Voraussetzung für diese Kassenleistung ist, dass noch keine Pflegestufe festgestellt ist
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) weist darauf hin, dass Versicherte, die nach einer Krankenhausbehandlung oder nach einer ambulanten
Operation nicht in der Lage sind, sich zu Hause allein zu versorgen, Anspruch
auf häusliche Krankenpflege haben. Sie unterstützt bei der sogenannten Grundpflege und
bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Voraussetzung ist, dass die Person an einer
schweren Erkrankung oder an einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit
leidet und dass keine anderweitige Person in ihrem Haushalt lebt, welche die notwendige
Versorgung sicherstellen könnte.
Sollten die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nicht ausreichen, um den Versicherten
zu versorgen, besteht die Möglichkeit, maximal bis zu acht Wochen je Kalenderjahr
in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege zu verbringen.
Voraussetzung für
diese Kassenleistung ist, dass der Versicherte nicht bereits als pflegebedürftig gilt,
für ihn also keine Pflegestufe festgestellt ist.
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Pflegeleistungen, soziale Betreuung und
medizinische Behandlungspflege bis zu insgesamt 1.612 Euro im Kalenderjahr. Kosten
für Unterbringung und Verpflegung hat der Versicherte selbst zu tragen.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen