Donnerstag, 29. Januar 2015

Pflegeheimbewohner müssen bei Preisanpassungen gefragt werden

Erstes Oberlandesgericht kippt einseitige Entgelterhöhungen




Vertragsklauseln, die Pflegeeinrichtungen Preisanpassungen ohne Zustimmung der Betroffenen gestatten, sind unzulässig. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen einen Pflegeanbieter aus Nordrhein-Westfalen.
Will ein Pflegeheim gestiegene Kosten auf seine Bewohnerinnen und Bewohner umlegen, müssten diese zwingend vorher zustimmen. Behält sich der Unternehmer im Vertrag jedoch vor, Preise in diesen Fällen einseitig zu erhöhen, widerspreche dies sowohl dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) als auch allgemeinen juristischen Prinzipien. Das Oberlandesgericht Hamm folgt damit den Argumenten der Verbraucherschützer. 
„Gerade wenn es um die ausufernden Investitionskostenpauschalen geht, bedeutet dieses Urteil einen Schutz vor überzogenen Forderungen“, so Heiko Dünkel, Projektleiter beim Verbraucherzentrale Bundesverband. „Betroffene zahlen meist einen Löwenanteil der Kosten aus eigener Tasche. Der Gesetzgeber wollte die Selbstbestimmungsrechte von Verbrauchern in Pflege- und Betreuungseinrichtungen mit dem WBVG deutlich stärken“. 
Die Gerichte sind in der Frage der Entgelterhöhungen (Paragraf 9 WBVG) bisher uneins. So hatte die Vorgängerinstanz, das Landgericht Dortmund, noch geurteilt, eine Zustimmung der Betroffenen sei nicht notwendig. Im Juni hatte das Landgericht Düsseldorf hingegen eine generelle Zustimmung zu Preisanpassungen verlangt. Die Zivilgerichte in Berlin und Mainz fordern diese zumindest bei Selbstzahlern, die noch keine Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten. 
Das Oberlandesgericht Hamm verwarf im aktuellen Urteil nun auch eine Vertragsklausel, die der Einrichtung unangemessene Zugriffsrechte auf Möbel und andere persönliche Sachen des Bewohners, etwa nach dessen Versterben, einräumte. Die Kammer folgt damit der Linie anderer Gerichte. Die weit verbreitete kostenpflichtige Räumung der Zimmer ohne Rücksicht auf trauernde Angehörige und ohne Kostentransparenz wird mit dieser Entscheidung weiter erschwert . 
Projekte zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz 
Der vzbv nimmt seit 2010 gemeinsam mit den Verbraucherzentralen die Vertragstexte von Pflegeanbietern unter die Lupe. Das seit Juni 2013 laufende Projekt „Höherer Verbraucherschutz nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz“ nimmt insbesondere neue Wohnformen und Einrichtungen der Behindertenhilfe in den Fokus. Die Maßnahmen werden gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). 
Erwähnte Gerichtsentscheidungen: 
• Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 22.08.2014, Az. 1-12 U 127/13, nicht rechtskräftig 
• Landgericht Dortmund (Vorgängerinstanz), Urteil vom 27.08.2013, Az. 25 O 135/13 
• Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2014, Az. 12 O 273/13, nicht rechtskräftig 
• Landgericht Mainz, Urteil vom 31.05.2013, Az. 4 O 113/12, rechtskräftig 
• Landgericht Berlin, Urteil vom 13.11.2012, Az. 15 O 181/12, rechtskräftig 
• Berliner Kammergericht, Hinweisbeschluss vom 17.05.2013, Az. 23 U 276/12

Mittwoch, 28. Januar 2015

Altenpflege vor dem Kollaps

Verschärfter Pflegekräftenotstand droht


Der Personalmangel in der Altenpflege wird sich künftig erheblich verschärfen. Das geht aus dem Positionspapier "Gute Pflege braucht starke Kräfte" des Sozialverband SoVD hervor. 

"Mangelhafte Ausbildung, schlechte Arbeitsbedingungen und demografischer Wandel sind die Ursachen für den Pflegekräftenotstand in Deutschland", sagte SoVD-Präsident Adolf Bauer am Dienstag. Er warnte davor, die Problematik zu verharmlosen. "Die steigende Zahl pflegebedürftiger Menschen vor dem Hintergrund der sinkenden Leistungskraft des familiären Umfelds ist eine zentrale Herausforderung an unsere Gesellschaft. Und deshalb wird der Bedarf an Fachkräften rasant steigen. Nun gilt es, die Voraussetzungen für eine würdevolle Pflege zu schaffen", sagte Verbandspräsident Bauer.

Geburtenstarke Jahrgänge erreichen das Pflegealter


Laut SoVD-Positionspapier wird der Pflegebedarf in Zukunft deutlicher ansteigen, wenn die geburtenstarken Jahrgänge der zwischen 1950 und 1970 geborenen Menschen das Pflegealter erreichen. Gleichzeitig sinkt die Zahl junger Menschen, die Pflegeleistungen erbringen können.

Aus Sicht des Sozialverbandes sind Maßnahmen auf verschiedenen Ebenen nötig, um wirksame Verbesserungen in der Pflege zu bewirken. Im Zentrum steht eine angemessenere Bezahlung der beruflich Pflegenden ebenso wie ein professionelles und wertschätzendes Personalmanagement in den Einrichtungen. "Die permanente Überbelastung aufgrund des bestehenden Personalmangels führt zu einer Arbeitsunzufriedenheit, die sich negativ auf die Pflegequalität auswirkt", warnt der SoVD. Zudem könnten inzwischen ausgestiegene Fachkräfte besser reaktiviert werden, wenn sich das Berufsbild durch attraktivere Arbeitsbedingungen zum Positiven wende.

Hintergrundinformationen:
Positionspapier Gute Pflege braucht starke Kräfte - Forderungen des SoVD für eine Stärkung der Altenpflegekräfte www.sovd.de

Montag, 26. Januar 2015

Nur noch die neue Gesundheitskarte gilt

Seit 01. Januar ist nur noch die neue elektronische Krankenversichertenkarte mit Bild gültig


Seit 1. Januar ist nur noch die neue elektronische Krankenversichertenkarte mit Bild gültig. Ausgenommen von dieser Regelung aller gesetzlichen Krankenkassen sind lediglich Kinder bis 15 Jahre und Menschen mit einer Pflegestufe. 

Wer die neue Versichertenkarte ab dem neuen Jahr nicht hat, muss damit rechnen, dass er seine Medikamente in der Apotheke selbst bezahlen muss. Denn Ärzte dürfen bei der Vorlage der alten, abgelaufenen Karte Arzneimittel nur noch auf Privatrezept verschreiben (Anmerkung der Red.: auch für die ärztliche Leistung gibt es eine Privatrechnung). Der Patient muss das Arzneimittel dann bei der Einlösung des Rezepts in der Apotheke in bar bezahlen und sich das Geld im Anschluss von seiner Krankenkasse zurückerstatten lassen.

Der Präsident des Landesapothekerverbandes Baden-Württemberg, Fritz Becker, rät deswegen allen Betroffenen: "Wer die neue Versichertenkarte noch nicht hat, sollte sich so schnell als möglich mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzen und die Umstellung nachholen. Nur so ist gewährleistet, dass gesetzlich Versicherte in gewohnter Weise versorgt werden können. Zwar besteht die Möglichkeit der Rückerstattung, doch dieser Weg ist umständlich und zeitraubend. Wer die neue elektronische Gesundheitskarte hat, muss sicherstellen, dass er nur noch die neue Karte nutzt."