Mittwoch, 1. Juli 2015

Trotz Sehverlust bei Diabetes selbstständig bleiben

Wo Sehbehinderte Rat zur Ausstattung mit angepassten Hilfsmitteln bekommen



Nach vielen Jahren mit Diabetes ist das Risiko für Einschränkungen der Sehkraft hoch. Aber der Diabetiker muss täglich oft mehrfach seinen Blutzucker messen und nach dem Ergebnis seine Insulindosis bestimmen. Das geht bei schlechter Sehkraft mit den üblichen Geräten kaum. 

Deshalb gibt es mittlerweile angepasste Messgeräte, Stechhilfen und Spritzen, die Sehbehinderten die eigenverantwortliche Behandlung ermöglichen, berichtet das Apothekenmagazin „Diabetes Ratgeber“. Es rät den Betroffenen, sich fachkundige Hilfe zu suchen. 

Viele Landesvereine des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e. V. haben einen Diabetesbeauftragten, der individuell beraten kann. Dessen Telefonnummer erfährt man über Tel. 0 18 05 / 66 64 56.

Dieser Beitrag ist erschienen im Apothekenmagazin „Diabetes Ratgeber“ 7/2015. Dieses liegt in den meisten Apotheken aus und wird ohne Zuzahlung zur Gesundheitsberatung an Kunden abgegeben.

Dienstag, 30. Juni 2015

Nebenwirkungen im Beipackzettel

Nicht verunsichern lassen


Foto: ABDA

Die Auflistungen der Nebenwirkungen im Beipackzettel verunsichern viele Patienten, vor allem wegen der Angaben zu ihrer Häufigkeit. „Wenn eine Nebenwirkung laut Packungsbeilage ‚häufig‘ auftritt, entspricht das nicht dem, was man landläufig darunter versteht“, sagt Gabriele Overwiening aus dem Geschäftsführenden Vorstand der Bundesapothekerkammer. Wenn eine Nebenwirkung laut Beipackzettel ‚häufig‘ auftritt, leidet darunter weniger als einer von zehn Anwendern. ‚Gelegentliche‘ Nebenwirkungen betreffen weniger als einen von 100 Anwendern. Overwiening: „Bevor man aus Angst vor Nebenwirkungen ein Medikament nicht einnimmt, sollte man mit dem Apotheker über Risiken sprechen. Durch sachliche Information und das persönliche Gespräch kann er die Einnahmetreue in vielen Fällen verbessern.“

Aufgelistete Nebenwirkungen treten nicht bei jedem auf


Die im Beipackzettel aufgelisteten Nebenwirkungen treten nicht bei jedem Patienten auf. Die Hersteller sind aber verpflichtet, Patienten über alle bekannten Nebenwirkungen zu informieren und die jeweilige Häufigkeit anzugeben. Dadurch entstehen teilweise lange Listen, die auf Patienten abschreckend wirken können. Overwiening: „Hat jemand den Verdacht, unter einer Nebenwirkung zu leiden, sollte er seinen Apotheker darüber informieren.“ Die Apotheker melden dies der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK).

Bereits im 16. Jahrhundert prägte der Arzt Paracelsus den Grundsatz, dass jedes Medikament mit erwünschten Wirkungen auch unerwünschte Nebenwirkungen haben kann. Overwiening: „Das gilt grundsätzlich auch für rezeptfreie Medikamente, auch wenn sie in vielen Fällen sehr gut verträglich sind. Aber auch hier bedarf es der Beratung durch das pharmazeutische Fachpersonal in der Apotheke. Das sorgt für die größtmögliche Arzneimitteltherapiesicherheit.“

Samstag, 27. Juni 2015

Auslandsreisen mit betäubungsmittelhaltigen Medikamenten

Worauf Patienten bei der Reiseplanung achten müssen


Wer auf betäubungsmittelhaltige Arzneimittel angewiesen ist, darf diese grundsätzlich auch auf Auslandsreisen mitnehmen, um seine medizinische Versorgung sicher zu stellen. Patientinnen und Patienten müssen aber einige Regeln beachten, damit es bei der Einreise oder am Urlaubsort nicht zu Problemen mit dem Zoll oder der Polizei kommt. Darauf macht zu Beginn der Urlaubszeit die Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufmerksam. 

Grundsätzlich gilt: Betäubungsmittel, die nach der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) von einem Arzt verschrieben wurden, können in einer der Dauer der Reise angemessenen Menge als persönlicher Reisebedarf für 30 Tage mitgeführt werden. Bei Reisen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens ist dazu eine Bescheinigung des Arztes erforderlich. Diese Bescheinigung gemäß Artikel 75 des Schengener Abkommens muss von der zuständigen Landesgesundheitsbehörde beglaubigt werden. 

Keine international harmonisierten Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln als medizinscher Bedarf


Bei Reisen in andere Länder rät die Bundesopiumstelle, sich vom Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung gemäß dem „Leitfaden für Reisende“ des INCB (International Narcotics Control Board) ausstellen zu lassen, die Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung, Wirkstoffmenge und Dauer der Reise enthält. Auch der Leitfaden sieht eine Mitnahme von Betäubungsmitteln für eine Reisedauer von maximal 30 Tagen vor. Diese Bescheinigung ist ebenfalls von der zuständigen Landesgesundheitsbehörde zu beglaubigen und bei der Reise mitzuführen. Es bestehen jedoch keine international harmonisierten Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln als medizinischer Bedarf der Reisenden. Einige Länder verlangen zusätzlich Importgenehmigungen, schränken die Menge ein oder verbieten die Mitnahme von Betäubungsmitteln sogar generell.

Um auf Auslandsreisen Probleme zu vermeiden, empfiehlt die Bundesopiumstelle, sich bereits während der Reisevorbereitung bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen zu erkundigen. Alle Formulare und weitere Informationen zum Reisen mit Betäubungsmitteln hat das BfArM im Internet zusammengestellt: