Freitag, 3. Januar 2014

Pflege und Selbstbestimmung


Gegen den eigenen Willen darf niemand unter Betreuung gestellt werden

Danke fürs Foto an: Tim Reckmann / pixelio.de


Mal etwas vergessen, ein paar Dinge verwechselt – schon wird man von geldgierigen Angehörigen entmündigt. 

Solche Horrorvisionen muss in Deutschland niemand fürchten. „Gegen den eigenen Willen darf niemand unter Betreuung gestellt werden“, betont der Hamburger Rechtsanwalt Ronald Richter, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft für Sozialrecht im Deutschen Anwaltsverein, im Apothekenmagazin „Senioren Ratgeber“. 

Zwar kann jedermann eine Betreuung für eine vermeintlich hilflose Person beantragen, aber die Entscheidung liegt bei einem Richter, der persönlich mit dem Betreffenden gesprochen haben muss. 

Ab Juni 2014 muss zusätzlich ein Mitarbeiter der Betreuungsbehörde mit dem Betroffenen sprechen. Erst dann kann ein Betreuer eingesetzt werden. Dessen Rechte sind zwar umfangreich, aber bei wichtigen Entscheidungen,  etwa bei Immobilienverkäufen, muss er das Gericht fragen. 

Jeder kann aber auch vorsorgen


Jeder kann aber auch vorsorgen: Mit einer „Vorsorgevollmacht“ legt man die Person fest, die im Ernstfall ohne Richter alles entscheiden darf. Mit einer „Betreuungsverfügung“ teilt man dem Gericht seine Wünsche mit. Vorteil: Das Gericht überwacht den Betreuer.



Quelle: Das Apothekenmagazin „Senioren Ratgeber“ 121/2013

http://www.senioren-ratgeber.de/

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen