Donnerstag, 23. August 2018

Prävention in der Pflege

Gesundheit von Pflegebedürftigen und Pflegenden besser stärken


www.pflege-praevention.de


Vorletzte Woche stellte das ZQP (Zentrum für Qualität in der Pflege) sein neues Internetangebot „Prävention in der Pflege“ vor. Das frei zugängliche Portal bietet Wissen und Tipps zur Vorbeugung von Gesundheitsproblemen bei pflegebedürftigen Menschen und Pflegenden. 

Prävention ist für die Gesundheit pflegebedürftiger Menschen von erheblicher Bedeutung. So sieht es auch die deutsche Bevölkerung: 79 Prozent halten den Schutz und die Verbesserung der Gesundheit von alten und pflegebedürftigen Menschen für sehr wichtig. Dies ergab eine aktuelle forsa-Umfrage im Auftrag des Zentrums für Qualität in der Pflege (ZQP). Jedoch weiß die Hälfte der Befragten offenbar wenig darüber, wie man gesundheitlichen Problemen bei Pflegebedürftigen vorbeugen kann. Auch etwa ein Drittel der Befragten mit eigener Pflegeerfahrung fühlt sich dabei unsicher. 

Um hier weiterzuhelfen, hat das ZQP ein frei zugängliches Internetportal mit Informationen rund um das Thema Prävention von gesundheitlichen Problemen in der Pflege entwickelt. Es bietet einfach verständliches Basiswissen sowie Praxis-Tipps für den Pflegealltag. Ein kurzer Erklärfilm ermöglicht einen leichten inhaltlichen Einstieg. Weiterführende Links ergänzen das Onlineangebot und erschließen damit ein Wissensnetzwerk verschiedener Organisationen. Das neue Portal des ZQP richtet sich in erster Linie an Pflegende ohne fachliche Vorbildung. 

„Pflegebedürftigkeit ist keine reine Schicksalsfrage. Mit gezielten präventiven Maßnahmen können sowohl Risiken für Pflegebedürftigkeit verringert als auch das Fortschreiten von Pflegebedürftigkeit verzögert werden“, sagt Dr. Ralf Suhr, Vorstandsvorsitzender des ZQP. Gerade Prävention bei Menschen, die bereits pflegebedürftig sind, ist ein bisher stark vernachlässigtes Thema. „Aus unserer Arbeit wissen wir, dass es einen großen Informationsbedarf dazu gibt, wie die Gesundheit von pflegebedürftigen Menschen geschützt und gefördert werden kann“, erklärt Suhr. 

Denn Prävention verspricht auch für viele pflegebedürftige Menschen einen hohen Nutzen. Durch gezielte Maßnahmen können Fähigkeiten länger erhalten oder sogar zurückgewonnen werden. Dies stärkt die Selbständigkeit und damit die Lebensqualität. 

Das neue ZQP-Portal bietet zahlreiche Tipps, zum Beispiel wie man Bewegung fördern, beim Essen und Trinken aktivieren oder soziale Einbindung unterstützen kann. 

Zudem erhalten Pflegende Hinweise, wie sie ihre eigene Gesundheit schützen und Überlastung, Infektionen, Haut- oder Rückenproblemen vorbeugen können. Auch finden sie Informationen über Beratung und Schulung zur Pflege, auf die Pflegebedürftige und pflegende Angehörige einen Anspruch haben. 

„Viele pflegende Angehörige sind erschöpft und überlastet. Aber Pflege darf nicht krank machen. Deshalb sind Gesundheitsförderung und Prävention für die Helfer ebenso bedeutsam wie für Pflegebedürftige. Mit unserem Portal wollen wir zeigen, wie Pflegetechniken richtig angewendet werden und was man tun kann, damit der Pflegestress nicht zu groß wird“, so Suhr weiter. 

Das neue Informationsangebot folgt fachlich anerkannten Standards zur Aufbereitung von gesundheitsbezogenen Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher. 


Das Onlineangebot des ZQP ist werbefrei und kostenlos.

Dienstag, 7. August 2018

Stationäre Rehabilitation auch bei Demenzkranken möglich

Krankenkasse muss Kosten erstatten





Auch bei fortgeschrittener Demenz ist das Bestehen von Rehabilitationsfähigkeit und einer positiven Prognose für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht ausgeschlossen. Abzustellen ist auf die konkret-individuellen Rehabilitationsziele (hier: Verlangsamung des Krankheitsprogresses, körperliche und geistige Aktivierung). Mit dieser Begründung haben die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts Stuttgart eine Krankenkasse verurteilt, einer 78jährigen, an Alzheimer erkrankten Versicherten, die Kosten in Höhe von rund 5.600 € für eine vierwöchige Reha-Maßnahme in einem Alzheimer-Therapiezentrum in Begleitung des Ehemannes zu erstatten.

Urteil vom 17. 07.2018, Aktenzeichen L 11 KR 1154/18



Die Versicherte leidet seit 2013 an Alzheimer. Ihre behandelnden Fachärzte für Neurologie befürworteten und beantragten 2016 eine stationäre Reha-Maßnahme in einem speziell auf Alzheimer-Patienten ausgerichteten Therapiezentrum. Die Ärzte führten aus, es liege derzeit eine leichte bis mittelschwere Demenz vom Alzheimer-Typ vor. Mit der stationären Behandlung könne der Krankheitsverlauf voraussichtlich günstig beeinflusst werden. Als Rehabilitationsziele wurden genannt: körperliche und geistige Aktivierung, Hilfe zur teilweisen Selbsthilfe. Die Rehabilitationsfähigkeit wurde in allen Punkten bejaht (ausreichende physische und psychische Belastbarkeit; erforderliche Mobilität, ausreichende Motivation, Motivierbarkeit). Der von der Krankenkasse eingeschaltete Medizinische Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) notierte jedoch lediglich stichwortartig, es bestehe keine Reha-Fähigkeit und keine positive Reha-Prognose, ohne auf das Krankheitsbild der Versicherten und die von den Ärzten genannten Ziele einzugehen. 

Die Krankenkasse lehnte die Gewährung der Reha-Maßnahme ab. Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht Mannheim sind erfolglos geblieben. Die Versicherte hat sich darauf die Reha-Maßnahme selbst beschafft und in Begleitung ihres Ehemannes einen vierwöchigen Aufenthalt im Alzheimer-Therapiezentrum durchgeführt. Abzüglich des Selbstbehalts sind dabei Kosten in Höhe von rund 5.600 € entstanden, die die Versicherte nunmehr im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht von der Krankenkasse verlangt hat. Sie hat die Auffassung vertreten, die Ablehnung sei spekulativ und nicht ausreichend begründet. 

Die Ablehnungsentscheidung der Krankenkasse ist rechtswidrig gewesen


Die Berufung der Klägerin ist in allen Punkten erfolgreich gewesen. Das Landessozialgericht hat die Krankenkasse zur Übernahme der Kosten verurteilt. Die Ablehnungsentscheidung der Krankenkasse ist rechtswidrig gewesen, weil sie die individuellen Verhältnisse, Art und Schwere der Erkrankung und die für die Versicherte möglichen und wichtigen Behandlungsziele nicht ausreichend geprüft und gewürdigt hat, sondern sich nur auf die unzureichende, spekulativ anmutende, ablehnende Stellungnahme des MDK gestützt hat. 

Der Anspruch auf Rehabilitation setzt Behandlungsbedürftigkeit, Rehabilitationsfähigkeit und eine positive Rehabilitationsprognose voraus. Alle drei Voraussetzungen haben vorgelegen, wie sich nicht nur aus den Stellungnahmen der behandelnden Ärzte ergibt, sondern auch aus dem Entlassungsbericht der Reha-Einrichtung ergibt. Die Versicherte hat sich an allen Therapieangeboten beteiligen können, sie ist im Kontakt mit anderen Familien kommunikativer und vertrauter geworden. Bereits nach kurzer Zeit ist sie erfolgreich in das Therapieprogramm integriert worden. Sie hat in den Bereichen Motorik und Ausdauer Fortschritte gemacht und konnte zuletzt wieder über 3000 Meter mit Rollator gehen. Die nonverbalen Therapieeinheiten (Bewegungstherapie, z.B. Ballspiele, Bewegung nach Musik), musikorientierte Gruppen (z.B. Singen) sowie alltagsorientierte Therapie (tiergestützte Therapie, Spiele) haben einen antriebs- und stimmungssteigernden Effekt erzielt. 

Sogar die kommunikativen Fähigkeiten sind gestärkt worden, was vor allem im Rahmen der Erinnerungstherapie deutlich geworden ist. Wegen der umfangreichen Behandlungen war eine stationäre Behandlung erforderlich, ambulante Maßnahmen hätten nicht ausgereicht. Auch die Begleitung des Ehemannes ist notwendig gewesen. Die Krankenkasse muss der Versicherten daher – abzüglich des Selbstbehalts – die Restkosten in Höhe von rund 5.600 € erstatten.