Freitag, 6. März 2015

Alzheimerbroschüre mit Tipps zur richtigen Medikamenteneinnahme

Einmal täglich, Merkhilfen, Routine: Das hilft Demenzkranken


Demenzkranke nehmen Arzneimittel oftmals falsch ein. Gerade bei Alzheimermedikamenten kommt es jedoch auf Genauigkeit an. Was Patienten dabei helfen kann, sich an die Anweisungen des Arztes zu halten, erklärt eine Broschüre der Deutschen Seniorenliga. Der kostenlose Ratgeber ist jetzt in aktualisierter Neuauflage erhältlich.
Die Alzheimerkrankheit ist bis heute nicht heilbar. Dennoch ist es sinnvoll, die gefürchtete Hirnerkrankung mit Medikamenten zu behandeln, die das Fortschreiten der Hirnstörung verlangsamen und die Symptome lindern. So kommen die Patienten im Alltag besser zurecht und bewahren sich länger ihre Selbstständigkeit. Alzheimermedikamente müssen allerdings streng nach ärztlicher Anweisung eingenommen werden, damit sie richtig wirken. 
Demenzkranken fällt dies oftmals schwer, vor allem wenn sie allein leben oder wenn das Pflegepersonal nicht ausreichend über alle Verordnungen informiert ist. „Je einfacher ein Medikament in der Handhabung ist, desto besser sind die Chancen, dass es seine Wirkung richtig entfalten kann", erklärt Professor Dr. Giso Deussen, Vorsitzender der Deutschen Seniorenliga e.V. Besonders praktisch sind daher Tabletten oder Kapseln, die nur einmal täglich zu einer Mahlzeit eingenommen werden müssen. Zusätzliche Sicherheit geben kleine Gedächtnisstützen wie zum Beispiel ein Merkzettel am Frühstückstisch.

Am besten immer dieselbe Form und Farbe


Die meisten Demenzpatienten nehmen auch noch weitere Arzneimittel ein. Gute Dienste leisten dabei Dosierhilfen, in die zum Wochenbeginn alle notwendigen Medikamente einsortiert werden. 
Dennoch kann es zu Verunsicherung und Einnahmefehlern kommen – vor allem dann, wenn ein gewohntes Medikament plötzlich anders aussieht als sonst. Das ist im Zuge der Sparmaßnahmen im Arzneimittelsektor durchaus möglich: Vermerkt der Arzt auf dem Rezept anstelle des Präparatenamens lediglich den Wirkstoff, so kann der Apotheker einen preisgünstigeren Hersteller auswählen als bisher. „Was im Allgemeinen sinnvoll ist, um die Ausgaben für Arzneimittel zu senken, gestaltet sich bei Demenzpatienten als hochproblematisch", erklärt Deussen. „Wie soll ein ohnehin verwirrter Mensch damit zurechtkommen, wenn er anstelle der weißen plötzlich eine grüne Tablette schlucken soll?" Demenzkranke sollten nach Meinung des Experten grundsätzlich ein Rezept erhalten, auf dem ausdrücklich das gewohnte Präparat eines bestimmten Herstellers notiert ist.
Dem Thema Therapietreue widmet sich die Broschüre „Alzheimer erkennen" jetzt mit einem zusätzlichen Kapitel. Darüber hinaus gibt es Informationen zu Symptomen, Diagnose und Therapie der Alzheimererkrankung. 

Kostenlose Broschüre


Die aktualisierte Broschüre kann kostenlos auf dem Postweg, im Internet oder telefonisch bestellt werden: Deutsche Seniorenliga e.V., Heilsbachstraße 32 in 53123 Bonn, www.dsl-alzheimer.de. Bestell-Hotline 01805 – 001 905 (0,14 Euro/Min. aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise abweichend).

Donnerstag, 5. März 2015

Wer haftet bei Schäden durch Demenzkranke?

Wenn Demenzkranke Schäden verursachen


Aktuellen Zahlen des Bundesministeriums für Gesundheit zufolge leiden derzeit rund 1,4 Millionen Deutsche an Demenz. Bis zum Jahr 2030 könnte die Zahl der Erkrankten sogar auf über 2 Millionen steigen. Für die Betroffenen und deren Angehörige ist die Diagnose ein großer Schock. 

Gleichzeitig wirft der Befund auch eine Vielzahl an Fragen zur Versorgung und zur Pflege des Erkrankten auf. Auch beim Versicherungsschutz von Demenzkranken sind viele unsicher. Die Experten der ERGO Versicherungsgruppe informieren darüber, wer im Schadensfall die Haftung übernimmt und erklären, welche Vorteile Demenzkranken eine Haftpflichtversicherung bieten kann.

Mit dem Begriff Demenz bezeichnen Mediziner den fortschreitenden Abbauprozess des Gehirns, durch den schrittweise wichtige geistige Fähigkeiten verloren gehen. Im Verlauf der Krankheit werden die Patienten zunehmend vergesslicher und orientierungsloser, bis sie schließlich nicht mehr in der Lage sind, sich in ihrer Umgebung ohne fremde Hilfe zurechtzufinden. 

Dass mit einer Demenz auch ein deutlich höheres Risiko für Schäden einhergeht, weiß Rolf Mertens, Versicherungsexperte der ERGO: "Nicht selten kommt es bei Demenzerkrankten vor, dass sie vergessen, nach dem Kochen den Herd auszuschalten. Oder den Wasserhahn nach dem Zähneputzen wieder zuzudrehen." Aber auch alltägliche Situationen außerhalb der Wohnung können gefährlich werden: "Läuft ein Demenzkranker beispielsweise unerwartet auf die Straße, zwingt das den Fahrer eines entgegenkommenden Autos möglicherweise zu einem Ausweichmanöver oder einer Vollbremsung. Die Folge können Sach- oder gar Personenschäden sein", so Rolf Mertens.

Demenzkranke haften in der Regel nicht für Schäden


Bei Erwachsenen, die einen Schaden verschuldet haben, kommt in der Regel die private Haftpflichtversicherung für anfallende Kosten auf. Anders verhält es sich dagegen, wenn der Schadensverursacher zum Zeitpunkt des Geschehens nicht bei klarem Bewusstsein war und dadurch die Konsequenzen seines Handelns nicht absehen konnte. "Dann geht der Gesetzgeber von einer eingeschränkten Schuldfähigkeit aus. Diese schließt eine Haftung des Betroffenen in der Regel aus. 

Das ist unter anderem auch bei Menschen der Fall, die an Demenz erkrankt sind", weiß Michaela Zientek, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. "Allerdings entwickelt sich eine Demenz erst allmählich. Und selbst bei einer fortgeschrittenen Demenz treten vereinzelt Phasen auf, in denen sich die Erkrankten im Vollbesitz ihrer geistigen Fähigkeiten befinden. Stellt sich heraus, dass der Erkrankte zum Zeitpunkt des Schadens dazu in der Lage war, sein Handeln bewusst zu steuern, muss er auch für den Schaden haften. 

Dann übernimmt seine Versicherung den Schadenersatz. Andernfalls gehen Geschädigte für gewöhnlich leer aus." Eine Ausnahme von dieser Regel stellt die sogenannte Billigkeitshaftung dar: Auch ein Schuldunfähiger kann gesetzlich zum Schadenersatz verpflichtet sein, wenn er vom persönlichen Vermögen her so viel besser gestellt ist als der Geschädigte, dass es "unbillig" erscheinen würde, diesem einen Schadenersatz zu verweigern. Hat der Schädiger eine Haftpflichtversicherung, heißt dies allerdings nicht, dass er besser gestellt ist und deshalb zahlen muss (AG Halle (Saale), Az. 93 C 4092/11). Zu einer solchen Haftung kommt es nur im Ausnahmefall.

Haftpflichtversicherung für Demenzkranke?


Um dennoch eine Entschädigung für den Geschädigten zu erreichen, bieten einige Versicherer mittlerweile Haftpflichtversicherungen mit einer speziellen Deliktunfähigkeitsklausel an. Bei ERGO ist das die sogenannte "Demenzklausel" im Rahmen der Privathaftpflicht für Senioren. 

Das bedeutet: Der Versicherer begleicht selbst dann den Schaden, wenn der Schädiger aufgrund seiner Demenz als nicht deliktfähig gilt. ERGO stellt in solchen Fällen bis zu 50.000 Euro zur Verfügung. "Gleichzeitig verhilft eine solche Klausel dazu, den Frieden zwischen dem Schadensverursacher und dem Geschädigten zu bewahren", weiß der ERGO Experte Mertens. 

Doch auch ohne eine Deliktunfähigkeitsklausel bietet der Abschluss einer Haftpflichtversicherung Demenzkranken einen entscheidenden Vorteil: Denn der Versicherer prüft bei jedem Streitfall, ob die Ansprüche des Geschädigten gerechtfertigt sind. Unberechtigte Schadenersatzansprüche wehrt er ab, notfalls auch vor Gericht.

Aufsichtspflicht von Angehörigen


Entgegen weitverbreiteter Annahmen haften Eheleute nicht grundsätzlich für Schäden, die ihr demenzkranker Ehepartner verursacht hat. "Angehörige oder auch Pflegekräfte müssen nur dann die Konsequenzen für einen Schaden tragen, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht ausreichend nachgekommen sind. 

Konkret bedeutet das: Wenn es vorhersehbar war, dass ein Demenzkranker einen Schaden verursachen könnte, muss der Angehörige mögliche Gefahrenquellen beseitigen und damit die Gefahrensituationen entschärfen", so die D.A.S. Rechtsexpertin Zientek. Hat er das versäumt, haftet er für den entstandenen Schaden. 

Allerdings: Ein Angehöriger muss erst einmal eine Aufsichtspflicht haben. Diese besteht in erster Linie dann, wenn der Verwandte rechtlicher Betreuer des Demenzkranken ist oder als sogenannter "Haushaltsvorstand" mit einem demenzkranken Menschen zusammenlebt.

Montag, 2. März 2015

Pflegebedürftige Eltern

Ab wann Kinder für den Unterhalt zahlen müssen

Foto: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

Wenn die Eltern pflegebedürftig werden

Wenn die Eltern nicht mehr alleine zurechtkommen, gibt es oft nur eine Lösung: Die Unterbringung in einem Pflegeheim. Aber das ist sehr teuer. Viele Senioren können die Kosten nicht selbst tragen. Sofern die Rente nicht reicht und private Vorsorge fehlt, springt zunächst das Sozialamt ein. Dann verlangt der Staat die Kosten von den Angehörigen zurück. Wer in diesem Fall mit welchen Forderungen rechnen muss, weiß die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Zahl der Pflegebedürftigen im Heim steigt

Der Anteil der Menschen, die im Alter in ein Heim umziehen müssen, steigt rapide. Denn viele Familien sind heutzutage nicht mehr in der Lage, die Versorgung der pflegebedürftigen Eltern selbst zu Hause zu bewältigen. „Schon jetzt sind in Deutschland 2,5 Millionen Senioren auf Hilfe angewiesen“, sagt Michaela Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. „Etwa jeder Dritte von ihnen erhält vollstationäre Pflege in einem Heim.“

Hohe Kosten für Pflegeheim

Aber hierfür fallen hohe Kosten an – im Schnitt 3.300 Euro im Monat. Die Pflegekasse deckt nur einen Bruchteil davon ab. Eine Pflegezusatzversicherung hilft hier: Wird der Versicherte zum Pflegefall, bekommt er jeden Monat einen vereinbarten Betrag ausgezahlt, mit dem sich die Versorgungslücke schließen lässt. Im Ernstfall drohen Rechnungen, die leicht Tausende Euro ausmachen können. Fehlen dem Betroffenen die Mittel, müssen die Angehörigen womöglich dafür geradestehen.

Staat fordert Leistungen von Angehörigen zurück

Falls der Pflegebedürftige keine ausreichend hohe Rente bezieht und auf private Vorsorge verzichtet hat, hilft ihm das Sozialamt. Der Staat trägt die Differenz, aber nur vorerst. Dann wendet er sich an die Familie, um die Leistungen zurückzufordern. Unterhaltspflichtig sind laut § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches Verwandte in gerader Linie. Das betrifft also die Kinder, auch adoptierte und nicht-eheliche, nicht jedoch Stiefkinder. „Hat der Pflegepatient mehrere Kinder, müssen alle etwas beisteuern“, ergänzt die D.A.S. Juristin.

Wer ist zahlungspflichtig?

Zahlungspflichtig ist aber nur, wer leistungsfähig ist. Bei Angestellten kommt es auf das Nettogehalt an, bei Selbstständigen auf den Gewinn. Belastungen wie Krankenversicherung, Raten für bestimmte Kredite, wie etwa einen Hauskauf, oder Beiträge zur Altersvorsorge lassen sich bei der Berechnung des relevanten Einkommens abziehen.

Schonvermögen: sicher vor Zugriff des Staates

Einen bestimmten Freibetrag von der so errechneten Summe darf der Staat nicht antasten. Er beträgt bei Alleinstehenden 1.600 Euro; für den Ehepartner kommen abhängig von den ehelichen Lebensverhältnissen mindestens 1.280 Euro dazu. Von allem, was über diesen Selbstbehalt hinausgeht, können die Ämter rund die Hälfte verlangen. Auch die Ersparnisse der unterhaltspflichtigen Kinder bleiben nicht verschont. Sicher vor dem Zugriff des Staates ist nur das sogenannte Schonvermögen. Hier gibt es keine klaren Freibeträge, sondern es kommt auf den Einzelfall an. So werden zum Beispiel angesparte Rücklagen für wichtige Anschaffungen – wie etwa ein neues Auto für den Beruf – zum Schonvermögen gerechnet.

Altersvorsorge ist geschützt

„Auch für die private Altersvorsorge und die Instandhaltung einer selbst genutzten Immobilie darf Geld zurückgelegt werden“, weiß die D.A.S. Rechtsexpertin. Für die Altersvorsorge gilt nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes (Az. XII ZB 269/12): „Grundsätzlich darf jeder fünf Prozent des Jahresbruttoverdienstes sparen.“ Ein Rechenbeispiel: Wer im Jahr 50.000 Euro verdient, darf 2.500 Euro zurücklegen. Nach zehn Jahren kämen so 25.000 Euro zusammen, auf die die Pflegekassen keinen Zugriff hätten. Hat der Nachkomme Beträge auf dem Konto, die das Schonvermögen übersteigen, muss er den überschüssigen Betrag für den Elternunterhalt abgeben.

Berechtigte Sorgen um Immobilien?

Um selbst genutzte Immobilien müssen die meisten Betroffenen dagegen nicht fürchten: Dem Bundesgerichtshof (BGH) zufolge darf der Staat nicht fordern, dass die Angehörigen Haus oder Wohnung verkaufen (Az. XII ZB 269/12) – zumindest nicht, solange sie für die Lebensverhältnisse der Betreffenden „angemessen“ und nicht übertrieben luxuriös sind. „Allerdings dürfen die Ämter das Wohnen im Eigenheim als geldwerten Vorteil in die Berechnung des Einkommens einfließen lassen“, so die Expertin der D.A.S.. „Wer zur Miete wohnt, kann die Warmmiete einkommensmindernd geltend machen.“

Auch enterbte Kinder müssen Zahlen

Wie das Verhältnis zu den Eltern ist, spielt beim Thema Unterhalt keine Rolle. Selbst, wenn sie den Kontakt zu ihren Kindern abgebrochen und sie enterbt haben, kann der Staat die Kinder noch zur Kasse bitten, wie der BGH im Februar 2014 entschied (Az. XII ZB 607/12). Nur „schwere Verfehlungen“, etwa Vernachlässigung im Kindesalter, können zum Verlust der Ansprüche führen.

Eigene Lebenshaltungskosten früh dokumentieren

In der Praxis erweist es sich oft als schwierig, den Behörden alle einkommensmindernden Kosten nachzuweisen. „In vielen Fällen berücksichtigen die Ämter nicht alle Ausgaben“, betont Michaela Zientek. „Daher lohnt es sich, einen Juristen einzuschalten, der die Bescheide prüft.“ Sinnvoll ist auch, sich früh zu informieren und alle Kosten für die eigene Lebenshaltung zu dokumentieren. Denn wenn die Eltern älter werden, kann schon ein Sturz oder eine Krankheit das plötzliche Ende der Selbstständigkeit bedeuten.

Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen finden Sie im D.A.S. Rechtsportal.
www.das-rechtsportal.de