Samstag, 25. Juni 2016

Geschäftsunfähigkeit bei Demenz

ARAG Experten sagen, wie Sie vorsorgen können




Die Zahl der demenzkranken Menschen steigt seit Jahren immer weiter an. Laut Angaben der Deutschen Alzheimer Gesellschaft in Berlin waren es im vergangenen Jahr allein in Deutschland 1,5 Millionen Erkrankte. Die Krankheit verläuft meist sehr schleichend und bis die Diagnose tatsächlich vom Arzt gestellt wird, vergeht oft eine lange Zeit. Bei vielen Betroffenen, die von ihrer Krankheit nichts wissen (oder sich diese nicht eingestehen wollen) besteht die Gefahr, dass ihre Lage ausgenutzt wird, da sie weiterhin Rechtsgeschäfte tätigen können und diese dann auch prinzipiell wirksam sind. Eine frühzeitige Erkennung ist daher wichtig. Nur was passiert dann? Sind Demenzkranke überhaupt noch geschäftsfähig? Und welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es im Falle einer Erkrankung? ARAG Experten geben Auskunft.


Nicht automatisch geschäftsunfähig


Grundsätzlich gilt, dass nicht jeder demenzkranke Patient auch automatisch geschäftsunfähig im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist. Ob tatsächlich Geschäftsunfähigkeit vorliegt, muss zuerst durch einen Facharzt festgestellt werden. Ansonsten ist der Nachweis einer Geschäftsunfähigkeit schwierig, da auch bei „lichten Momenten“ ein wirksames Rechtsgeschäft getätigt werden kann. Insbesondere bei Fällen, in denen der Vertragspartner die eingeschränkte Urteilsfähigkeit von Demenzkranken erkennt und ausnutzt, ist der Beweis einer Geschäftsunfähigkeit nahezu unmöglich. Branchen, die diese Situation ausnutzen und den meist älteren Mitbürgern unnötige Geschäfte andrehen, berufen sich auf die Behauptung, dass die Erkrankung und damit die Geschäftsunfähigkeit bei Abschluss nicht erkennbar waren. Welche Maßnahmen können also getroffen werden?



• Vorsorgevollmacht


Solange ein Patient (noch) geschäftsfähig ist, kann er durch eine so genannte Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson einsetzen, die zur Interessenwahrnehmung dienen soll. Diese Vollmacht kann verschiedene Aufgabengebiete (z.B. Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung oder Postangelegenheiten) umfassen, so dass die gerichtliche Bestellung eines Betreuers entbehrlich sein kann. Wenn dann der Zeitpunkt der Geschäftsunfähigkeit gekommen ist, kann die bevollmächtigte Person die Rechtsgeschäfte für den Demenzkranken im Rahmen der Vollmacht tätigen.



• Betreuungsverfügung


Ist bereits Geschäftsunfähigkeit eingetreten, kann der Demenzkranke trotzdem eine Betreuungsverfügung errichten, in der er zumindest Wünsche zur Person des Betreuers, Lebensgestaltung usw. festlegen kann. Dafür muss aber der Erkrankte seinen Willen äußern können, was in fortgeschrittenem Stadium einer Demenz oft nicht mehr möglich ist. Diese Verfügung macht ein gerichtliches Betreuungsverfahren nicht entbehrlich, nimmt aber Einfluss darauf.



• Patientenverfügung


Wenn es um die Frage von medizinischer Behandlung und Eingriffen geht, ist eine Patientenverfügung sinnvoll. Dafür ist die Einwilligungsfähigkeit notwendig, die immer dann gegeben ist, wenn der Demenzkranke eine medizinische Erklärung verstehen kann und aufgrund dieser seine Entscheidung verständlich machen kann. Bei fortgeschrittenem Stadium kann dies oft nicht mehr gegeben sein, so dass eine frühzeitige Errichtung der Patientenverfügung ratsam ist, um Zweifel am Willen des Patienten weitestgehend auszuschließen.



Praxistipp


Nicht nur wegen der Möglichkeit, an Demenz zu erkranken, sondern weil das Leben nicht vorhersehbar ist, sollte man frühzeitig an die Errichtung von verschiedenen Dokumenten denken. Denn es kann passieren, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, wichtige Entscheidungen zu treffen. Dadurch sichern Sie nicht nur, dass vieles Ihren Wünschen entsprechend geschieht. Sie erleichtern auch ihren Angehörigen oder Vertrauenspersonen und dem Gericht die Entscheidungen bei schwierigen Fragen zu Vermögen, Gesundheit oder sonstigen Angelegenheiten. Wollen Sie sicherstellen, dass Ihre Vorsorgedokumente im Ernstfall auch aufgefunden werden, sollten Sie sie im Zentrales Vorsorgeregister registrieren lassen. Dort können Sie eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung und im Zusammenhang mit einem dieser Dokumente auch eine Patientenverfügung eintragen lassen.

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