Samstag, 18. Januar 2014

Immer mehr Pflegeheime sprechen Hausverbote gegen Angehörige aus


Danke fürs Foto an Andreas Preuß / pixelio.de

In jüngster Zeit nehmen Fälle von Hausverboten für Angehörige in Pflegeheimen offenbar zu

„Es melden sich auch mehr Ratsuchende, denen ein Hausverbot angedroht wurde“, sagt Ulrike Kempchen, Rechtsanwältin bei der BIVA, der Interessenvertretung der Heimbewohner, im Apothekenmagazin „Senioren Ratgeber“. 

Die Pflege stecke in der Klemme, so ihre Einschätzung. Die Heime hätten den Eindruck, es werde von allen Seiten an ihnen gezerrt: Sie sollen gute Pflege leisten, aber nicht zu teuer sein. Es mangele an Personal, gleichzeitig werde die Pflege anspruchsvoller. 

Hausverbote sind das Recht der Heimleitungen


In dieser Lage würden Angehörige leicht als Störfaktor empfunden. Hausverbote seien leider das Recht der Heimleitungen. Kempchen kann nur an die Heime appellieren: 
„Sie müssen Kritik aushalten können und sich Zeit für Gespräche mit den Angehörigen nehmen. Der Hauptleidtragende eines Hausverbots ist der Bewohner.“ 

Dieser Beitrag ist erschienen im Apothekenmagazin Senioren Ratgeber ( www.senioren-ratgeber.de ).

Das Apothekenmagazin „Senioren Ratgeber“ 1/2014 liegt in den meisten Apotheken aus und wird ohne Zuzahlung zur Gesundheitsberatung an Kunden abgegeben.

Dienstag, 7. Januar 2014

Widerspruch lohnt sich

Krankenkassen übernehmen Kosten für Hilfsmittel nach dem Einspruch häufig doch

Danke fürs Foto an  Kurt F. Domnik  -  pixelio.de

Ob Hörgerät oder Rehe-Maßnahme: Jedes Jahr werden Hunderttausende von Anträgen auf Kostenübernahme von Krankenkassen abgelehnt. 

Das nähmen viel zu viele Patienten resigniert hin, sagt der Arzt und Jurist Dr. Albrecht Stein aus München im Patientenmagazin „HausArzt“. Wer die Ablehnung als unberechtigt empfinde, solle innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen. „Das bringt die Krankenkasse in Zugzwang, noch einmal zu prüfen, sodass sie eine Ablehnung ordentlich begründen muss“, so der Experte. 

Die Erfahrung zeige, dass Anträge im zweiten Anlauf oft genehmigt würden


Der Patient müsse seinen Widerspruch allerdings auch gründlich belegen, z. B. mit einschlägigen Arztberichten oder Attesten. „Es kostet den Patienten nichts“, betont Stein. Die Erfahrung zeige, dass Anträge im zweiten Anlauf oft genehmigt würden.       


Dieser Artikel ist erschienen im Patienten-Magazin "HausArzt".


Das Patienten-Magazin „HausArzt“ gibt der Deutsche Hausärzteverband in Kooperation mit dem Wort & Bild Verlag heraus. 

Freitag, 3. Januar 2014

Pflege und Selbstbestimmung


Gegen den eigenen Willen darf niemand unter Betreuung gestellt werden

Danke fürs Foto an: Tim Reckmann / pixelio.de


Mal etwas vergessen, ein paar Dinge verwechselt – schon wird man von geldgierigen Angehörigen entmündigt. 

Solche Horrorvisionen muss in Deutschland niemand fürchten. „Gegen den eigenen Willen darf niemand unter Betreuung gestellt werden“, betont der Hamburger Rechtsanwalt Ronald Richter, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft für Sozialrecht im Deutschen Anwaltsverein, im Apothekenmagazin „Senioren Ratgeber“. 

Zwar kann jedermann eine Betreuung für eine vermeintlich hilflose Person beantragen, aber die Entscheidung liegt bei einem Richter, der persönlich mit dem Betreffenden gesprochen haben muss. 

Ab Juni 2014 muss zusätzlich ein Mitarbeiter der Betreuungsbehörde mit dem Betroffenen sprechen. Erst dann kann ein Betreuer eingesetzt werden. Dessen Rechte sind zwar umfangreich, aber bei wichtigen Entscheidungen,  etwa bei Immobilienverkäufen, muss er das Gericht fragen. 

Jeder kann aber auch vorsorgen


Jeder kann aber auch vorsorgen: Mit einer „Vorsorgevollmacht“ legt man die Person fest, die im Ernstfall ohne Richter alles entscheiden darf. Mit einer „Betreuungsverfügung“ teilt man dem Gericht seine Wünsche mit. Vorteil: Das Gericht überwacht den Betreuer.



Quelle: Das Apothekenmagazin „Senioren Ratgeber“ 121/2013

http://www.senioren-ratgeber.de/