchte, um wieder Kraft zu schöpfen, kann die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Bis zu vier Wochen im Jahr kann der Patient stationär in einer Pflegeeinrichtung betreut werden. Die Pflegeversicherung unterstützt den stationären Aufenthalt mit einem Pauschalbetrag von 1.612 Euro und mit bis zu 208 Euro für zusätzliche Betreuungsleistungen. Das Pflegegeld wird den Pflegebedürftigen ebenfalls bis zu vier Wochen in halber Höhe weiter ausgezahlt.

Auch durch die Verhinderungspflege können sich Angehörige Freiräume für eine Auszeit schaffen. Im Unterschied zur Kurzzeitpflege wird der Patient zu Hause betreut. Angehörige, Bekannte oder professionelle Pflegekräfte ersetzen den pflegenden Angehörigen tage- oder stundenweise. Die Pflegekasse bezuschusst diese Vertretung bis zu sechs Wochen im Jahr mit einem Pauschalbetrag von 1.612 Euro. Voraussetzung ist, dass der Pflegende davor bereits sechs Monate im Einsatz war. Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können kombiniert werden.

Wollen Angehörige den Patienten nicht alleine lassen, bietet sich insbesondere im frühen bis mittleren Krankheitsstadium ein gemeinsamer Urlaub an. Dabei ist es wichtig, dass für Betreuung, Unterstützung und die passende Infrastruktur gesorgt ist. 

Mittlerweile gibt es viele Angebote, die speziell auf die Bedürfnisse von Alzheimer-Patienten und ihren Angehörigen zugeschnitten sind. Während die Patienten von geschultem Fachpersonal betreut werden, können die Angehörigen sich entspannen oder an Freizeitangeboten teilnehmen. Auch gemeinsame Aktivitäten stehen auf dem Programm. 

Wichtig ist, bei der Auswahl des Urlaubsortes möglichst die früheren Vorlieben des Alzheimer-Kranken einzubeziehen. Wer immer gern in die Berge gefahren ist, wird sich wahrscheinlich auch mit einer Alzheimer-Erkrankung in den Bergen wohler fühlen als am Strand. Auch für solche betreuten Reisen können bei der Pflegekasse Zuschüsse im Rahmen der Verhinderungspflege sowie zusätzliche Betreuungsleistungen beantragt werden.

Über die Alzheimer Forschung Initiative e.V.

Die Alzheimer Forschung Initiative e.V. (AFI) ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein. Seit 1995 fördert die AFI mit Spendengeldern Forschungsprojekte engagierter Alzheimer-Forscher und stellt kostenloses Informationsmaterial für die Öffentlichkeit bereit. Bis heute konnte die AFI 188 Forschungsaktivitäten mit über 7,7 Millionen Euro unterstützen und 750.000 Ratgeber und Broschüren verteilen. Interessierte und Betroffene können sich auf www.alzheimer-forschung.de fundiert über die Alzheimer-Krankheit informieren und Aufklärungsmaterial anfordern. Ebenso finden sich auf der Webseite Informationen zur Arbeit des Vereins und allen Spendenmöglichkeiten. Botschafterin der AFI ist die Journalistin und Sportmoderatorin Okka Gundel.

Samstag, 25. Juni 2016

Geschäftsunfähigkeit bei Demenz

ARAG Experten sagen, wie Sie vorsorgen können




Die Zahl der demenzkranken Menschen steigt seit Jahren immer weiter an. Laut Angaben der Deutschen Alzheimer Gesellschaft in Berlin waren es im vergangenen Jahr allein in Deutschland 1,5 Millionen Erkrankte. Die Krankheit verläuft meist sehr schleichend und bis die Diagnose tatsächlich vom Arzt gestellt wird, vergeht oft eine lange Zeit. Bei vielen Betroffenen, die von ihrer Krankheit nichts wissen (oder sich diese nicht eingestehen wollen) besteht die Gefahr, dass ihre Lage ausgenutzt wird, da sie weiterhin Rechtsgeschäfte tätigen können und diese dann auch prinzipiell wirksam sind. Eine frühzeitige Erkennung ist daher wichtig. Nur was passiert dann? Sind Demenzkranke überhaupt noch geschäftsfähig? Und welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es im Falle einer Erkrankung? ARAG Experten geben Auskunft.


Nicht automatisch geschäftsunfähig


Grundsätzlich gilt, dass nicht jeder demenzkranke Patient auch automatisch geschäftsunfähig im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist. Ob tatsächlich Geschäftsunfähigkeit vorliegt, muss zuerst durch einen Facharzt festgestellt werden. Ansonsten ist der Nachweis einer Geschäftsunfähigkeit schwierig, da auch bei „lichten Momenten“ ein wirksames Rechtsgeschäft getätigt werden kann. Insbesondere bei Fällen, in denen der Vertragspartner die eingeschränkte Urteilsfähigkeit von Demenzkranken erkennt und ausnutzt, ist der Beweis einer Geschäftsunfähigkeit nahezu unmöglich. Branchen, die diese Situation ausnutzen und den meist älteren Mitbürgern unnötige Geschäfte andrehen, berufen sich auf die Behauptung, dass die Erkrankung und damit die Geschäftsunfähigkeit bei Abschluss nicht erkennbar waren. Welche Maßnahmen können also getroffen werden?



• Vorsorgevollmacht


Solange ein Patient (noch) geschäftsfähig ist, kann er durch eine so genannte Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson einsetzen, die zur Interessenwahrnehmung dienen soll. Diese Vollmacht kann verschiedene Aufgabengebiete (z.B. Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung oder Postangelegenheiten) umfassen, so dass die gerichtliche Bestellung eines Betreuers entbehrlich sein kann. Wenn dann der Zeitpunkt der Geschäftsunfähigkeit gekommen ist, kann die bevollmächtigte Person die Rechtsgeschäfte für den Demenzkranken im Rahmen der Vollmacht tätigen.



• Betreuungsverfügung


Ist bereits Geschäftsunfähigkeit eingetreten, kann der Demenzkranke trotzdem eine Betreuungsverfügung errichten, in der er zumindest Wünsche zur Person des Betreuers, Lebensgestaltung usw. festlegen kann. Dafür muss aber der Erkrankte seinen Willen äußern können, was in fortgeschrittenem Stadium einer Demenz oft nicht mehr möglich ist. Diese Verfügung macht ein gerichtliches Betreuungsverfahren nicht entbehrlich, nimmt aber Einfluss darauf.



• Patientenverfügung


Wenn es um die Frage von medizinischer Behandlung und Eingriffen geht, ist eine Patientenverfügung sinnvoll. Dafür ist die Einwilligungsfähigkeit notwendig, die immer dann gegeben ist, wenn der Demenzkranke eine medizinische Erklärung verstehen kann und aufgrund dieser seine Entscheidung verständlich machen kann. Bei fortgeschrittenem Stadium kann dies oft nicht mehr gegeben sein, so dass eine frühzeitige Errichtung der Patientenverfügung ratsam ist, um Zweifel am Willen des Patienten weitestgehend auszuschließen.



Praxistipp


Nicht nur wegen der Möglichkeit, an Demenz zu erkranken, sondern weil das Leben nicht vorhersehbar ist, sollte man frühzeitig an die Errichtung von verschiedenen Dokumenten denken. Denn es kann passieren, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, wichtige Entscheidungen zu treffen. Dadurch sichern Sie nicht nur, dass vieles Ihren Wünschen entsprechend geschieht. Sie erleichtern auch ihren Angehörigen oder Vertrauenspersonen und dem Gericht die Entscheidungen bei schwierigen Fragen zu Vermögen, Gesundheit oder sonstigen Angelegenheiten. Wollen Sie sicherstellen, dass Ihre Vorsorgedokumente im Ernstfall auch aufgefunden werden, sollten Sie sie im Zentrales Vorsorgeregister registrieren lassen. Dort können Sie eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung und im Zusammenhang mit einem dieser Dokumente auch eine Patientenverfügung eintragen lassen.