Dienstag, 30. Juni 2015

Nebenwirkungen im Beipackzettel

Nicht verunsichern lassen


Foto: ABDA

Die Auflistungen der Nebenwirkungen im Beipackzettel verunsichern viele Patienten, vor allem wegen der Angaben zu ihrer Häufigkeit. „Wenn eine Nebenwirkung laut Packungsbeilage ‚häufig‘ auftritt, entspricht das nicht dem, was man landläufig darunter versteht“, sagt Gabriele Overwiening aus dem Geschäftsführenden Vorstand der Bundesapothekerkammer. Wenn eine Nebenwirkung laut Beipackzettel ‚häufig‘ auftritt, leidet darunter weniger als einer von zehn Anwendern. ‚Gelegentliche‘ Nebenwirkungen betreffen weniger als einen von 100 Anwendern. Overwiening: „Bevor man aus Angst vor Nebenwirkungen ein Medikament nicht einnimmt, sollte man mit dem Apotheker über Risiken sprechen. Durch sachliche Information und das persönliche Gespräch kann er die Einnahmetreue in vielen Fällen verbessern.“

Aufgelistete Nebenwirkungen treten nicht bei jedem auf


Die im Beipackzettel aufgelisteten Nebenwirkungen treten nicht bei jedem Patienten auf. Die Hersteller sind aber verpflichtet, Patienten über alle bekannten Nebenwirkungen zu informieren und die jeweilige Häufigkeit anzugeben. Dadurch entstehen teilweise lange Listen, die auf Patienten abschreckend wirken können. Overwiening: „Hat jemand den Verdacht, unter einer Nebenwirkung zu leiden, sollte er seinen Apotheker darüber informieren.“ Die Apotheker melden dies der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK).

Bereits im 16. Jahrhundert prägte der Arzt Paracelsus den Grundsatz, dass jedes Medikament mit erwünschten Wirkungen auch unerwünschte Nebenwirkungen haben kann. Overwiening: „Das gilt grundsätzlich auch für rezeptfreie Medikamente, auch wenn sie in vielen Fällen sehr gut verträglich sind. Aber auch hier bedarf es der Beratung durch das pharmazeutische Fachpersonal in der Apotheke. Das sorgt für die größtmögliche Arzneimitteltherapiesicherheit.“

Samstag, 27. Juni 2015

Auslandsreisen mit betäubungsmittelhaltigen Medikamenten

Worauf Patienten bei der Reiseplanung achten müssen


Wer auf betäubungsmittelhaltige Arzneimittel angewiesen ist, darf diese grundsätzlich auch auf Auslandsreisen mitnehmen, um seine medizinische Versorgung sicher zu stellen. Patientinnen und Patienten müssen aber einige Regeln beachten, damit es bei der Einreise oder am Urlaubsort nicht zu Problemen mit dem Zoll oder der Polizei kommt. Darauf macht zu Beginn der Urlaubszeit die Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufmerksam. 

Grundsätzlich gilt: Betäubungsmittel, die nach der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) von einem Arzt verschrieben wurden, können in einer der Dauer der Reise angemessenen Menge als persönlicher Reisebedarf für 30 Tage mitgeführt werden. Bei Reisen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens ist dazu eine Bescheinigung des Arztes erforderlich. Diese Bescheinigung gemäß Artikel 75 des Schengener Abkommens muss von der zuständigen Landesgesundheitsbehörde beglaubigt werden. 

Keine international harmonisierten Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln als medizinscher Bedarf


Bei Reisen in andere Länder rät die Bundesopiumstelle, sich vom Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung gemäß dem „Leitfaden für Reisende“ des INCB (International Narcotics Control Board) ausstellen zu lassen, die Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung, Wirkstoffmenge und Dauer der Reise enthält. Auch der Leitfaden sieht eine Mitnahme von Betäubungsmitteln für eine Reisedauer von maximal 30 Tagen vor. Diese Bescheinigung ist ebenfalls von der zuständigen Landesgesundheitsbehörde zu beglaubigen und bei der Reise mitzuführen. Es bestehen jedoch keine international harmonisierten Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln als medizinischer Bedarf der Reisenden. Einige Länder verlangen zusätzlich Importgenehmigungen, schränken die Menge ein oder verbieten die Mitnahme von Betäubungsmitteln sogar generell.

Um auf Auslandsreisen Probleme zu vermeiden, empfiehlt die Bundesopiumstelle, sich bereits während der Reisevorbereitung bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen zu erkundigen. Alle Formulare und weitere Informationen zum Reisen mit Betäubungsmitteln hat das BfArM im Internet zusammengestellt:

Mittwoch, 24. Juni 2015

Sieben von zehn pflegenden Angehörigen sind urlaubsreif

Pflegeversicherung bietet Auszeit



Wer einen Angehörigen pflegt, ist häufig rund um die Uhr im Einsatz. Urlaub machen und einfach mal abschalten, das erlauben sich die Wenigsten. Dabei ist gerade für pflegende Angehörige eine Auszeit besonders wichtig. Die Kosten für eine gute Vertretung in dieser Zeit übernehmen die Kassen. Und: Seit Jahresbeginn kann sich jeder Hilfebedürftige die Leistungen seiner Pflegeversicherung noch flexibler zusammenstellen. Darauf weist die Techniker Krankenkasse (TK) hin. 

Knapp zwei Drittel der pflegenden Angehörigen (65 Prozent) sind laut TK-Pflegestudie jeden Tag im Einsatz. Sechs von zehn Befragten (62 Prozent) geben an, dass die Pflege sie viel von ihrer eigenen Kraft kostet. Kein Wunder, dass sieben von zehn (69 Prozent) das Gefühl haben, sie sollten mal wieder ausspannen. 

Pflegekasse zahlt für Verhinderungspflege bis zu 1.612 Euro


Und das ist möglich: Professionelle Pflegekräfte, Freunde oder entfernte Verwandte können pro Kalenderjahr für bis zu sechs Wochen im gewohnten Umfeld vertreten. Für diese Ersatzpflege (auch Verhinderungspflege genannt) zahlt die Pflegeversicherung dann bis zu 1.612 Euro - und zwar unabhängig von der Pflegestufe. Alternativ besteht die Möglichkeit, die Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim zu nutzen. Auch dann zahlt die TK-Pflegeversicherung unabhängig von der Pflegestufe bis zu 1.612 Euro - für bis zu acht Wochen pro Jahr. 

Seit dem 1. Januar lassen sich diese beiden Budgets nun auch flexibel kombinieren. Das heißt, bis zu 100 Prozent des Anspruches auf Ersatzpflege kann für die Kurzzeitpflege genutzt werden. Andersherum können bis zu 50 Prozent des Kurzzeitpflegebetrags als Ersatzpflege verwendet werden. 

"Davon profitieren vor allem diejenigen, die ihren Anspruch auf Kurzzeitpflege bisher nie nutzen konnten, weil ein Betreuungsplatz in einer geeigneten Einrichtung in der Nähe fehlt", erklärt Wolfgang Flemming, Fachbereichsleiter und Pflegeexperte bei der TK. "Zudem organisieren viele pflegende Angehörige die Betreuung in den eigenen vier Wänden, gerade weil ihr Angehöriger in der gewohnten Umgebung bleiben möchte. Insbesondere bei einer Demenzerkrankung, können sich ein Ortswechsel und ein anderer Tagesablauf ungünstig auswirken."