Mittwoch, 12. August 2015

Pflegestärkungsgesetz II - Demenzkranke Pflegebedürftige bessergestellt

VDK hält weitere Fortschritte für nötig




„Pflegebedürftige aufgrund von Demenz und deren pflegende Angehörige werden durch das Pflegestärkungsgesetz II endlich bessergestellt“, kommentiert Ulrike Mascher, Präsidentin des Sozialverbands VdK Deutschland, den am heutigen Mittwoch im Bundeskabinett verabschiedeten Gesetzentwurf.

Das Bundesgesundheitsministerium will mit dem Pflegestärkungsgesetz II den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff mit Leben füllen und insbesondere Benachteiligungen gegenüber demenzkranken Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen aufheben. Der Sozialverband VdK kämpft seit vielen Jahren für die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes, der vor allem demenzkranken Pflegebedürftigen und ihren pflegenden Angehörigen helfen soll. Mit den Kampagnen ‚Pflege geht jeden an!‘ und ‚Große Pflegereform jetzt!‘ hat der größte deutsche Sozialverband maßgeblich dazu beigetragen, dass es endlich zu diesen Verbesserungen kommt, insbesondere in der häuslichen Pflege.

Kritisch: Vertreter der Pflegebedürftigen-Verbände sollen kein Stimmrecht erhalten


Kritisch sieht der VdK, dass in einem künftigen Ausschuss zur Qualitätsberichterstattung in der Pflege die Vertreter der Pflegebedürftigen-Verbände wie der VdK kein Stimmrecht erhalten sollen. „Es ist höchst verwunderlich, wenn ausgerechnet die Vertreter der Betroffenen ausgeschlossen bleiben. Wir fordern, dass uns Minister Gröhe Stimmrecht gibt“, betont Mascher.

Auch bei der Finanzierung gibt es Mängel. Die 1,2 Milliarden Euro jährlich, die im so genannten Pflegevorsorgefonds geparkt werden, fehlen den Betroffenen. Außerdem droht eine Entwertung beim Pflegegeld und bei den Pflegesachleistungen: Im Gesetz fehlt eine automatische Anpassung an das Preis- und Einkommensniveau. Auch beim Thema Bestandsschutz muss nachgebessert werden. Für die bisherigen Einstufungen der Pflegebedürftigen soll es einen Bestandsschutz geben – jedoch nur bis 2019. Niemand solle nach den neuen Regeln in einen niedrigeren Pflegegrad eingestuft werden. Allerdings befürchtet der VdK einen ‚endlichen Bestandsschutz‘. Das heißt, dass bei einer neuen Begutachtung nach zwei bis drei Jahren der bisher zugesicherte Schutz verloren gehen kann.

„Pflegebedürftige und pflegende Angehörige brauchen ein hohes Maß an Zuverlässigkeit vonseiten der politisch Verantwortlichen. Die Betroffenen dürfen nicht zum Opfer von wachsweichen Formulierungen im Gesetz werden. Alles in allem ist das Pflegestärkungsgesetz II durch den Einfluss des VdK ein Fortschritt, aber es muss an einigen Stellen noch verbessert werden“, fordert die VdK-Präsidentin.

Weitere Informationen zum Pflegestärkungsgesetz II erhalten Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit.

Dienstag, 11. August 2015

Krankenkassen verschicken knapp 70 Millionen Organspendeausweise

Zu Lebzeiten können Sie selbst entscheiden




Zum zweiten Mal bekommen knapp 70 Millionen Menschen in Deutschland, die 16 Jahre oder älter sind, einen Organspendeausweis zugeschickt. Die Reform des Transplantationsgesetzes verpflichtet die gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen, ihren Versicherten alle zwei Jahre einen Ausweis mit Informationen zur Organspende zuzuschicken. Allein die Techniker Krankenkasse (TK) versendet zwischen dem 11. August und dem 27. Oktober 2015 über acht Millionen Briefe.


Dr. Jens Baas, Vorstandsvorsitzender der TK: "Umfragen, die das Meinungsforschungsinstitut Forsa in unserem Auftrag gemacht hat, zeigen, dass wir bereits mit der ersten Versandaktion den Anteil der Versicherten, die einen ausgefüllten Organspendeausweis besitzen, deutlich erhöhen konnten. Wir hoffen, dass auch diesmal viele Versicherte, die seitdem 16 Jahre alt geworden sind oder sich inzwischen mit dem Thema beschäftigt haben, eine Entscheidung für sich treffen und diese dokumentieren. Eine so persönliche Frage sollte jeder selbst beantworten und nicht anderen überlassen."

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Wenn Sie nicht selbst entscheiden, werden Ihre Angehörigen gefragt


Diese sogenannte Entscheidungslösung gilt seit der Reform des Transplantationsgesetzes 2012. Was viele nicht wissen: Spricht man sich zu Lebzeiten nicht für oder gegen die Organspende aus, werden die Angehörigen gefragt, ob sie einer Organentnahme zustimmen. Und: Die Wahrscheinlichkeit, einmal ein Spenderorgan zu benötigen ist größer als das man selbst als Organspender in Frage kommt.

Weitere Informationen zum Thema gibt es auf der TK-Internetseite auf tk.de/organspende  (Webcode 018570).

Hinweis:
Am 01. November 2012 trat das reformierte Transplantationsgesetz in Kraft. Es verpflichtet die Krankenkassen, allen Versicherten ab 16 Jahren alle zwei Jahre Informationen zur Organspende mit einem Organspendeausweis zuzuschicken und sie aufzufordern, darauf eine Entscheidung für oder gegen eine Organspende festzuhalten.

Das Gesetz ist Ergebnis einer fraktionsübergreifenden Initiative, um die Situation der 11.000 Menschen zu verbessern, die derzeit in Deutschland auf ein Spenderorgan warten.

Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie auch auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit

Montag, 10. August 2015

Erste private Krankenversicherungen rechnen direkt mit Apotheke ab

Schwerkranke Privatversicherte von Vorauszahlungen in Apotheken entlasten


Foto: ABDA

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und die beiden privaten Krankenversicherungen HUK-COBURG und PAX-Familienfürsorge wollen schwerkranke Patienten ab sofort von hohen Vorauszahlungen und unnötiger Bürokratie entlasten. Eine neue Vereinbarung ermöglicht die Direktabrechnung zwischen Apotheke und Krankenversicherung bei teuren Arzneimitteln, die auf Privatrezept verordnet werden. Diesen zusätzlichen Service können alle Versicherten der HUK-COBURG Krankenversicherung AG und der PAX-Familienfürsorge Krankenversicherung AG in Anspruch nehmen. Jede Apotheke, die Mitglied im jeweiligen Landesapothekerverband ist, kann mitmachen.

"Mit der HUK-COBURG und der PAX-Familienfürsorge konnten wir zwei wichtige private Krankenversicherungen als Kooperationspartner für die Direktabrechnung von Arzneimitteln gewinnen", sagt DAV-Vorsitzender Fritz Becker. "Für Patienten in schwierigen Lebenslagen ist die Apotheke ein Ort, wo sie neben Kompetenz und Vertrauen oft auch eine ganz besondere Hilfeleistung erwarten. Mit diesem Service können wir Privatversicherten, die schwerkrank sind und deshalb hohe Auslagen haben, eine echte Unterstützung in der Apotheke anbieten."

Privat versicherter Patient muss normal in Vorleistung gehen


Normalerweise muss ein privat versicherter Patient in Vorleistung gehen, d.h. die Arzneimittel zunächst komplett bezahlen. Später kann er bei seiner Versicherung eine Kostenrückerstattung beantragen. Dies kann jedoch zwischenzeitlich zu hohen finanziellen Belastungen führen. Bei einer Direktabrechnung zwischen Apotheke und Krankenversicherung muss der Patient künftig gegenüber der Apotheke nicht mehr in Vorkasse treten. Ein Einreichen der Rezepte ist ebenfalls nicht mehr notwendig.

Voraussetzung für die Teilnahme am Direktabrechnungsverfahren ist, dass die Rezeptsumme mindestens 1.000 Euro beträgt und der Patient seine Forderung gegenüber der HUK-COBURG Krankenversicherung AG oder der PAX-Familienfürsorge Krankenversicherung AG an die Apotheke abtritt. Die Versicherung muss jeweils im Einzelfall zustimmen. Formulare dazu hält jede teilnehmende Apotheke für die Versicherten von HUK und PAX bereit.