Sonntag, 17. Mai 2020

Mehr Hilfen für Pflegebedürftige vor allem im ambulanten Bereich

Bundestag beschließt Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite


Infizierte schnell finden, testen und versorgen – das sind Ziele des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Außerdem sieht das Gesetz umfassendere Meldepflichten für Labore und Gesundheitsämter vor. Pflegekräfte sollen einen Bonus erhalten und pflegende Angehörige besser unterstützt werden.

Nachstehend haben wir auszugsweise die Änderungen aufgeführt, welche für Pflegebedürftige im ambulanten Bereich gelten.

Die ganzen Änderungen können Sie hier nachlesen: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 14.05.2020

  • Bislang erhalten Beschäftigte für bis zu 10 Tage Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung, wenn plötzlich ein Pflegefall in der Familie auftritt und sie die Pflege für einen Angehörigen zu Hause organisieren müssen. Bis zum 30. September 2020 wird Pflegeunterstützungsgeld auch gezahlt, wenn eine Versorgungslücke bei der Pflege zu Hause entsteht (weil z.B. eine Pflegekraft ausfällt oder ein ambulanter Pflegedienst schließt). Anders als heute wird das Pflegeunterstützungsgeld zeitlich befristet nicht mehr bis zu 10, sondern bis zu 20 Tage lang bezahlt.
  • Das Recht, der Arbeit wegen einer akuten Pflegesituation in der eigenen Familie fernzubleiben, umfasst bis zum 30. September 2020 ebenfalls 20 statt wie bisher 10 Tage. Zudem werden weitere pandemiebedingte Flexibilisierungen im Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz vorgenommen.
  • Zur Überbrückung etwa von quarantänebedingten Versorgungsengpässen in der Pflege können stationäre Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen in Anspruch genommen werden. Der Leistungsanspruch für Kurzzeitpflege in stationären Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen wird zeitlich befristet angehoben.
  • Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 EUR – abweichend von den derzeit geltenden Vorgaben nach Landesrecht – auch anderweitig verwenden. Dies gilt zeitlich befristet bis zum 30. September 2020 beispielweise für haushaltsnahe Dienstleistungen.
  • Für alle Pflegebedürftigen gilt: Die bisherige Ansparmöglichkeit von nicht in Anspruch genommenen Entlastungsleistungen wird einmalig um drei Monate verlängert.

Mittwoch, 13. Mai 2020

Nicht nachlassen beim Selbstschutz

Auch FFP2-Masken gibt es in waschbaren Ausführungen

Foto Copyright: © LAV
Tatjana Zambo - Vizepräsidentin des Landesapothekerverbandes Baden-Württemberg

Angesichtes der Corona-Lockerungen in allen Bundesländern appelliert der Landesapothekerverband Baden-Württemberg (LAV), den sinnvollen und nötigen Selbstschutz nicht zu vernachlässigen. Dies wird auch durch den sorgenvollen Blick auf die erneut ansteigenden Infektionszahlen untermauert, die das Robert-Koch-Institut aktuell vermeldet. Die Apothekerinnen und Apotheker raten insbesondere dazu, mehr Wert auf einen funktionalen Atemschutz zu legen.

Mit Einführung der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes waren die Bestände an zertifizierten Masken sehr gering – sie waren nur schwer zu bekommen. Das hat dazu geführt, dass viele Menschen zum Beispiel bei Einkäufen, aber auch bei anderen Tätigkeiten im öffentlichen Raum oder am Arbeitsplatz selbstgenähte Masken tragen oder sich womöglich nur mit einen Schal oder ein Tuch vor Mund und Nase schützen. Dass solche Masken die Trägerin oder den Träger selbst vor einer Infektion nicht schützen, hat sich mittlerweile herumgesprochen. Genau zu diesem Selbstschutz aber raten die Apothekerinnen und Apotheker.
In den vergangenen Wochen wurden zunächst Krankenhäuser, Arztpraxen, Hebammen, Pflegeheime und Pflegedienste mit partikelfiltrierenden FFP2-Masken versorgt. Für Privatpersonen war es schwierig bis unmöglich, an diese Masken heranzukommen. Mittlerweile, so ergibt eine Stichprobenabfrage des LAV bei seinen Mitgliedern, sind in den allermeisten Apotheken entsprechend zertifizierte Masken der Schutzklasse FFP2 wieder vorrätig. „Die Versorgungssituation hat sich entspannt“, erklärt Tatjana Zambo, Vizepräsidentin des LAV, „so dass die Apotheken jetzt überwiegend in der Lage sind, ihren Kunden FFP2-Masken anzubieten.“ Da diese Masken nicht nur das jeweilige Gegenüber vor einer Tröpfchenansteckung schützen, sondern die Trägerin oder der Träger selbst deutlich effektiver gegen eine Virusinfektion geschützt ist, raten die Apotheker, jetzt auf diesen hochwertigeren Schutz umzusteigen. „Auch FFP2-Masken gibt es in waschbaren Ausführungen“, erklärt Zambo. „Sie können durch regelmäßiges Waschen eine längere Zeit genutzt werden. Also: Höherer Schutz und Wiedereinsatz!“
Zusätzlich sei bei wieder vermehrten Sozialkontakten und mehr Verweilzeit und Bewegung im öffentlichen Raum durch die Corona-Lockerungen auch das Thema Handdesinfektion wieder wichtiger, mahnt der Apothekerverband. In kleinen Portionsfläschchen findet das Desinfektionsmittel Platz in jeder Jacken- oder Handtasche. Wer sich also zunehmend mehr im öffentlichen Raum aufhält, sollte regelmäßig und gründlich seine Hände desinfizieren.

Montag, 11. Mai 2020

Arznei und Autofahren

Im Zweifel Auto stehen lassen


Eine Reihe von Medikamenten macht die Augen lichtempfindlich


Baierbrunn (ots) - Viele Medikamente, darunter auch rezeptfreie Arzneien, haben Nebenwirkungen, die die Fahrtüchtigkeit einschränken können. Bei vielen Mitteln empfiehlt es sich deshalb, den Wagen erst mal stehen zu lassen und zu beobachten, ob Nebenwirkungen wie Schwindel, Müdigkeit oder vermindertes Reaktionsvermögen auftreten. Allerdings verringern sich Nebenwirkungen oft nach einer gewissen Zeit. Die gute Nachricht: "Es gibt kein einziges Medikament, mit dem Fahren grundsätzlich dauerhaft nicht möglich ist", erklärt Dr. Oliver Höffken, Neurologe und Verkehrsmediziner an der Uniklinik Bochum, im Gesundheitsmagazin "Apotheken Umschau".

Müdigkeit, langsamere Reaktion, Lichtempfindlichkeit


Doch welche Medikamente können die Verkehrstauglichkeit herabsetzen? Autofahrer sollten besonders bei Schlaf- und Beruhigungsmitteln, bei Antidepressiva und Psychopharmaka, bei starken Schmerzmitteln oder Codein-haltigen Hustenstillern aufpassen - all diese Präparate können müde und benommen machen. Mittel gegen Bluthochdruck können vor allem anfangs und bei Dosissteigerung den Blutdruck stark absenken und verursachen dadurch Schwindel und Benommenheit. Antidiabetika und Insulin vermindern aufgrund der Blutzuckersenkung Aufmerksamkeit und Reaktionsvermögen, und Allergie-Mittel wie auch einige Erkältungsmittel können müde machen. Eine Reihe von Medikamenten macht die Augen zudem lichtempfindlich, und das gefäßverengende Kombipräparat Pseudoephedrin steigert die Risikofreudigkeit.

Autofahrer muss Fahrtüchtigkeit selbst einschätzen


Wichtig: Auch an sich unproblematische Arzneimittel können die Fahrtüchtigkeit infolge von Wechselwirkungen beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Medikamenten oder als Kombimittel eingenommen werden. Der Autofahrer ist übrigens verpflichtet, selbst einzuschätzen, ob er zum Fahren in der Lage ist - er kann sich nicht damit herausreden, dass er den Beipackzettel nicht gelesen oder die Warnhinweise des Arztes nicht verstanden hat.

Quelle: Das Gesundheitsmagazin "Apotheken Umschau"  Ausgabe 5/2020 A liegt aktuell in den meisten Apotheken aus. Viele weitere interessante Gesundheits-News gibt es unter www.apotheken-umschau.de .