Sonntag, 17. April 2016

Häusliche Krankenpflege in Kurzzeitpflegeeinrichtung möglich

Voraussetzung für diese Kassenleistung ist, dass noch keine Pflegestufe festgestellt ist



Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) weist darauf hin, dass Versicherte, die nach einer Krankenhausbehandlung oder nach einer ambulanten Operation nicht in der Lage sind, sich zu Hause allein zu versorgen, Anspruch auf häusliche Krankenpflege haben. Sie unterstützt bei der sogenannten Grundpflege und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. 

Voraussetzung ist, dass die Person an einer schweren Erkrankung oder an einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit leidet und dass keine anderweitige Person in ihrem Haushalt lebt, welche die notwendige Versorgung sicherstellen könnte. 

Sollten die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nicht ausreichen, um den Versicherten zu versorgen, besteht die Möglichkeit, maximal bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege zu verbringen.

Voraussetzung für diese Kassenleistung ist, dass der Versicherte nicht bereits als pflegebedürftig gilt, für ihn also keine Pflegestufe festgestellt ist. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Pflegeleistungen, soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege bis zu insgesamt 1.612 Euro im Kalenderjahr. Kosten für Unterbringung und Verpflegung hat der Versicherte selbst zu tragen.

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