Die Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs muss noch warten.
Sie ist dringend erforderlich,
denn bisher bezog sich der Begriff eher auf einen Leistungsanspruch bedingt
durch körperliche Einschränkungen. Doch
gerade im Hinblick auf Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz
(z.B. bei Demenzerkrankungen) ist eine
Neudefinition unabdingbar. So regelt nun zunächst das
Pflege-Neuausrichtungsgesetz ergänzend viele bestehende Bereiche, um neben
einigen anderen wichtigen Änderungen, insbesondere Leistungsverbesserungen für
Menschen mit einem erhöhten Betreuungsbedarf zu schaffen.
Bis zu 1,4 Millionen Menschen sind heute in Deutschland
an Demenz erkrankt. Ihre Versorgung,
stellt eine große Herausforderung für das Gesundheits- und Sozialwesen
dar. Die Zahl der Demenzkranken, könnte sich unter Zugrundelegung statistischer
Entwicklungswerte bis zum Jahr 2030 auf etwa 2,2 Millionen erhöhen. Insgesamt wird es laut Prognose 2030 rund 3,4 Millionen Pflegebedürftige in
Deutschland geben.
In den letzten Jahren
hat sich schon einiges getan. Neue Wohnformen werden erprobt, verschiedene
Bereuungsformen wurden schon aufgebaut, oder auf Eignung getestet, um der
wachsenden Bedarfssituation nachzukommen.
Die Dienstleister im Gesundheitswesen haben spezielle Betreuungsangebote
entwickelt und nun wird überlegt, ob man durch die Pflegekassen auch reine
Betreuungsdienste zulässt.
Seit 2013 haben auch
Menschen, bei denen zwar ein erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf nach §
45b anerkannt wurde, die aber noch keine Pflegestufe erhielten, Anspruch auf
Pflegegeld (Pflegestufe 0). Auch in den Pflegestufen 1 und 2 wurde das
Pflegegeld, als auch die Sachleistung erhöht. Dies aber nur bei
Pflegebedürftigen bei denen ein erheblicher Betreuungsbedarf anerkannt wurde.