Montag, 2. September 2019

Alzheimer-Patienten: Tipps für ein sicheres Zuhause

Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen können von der Pflegeversicherung bezuschusst werden


Die Alzheimer-Krankheit bringt viele Herausforderungen mit sich – sowohl für den Patienten als auch für seine Angehörigen. 

Ein nachlassendes Gedächtnis, eine Verschlechterung der Alltagsfähigkeiten sowie ein zunehmender Bewegungsdrang können auch in den eigenen vier Wänden zu Gefahrensituationen führen. 

Ratsam ist es daher, den Wohnraum an die Bedürfnisse des Erkrankten anzupassen, damit er in einer sicheren Umgebung leben kann, ohne sich zu verletzen oder andere zu gefährden. 

Die gemeinnützige Alzheimer Forschung Initiative e.V. (AFI) gibt hierzu Tipps in ihrem Ratgeber „Leben mit der Diagnose Alzheimer“. Der kostenlose Ratgeber kann unter www.alzheimer-forschung.de/leben-mit-alzheimer bestellt werden.

Alzheimer-Patienten sollten in ihrem Zuhause zum einen genügend Raum zur Bewegung haben, auf der anderen Seite sollten Stolperfallen wie hohe Teppiche oder Elektrokabel auf dem Boden vermieden werden. Die Sicherheit auf Treppen kann durch Markierungen der Treppenstufen mit gelbem Klebeband oder der Montage eines zusätzlichen Handlaufs erhöht werden.

Eine häufig auftretende Verhaltensweise bei Menschen mit Alzheimer ist das Weglaufen. Da der Orientierungssinn bereits früh gestört ist, ist es für einen Patienten gefährlich, alleine unterwegs zu sein. Abhilfe schaffen können kindersichere Türgriffe und Alarmmatten vor den Türen. Es kann auch sinnvoll sein, eine Tür zu verbergen – zum Beispiel mit dem Bild eines Bücherregals.

Im Badezimmer verhindern Gummimatten oder rutschfeste Streifen am Dusch- oder Wannenboden Stürze genauso wie Haltegriffe an der Wand. Ein Stuhl oder Hocker in der Dusche sorgt für zusätzliche Sicherheit. Durch ein Markieren der Wasserhähne – rot für heiß, blau für kalt – und einer Heißwassertemperatur von unter 45 Grad können Verbrühungen verhindert werden. Ein erhöhter Toilettensatz kann den Stuhlgang einfacher machen.

Für die Küche gilt: Messer, Scheren und andere Utensilien, die gefährlich werden könnten, sollten weggeschlossen werden. Topf- und Pfannengriffe können zur Rückseite des Herdes gedreht werden. Ein Brandmelder und ein Feuerlöscher sorgen für zusätzlichen Schutz.

Entsprechende Kosten für so genannte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen können von der Pflegeversicherung bezuschusst werden. Hierfür muss ein Pflegegrad vorliegen. Pro Maßnahme stehen dann bis zu 4.000 Euro zur Verfügung.

„Leben mit der Diagnose Alzheimer“ kann kostenfrei bestellt werden bei der Alzheimer Forschung Initiative e.V., Kreuzstr. 34, 40210 Düsseldorf; Telefonnummer 0211 - 86 20 66 0; Webseite: www.alzheimer-forschung.de/leben-mit-alzheimer 

Über die Alzheimer Forschung Initiative e.V.


Die Alzheimer Forschung Initiative e.V. (AFI) ist ein gemeinnütziger Verein, der das Spendenzertifikat des Deutschen Spendenrats e.V. trägt. Seit 1995 fördert die AFI mit Spendengeldern Forschungsprojekte engagierter Alzheimer-Forscher und stellt kostenloses Informationsmaterial für die Öffentlichkeit bereit. 

Bis heute konnte die AFI 266 Forschungsaktivitäten mit über 10,2 Millionen Euro unterstützen und rund 825.000 Ratgeber und Broschüren verteilen. Interessierte und Betroffene können sich auf www.alzheimer-forschung.de fundiert über die Alzheimer-Krankheit informieren und Aufklärungsmaterial anfordern. 

Ebenso finden sich auf der Webseite Informationen zur Arbeit des Vereins und allen Spendenmöglichkeiten. Botschafterin der AFI ist die Journalistin und Sportmoderatorin Okka Gundel.

Mittwoch, 28. August 2019

Sozialgericht Münster: Wechsel des Pflegedienstes auch bei Intensivpflege möglich

Krankenkasse kann einen anderen geeigneten, günstigeren Pflegedienst für Intensivpflege benennen




Ein Versicherter hat keinen Anspruch darauf, dass die häusliche Krankenpflege durchweg vom selben Pflegedienst durchgeführt wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn (1.) andere von der Krankenkasse benannte Pflegedienste offensichtlich in der Lage sind, die Krankenpflege ebenfalls fachgemäß durchzuführen und (2.) keine persönliche, einen Wechsel erschwerende Bindung des Versicherten an eine bestimmte Pflegeperson vorliegt. Dies hat das Sozialgericht Münster in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden (Beschluss vom 21.06.2019, Aktenzeichen: S 17 KR 1206/19 ER).

Im vorliegenden Fall hatte die Krankenkasse einer zwölfjährigen, nach einem Ertrinkungsunfall multipel behinderten Versicherten aus dem Kreis Coesfeld sog. häusliche Krankenpflege (u.a. Absaugen der oberen Luftwege, Krankenbeobachtung) in einem Umfang von 50 Stunden/Woche bewilligt. Nachdem der bisherige Pflegedienst seinen Versorgungsvertrag mit der Krankenkasse zu Ende Juni 2019 gekündigt und eine weitere Pflegetätigkeit von einer höheren Bezahlung abhängig gemacht hatte, beantragte die Versicherte durch ihre Eltern vorsorglich gerichtlichen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Krankenkasse zur Weiterversorgung mit dem bisherigen Pflegedienst auch über Juni 2019 hinaus zu verpflichten. 

Das Sozialgericht Münster lehnte den Antrag ab. Zwei andere von der Krankenkasse benannte Pflegedienste seien ebenfalls in der Lage, die Intensivpflege des Mädchens ab Juli 2019 sicherzustellen. Da der bisherige Pflegedienst in der Vergangenheit offenbar mehrere Pflegepersonen eingesetzt habe, sei auch keine persönliche Bindung der Versicherten zu einer bestimmten Pflegeperson erkennbar, die – auch unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts der Versicherten – einem Wechsel des Pflegedienstes entgegenstehen könnte. Der Krankenkasse sei bei einem solchen Sachverhalt der Wechsel von einem teureren hin zu einem preiswerteren Pflegedienst zu ermöglichen, auch um im Interesse der anderen Versicherten dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu genügen.

Die Entscheidung des Sozialgerichts Münster ist noch nicht rechtskräftig.

Mittwoch, 21. August 2019

Krankenkasse muss für Pflege in Senioren-WG zahlen

Bewohner von Senioren- und Demenzwohngruppen haben grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen der medizinischen Behandlungspflege gegenüber ihrer Krankenkasse



Nach den gestrigen drei Entscheidungen des 5. Senats des Bayerischen LSG gilt dies auch für Maßnahmen der sog. einfachsten medizinischen Behandlungspflege, die grundsätzlich auch von medizinischen Laien geleistet werden könnte. Hierunter fällt zum Beispiel das Messen von Blutzucker, das Verabreichen von Medikamenten, das Anziehen von Kompressionsstrümpfen. Ein solcher Anspruch könnte dann entfallen, wenn aufgrund eines Vertrages, z.B. des Betreuungsvertrages der Wohngruppe, diese Leistungen ausdrücklich im Rahmen der Betreuung zu erbringen sind. In allen anderen Fällen bleibt es allerdings bei der Leistungspflicht der Krankenkasse.

Eine große bayerische Krankenkasse verweigerte Senioren, die in Demenz- oder Senioren-Wohngemeinschaften leben, die Leistungen zur häuslichen Krankenpflege wie An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, Medikamentengabe, Blutzuckermessungen, obwohl eine ärztliche Verordnung vorlag. Sie begründete dies damit, dass es sich dabei um Maßnahmen handle, die keine medizinische oder pflegerische Fachkunde erfordern und daher von anderen Personen, die in der WG sich um die Betreuung der Bewohner kümmern, durchzuführen seien. Das Sozialgericht Landshut hatte in drei Musterverfahren den Klagen der Versicherten stattgegeben.

Das Bayerische LSG hat die Berufungen der Krankenkasse zurückgewiesen und in allen drei Fällen die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

(Aktenzeichen L 5 KR 402/19, L 5 KR 403/19, L 5 KR 404/19)