Dienstag, 7. Januar 2014

Widerspruch lohnt sich

Krankenkassen übernehmen Kosten für Hilfsmittel nach dem Einspruch häufig doch

Danke fürs Foto an  Kurt F. Domnik  -  pixelio.de

Ob Hörgerät oder Rehe-Maßnahme: Jedes Jahr werden Hunderttausende von Anträgen auf Kostenübernahme von Krankenkassen abgelehnt. 

Das nähmen viel zu viele Patienten resigniert hin, sagt der Arzt und Jurist Dr. Albrecht Stein aus München im Patientenmagazin „HausArzt“. Wer die Ablehnung als unberechtigt empfinde, solle innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen. „Das bringt die Krankenkasse in Zugzwang, noch einmal zu prüfen, sodass sie eine Ablehnung ordentlich begründen muss“, so der Experte. 

Die Erfahrung zeige, dass Anträge im zweiten Anlauf oft genehmigt würden


Der Patient müsse seinen Widerspruch allerdings auch gründlich belegen, z. B. mit einschlägigen Arztberichten oder Attesten. „Es kostet den Patienten nichts“, betont Stein. Die Erfahrung zeige, dass Anträge im zweiten Anlauf oft genehmigt würden.       


Dieser Artikel ist erschienen im Patienten-Magazin "HausArzt".


Das Patienten-Magazin „HausArzt“ gibt der Deutsche Hausärzteverband in Kooperation mit dem Wort & Bild Verlag heraus. 

Freitag, 3. Januar 2014

Pflege und Selbstbestimmung


Gegen den eigenen Willen darf niemand unter Betreuung gestellt werden

Danke fürs Foto an: Tim Reckmann / pixelio.de


Mal etwas vergessen, ein paar Dinge verwechselt – schon wird man von geldgierigen Angehörigen entmündigt. 

Solche Horrorvisionen muss in Deutschland niemand fürchten. „Gegen den eigenen Willen darf niemand unter Betreuung gestellt werden“, betont der Hamburger Rechtsanwalt Ronald Richter, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft für Sozialrecht im Deutschen Anwaltsverein, im Apothekenmagazin „Senioren Ratgeber“. 

Zwar kann jedermann eine Betreuung für eine vermeintlich hilflose Person beantragen, aber die Entscheidung liegt bei einem Richter, der persönlich mit dem Betreffenden gesprochen haben muss. 

Ab Juni 2014 muss zusätzlich ein Mitarbeiter der Betreuungsbehörde mit dem Betroffenen sprechen. Erst dann kann ein Betreuer eingesetzt werden. Dessen Rechte sind zwar umfangreich, aber bei wichtigen Entscheidungen,  etwa bei Immobilienverkäufen, muss er das Gericht fragen. 

Jeder kann aber auch vorsorgen


Jeder kann aber auch vorsorgen: Mit einer „Vorsorgevollmacht“ legt man die Person fest, die im Ernstfall ohne Richter alles entscheiden darf. Mit einer „Betreuungsverfügung“ teilt man dem Gericht seine Wünsche mit. Vorteil: Das Gericht überwacht den Betreuer.



Quelle: Das Apothekenmagazin „Senioren Ratgeber“ 121/2013

http://www.senioren-ratgeber.de/

Dienstag, 31. Dezember 2013