Dienstag, 16. Juni 2020

Nicht jede Tablette darf zerteilt werden

Eine Bruchkante alleine heißt nicht, dass das Zerbrechen oder Zerschneiden erlaubt ist



Tabletten werden häufig zerteilt – aber längst nicht jede Tablette ist dafür geeignet. „Eine Bruchkante alleine heißt nicht, dass das Zerbrechen oder Zerschneiden erlaubt ist. Wenn im Beipackzettel nicht ausdrücklich steht, dass eine Tablette geteilt werden darf, sollten Patienten vorher beim Apotheker nachfragen“, sagte Thomas Benkert, Vizepräsident der Bundesapothekerkammer. Ob eine Tablette teilbar ist, kann selbst bei wirkstoffgleichen Präparaten je nach Hersteller unterschiedlich sein. Wer zum Beispiel wegen eines Rabattvertrags oder eines Lieferengpasses ein anderes Präparat als gewohnt bekommt, sollte sich beim Apotheker erkundigen, falls eine Teilung vorgesehen ist.

Nicht teilbare Arzneimittel wie zum Beispiel Retardtabletten sind weit verbreitet: Im Jahr 2018 gaben Apotheken 88 Millionen Packungen mit nicht teilbaren festen Arzneiformen zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ab. Das entspricht etwa 14 Prozent aller auf GKV-Rezept abgegebenen Fertigarzneimittel. Benkert: „Zahlen für 2019 liegen uns nicht vor, aber die Größenordnung dürfte ähnlich sein.“ 


Wenn eine Tablette, die intakt eingenommen werden soll, trotzdem geteilt wird, reichen die Folgen von Unwirksamkeit bis hin zu schwerwiegenden Nebenwirkungen. Beispielsweise soll eine Retardtablette mit einem Blutdrucksenker den Blutdruck über mehrere Stunden moderat absenken. Nimmt man hingegen eine solche Retardtablette zerbrochen ein, fällt der Blutdruck kurzfristig zu stark. 

Tabletten werden aus verschiedenen Gründen geteilt, zum Beispiel, weil es keine Fertigarzneimittel in der gewünschten Dosierung gibt. Einige Tabletten werden zerteilt, weil das Schlucken der großen Tablette schwerfällt. Oft kennt der Apotheker für diese Patienten alternative Darreichungsformen, zum Beispiel Tropfen. Apotheker können bei einer entsprechenden ärztlichen Verordnung aus großen Tabletten auch leichter schluckbare Kapseln herstellen. Zudem gibt es in der Apotheke Überzüge, die das Schlucken erleichtern. 

Donnerstag, 11. Juni 2020

Neues Hilfsangebot für Pflegebedürftige in Niedersachsen

Gebäudereiniger-Handwerk bietet qualitätsgesicherte Unterstützung im Alltag 


Copyright: Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks


Pflegebedürftige Personen mit festgestelltem Pflegegrad, die zuhause versorgt werden, haben Anspruch auf sogenannte Entlastungsleistungen in Höhe von 125 Euro im Monat. Dieser Betrag kann eingesetzt werden, um die eigene Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit zu fördern oder mit qualitätsgesicherten Angeboten die Pflegeperson zu entlasten. 

Die Landesinnung Niedersachsen des Gebäudereiniger-Handwerks hat jetzt gemeinsam mit der IKK classic erstmals Mitarbeiter ihrer Mitgliedsbetriebe mit einer zweitägigen Maßnahme qualifiziert, um diese Unterstützung im Alltag mit hauswirtschaftlichen Dienstleistungen anbieten zu können. Weitere Termine sollen folgen. Das ursprünglich geplante Seminar wurde aufgrund der Corona-Kontaktbeschränkungen ins Internet verlegt und als Webinar durchgeführt. Zuvor hatte das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie das Weiterbildungskonzept der Kooperationspartner genehmigt. Die Teilnehmer erhalten ein Zertifikat, mit dem sie Entlastungsleistungen auf Kosten der Pflegekassen erbringen können. 


Wichtig: Hygiene in Haushalten mit Pflegebedürftigen


Nicht erst seit der Corona-Krise ist Sauberkeit und Hygiene in Haushalten mit pflegebedürftigen Menschen ein wichtiges Thema. Aber deren Bedeutung ist nochmals gewachsen, denn die meisten von ihnen gehören aufgrund ihres Alters oder ihrer Vorerkrankungen zur Risikogruppe, die besonders geschützt werden muss“, begründet Landesgeschäftsführer Andreas Schönhalz das Engagement der IKK classic. „Gebäudereiniger sind in Sachen Hygiene Profis mit großem Fachwissen und können Pflegepersonen in Privathaushalten genauso unterstützen, wie sie es seit Jahren bereits in Krankenhäusern oder Pflegeheimen tun. 


Die Sorge, dass mit der Fachkraft eine haushaltsfremde Person ins eigene Haus kommt und möglichweise den Corona-Virus mitbringt, kann Burkhard Räcker, Geschäftsführer der Landesinnung, den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen nehmen: „Alle notwendigen Hygienemaßnahmen, um dies zu verhindern, wurden im Seminar vermittelt. Außerdem sind sich alle Teilnehmer ihrer Verantwortung sehr bewusst und werden Vorsichtsmaßnahmen – wie Mindestabstand und Schutzkleidung – gewissenhaft einhalten. 

Neben der Vermittlung des Infektions- und Gesundheitsschutzes waren der persönliche Umgang mit Menschen mit Einschränkungen wegen Krankheit oder Behinderung sowie rechtliche Grundlagen Schwerpunkte beim Online-Seminar. „Wir sind froh, dass wir bei unseren Weiterbildungsmaßnahmen für diesen Part die IKK classic als kompetenten Partner an unserer Seite haben“, sagt Räcker. 


Unbürokratisch: Antrag nicht notwendig 


Um Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch zu nehmen, ist kein gesonderter Antrag notwendig. Pflegebedürftigen, bei denen mindestens der Pflegegrad 1 festgestellt wurde, haben laut IKK classic automatisch Anspruch auf diese Leistung, wenn sie im eigenen Zuhause versorgt werden. 

Die gesetzlichen Pflegekassen erstatten maximal 125 Euro im Monat für entsprechende Dienstleistungen. Liegt eine Abtretungserklärung vor, kann das Gebäudereiniger-Unternehmen auch direkt mit den Kassen abrechnen. 

Um haushaltsnahe Dienstleistungen auf Kosten der Pflegeversicherung erbringen zu können, ist es aber zwingend notwendig, dass das Unternehmen zertifizierte Angebote nachweisen kann. 


Die niedersächsische Landesinnung des Gebäudereiniger-Handwerks stellt Interessierten auf Nachfrage eine Liste mit qualifizierten Innungsbetrieben in Niedersachsen zur Verfügung (Telefon 0511 / 32 42 52, E-Mail info@die-gebaeudedienstleister-nds.de

Mittwoch, 3. Juni 2020

Rezeptfreie Medikamente: Faustregel zur Selbstmedikation

Viele frei verkäufliche Präparate sollten keinesfalls über längere Zeit eingenommen werden




Baierbrunn (ots) - Medikamente werden oft als harmlos eingeschätzt, nur weil sie rezeptfrei erhältlich sind. Dabei sollten viele frei verkäufliche Präparate keinesfalls über längere Zeit eingenommen werden, raten Apotheker. Beispiel Schmerzmittel: "Als Faustregel für die Selbstmedikation gilt: nicht länger als drei Tage hintereinander und höchstens zehnmal im Monat einnehmen", so Dr. Andreas Kiefer, Präsident der Bundesapothekerkammer, in der aktuellen Ausgabe des Gesundheitsmagazins "Apotheken Umschau".


Der fatale Effekt bei längerem Gebrauch von Schmerzmitteln: Das Nervensystem gewöhnt sich an die Arznei und reagiert empfindlicher auf Schmerzreize, wodurch mit der Zeit ein anhaltender Kopfschmerz entstehen kann. Auch rezeptfreie Schlafmittel sind keinesfalls harmlos, sondern haben erhebliches Gewöhnungspotential, so dass es nach dem Absetzen zu verstärkten Schlafstörungen kommen kann. Rezeptfrei erhältliche Hustenblocker können ebenfalls abhängig machen.


Pflanzliche Arzneimittel als gut verträgliche Alternative



Abhängigkeit entwickeln Patienten auch bei übermäßigem Einsatz von Schnupfenspray, so dass das Präparat immer häufiger angewendet werden muss - was zu irreversiblen Schäden der Nasenschleimhaut führen kann. Dr. Christian Ude, Apothekeninhaber aus Darmstadt und Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesapothekenkammer, rät hier, die Dosis schrittweise zu reduzieren und allmählich durch ein wirkstofffreies Meerwasserspray zu ersetzen. Tipp: Bei vielen Beschwerden sind pflanzliche Arzneimittel eine gut verträgliche Alternative, so Apotheker Ude. So können zum Beispiel Präparate mit Eibischwurzel oder Efeu hartnäckigen Husten wirkungsvoll stillen.

Quelle: Das Gesundheitsmagazin "Apotheken Umschau"