Dienstag, 11. Juli 2017

Verlässliche Blutdruck-Werte

Oberarmgeräte messen in der Regel genauer



Wer regelmäßig selbst seinen Blutdruck messen möchte, sollte sich möglichst ein Oberarmgerät besorgen. Es ist in der Regel genauer als ein Handgelenkgerät, wie der Kardiologe Professor Wolfram Delius aus München im Gesundheitsmagazin "Apotheken Umschau" erläutert. "Wenn man ein Handgelenkgerät verwendet, sollte man darauf achten, dass man es wirklich in Herzhöhe hält." Bei Herzrhythmusstörungen wie etwa Vorhofflimmern eignet es sich aber nicht. 

Bei der Suche nach einem zuverlässigen Gerät hilft ein Blick auf die Internetseite der Deutschen Hochdruckliga (www.hochdruckliga.de). Dort sind Modelle aufgelistet, denen die Organisation für ihre Messgenauigkeit ein Prüfsiegel verliehen hat. Auf der Liste stehen überwiegend Oberarm-, aber auch zwei Handgelenkgeräte. 

Vor der Blutdruckmessung sollten die Patienten zur Ruhe kommen - und sich zum Beispiel fünf Minuten hinsetzen. Nur dann sind die ermittelten Werte aussagekräftig. Oft zu messen, bringt keinen Zusatznutzen: "Man macht sich da nur verrückt", sagt Delius. 

Quelle: Das Gesundheitsmagazin "Apotheken Umschau

Sonntag, 9. Juli 2017

Große Ratgeberaktion per Telefon und Chat mit führenden Gesundheitsexperten

Fatale Folgeerkrankungen verhindern oder früh ausbremsen


Foto: djd/Wörwag Pharma/COLOURBOX

Ratgeberaktion: Gesundheitsexperten beantworten Fragen zum Thema Typ-2-Diabetes

Donnerstag, 07.09.2017

Am Telefon: kostenfreie Rufnummer 0800 - 000 77 32 von 10 bis 16 Uhr

Im Chat: www.experten-im-chat.de von 16 bis 17 Uhr
Fragen stellen schon vorher möglich 


Auch die Augen können unter einem erhöhten Blutzuckerspiegel leiden - schlimmstenfalls ist eine Erblindung die Folge.

"Ach, das bisschen Zucker...", denkt man häufig, denn anfangs erscheint ein Diabetes mellitus vielfach tückisch harmlos: Der häufige Typ-2-Diabetes, früher auch als Alters-Zucker bezeichnet, verursacht oftmals keine Beschwerden und macht sich daher im Alltag lange nicht bemerkbar. Dennoch können sich schwerwiegende Folgeerkrankungen entwickeln. 

Dazu gehören Nervenschäden, bekannt als diabetische Neuropathie, die etwa jeden dritten Patienten betreffen. Der überschüssige Zucker im Blut kann auch die Blutgefäße schädigen, darunter leiden dann Organe wie Nieren oder Augen. Das kann schlimmstenfalls bis zur Erblindung führen oder dazu, dass die Nieren keine Schadstoffe mehr aus dem Blut filtern. "Ein Drittel der Deutschen, die eine Blutwäsche (Dialyse) benötigen, sind Diabetiker", erklärt Professor Hilmar Stracke und ergänzt: "Menschen mit Diabetes gehören darüber hinaus zu den Risikogruppen für Herzerkrankungen." Dazu heißt es im Deutschen Diabetesbericht 2017: Das kardiovaskuläre Risiko bei Diabetes ist zwei- bis vierfach, bei Frauen bis sechsfach erhöht. 

Vorbeugen und früh erkennen


Diabetes-Folgeerkrankungen fallen häufig erst auf, wenn sie weit fortgeschritten sind. Experten wie Dr. Alin Stirban betonen deshalb, wie wichtig es ist, als Patient wachsam zu sein und regelmäßig zu Kontrolluntersuchungen zum Arzt zu gehen: "Je eher der erhöhte Blutzuckerspiegel in einen möglichst normalen Bereich gebracht wird, umso besser können Folgeerkrankungen verhindert werden." Sind schon die ersten Schäden entstanden, dann gilt es, frühzeitig deren Voranschreiten und Folgekomplikationen zu verhindern. 

Nervenschäden machen sich meist durch Empfindungsstörungen in den Füßen bemerkbar. Dr. Helga Zeller-Stefan: "Deshalb sollten Warnsignale einer Neuropathie wie Schmerzen, Brennen, Kribbeln, Taubheit oder eine nachlassende Sensibilität in den Füßen ernst genommen und dem Arzt mitgeteilt werden." 

Wichtigste Maßnahme, um Folgeerkrankungen entgegenzusteuern und Schäden des erhöhten Blutzuckers zu vermeiden, ist eine möglichst gute Einstellung des Blutzuckers und ggf. auch eines erhöhten Blutdrucks. Der Ausgleich eines Mangels an Vitamin B1 spielt ebenfalls eine nicht zu unterschätzende Rolle: "Diabetiker sind häufig von einem Mangel an Vitamin B1 betroffen, der Neuropathien und Gefäßschäden fördert", so Prof. Stracke. Das Defizit kann mithilfe einer Vorstufe - dem Benfotiamin - ausgeglichen werden, welche der Körper besser aufnimmt als das Vitamin selbst. Dadurch können auch Symptome der Neuropathie wie Kribbeln, Brennen und Taubheit in den Füßen gelindert werden.

Am Telefon und im Chat sitzen für Sie 

Privatdozent Dr. Alin Stirban, Facharzt für Innere Medizin, Endokrinologie und Diabetologie in den Sana Arztpraxen, Remscheid.

Prof. Dr. Hilmar Stracke, Facharzt für Innere Medizin, Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen am Medizinischen Versorgungszentrum MVZ des Evangelischen Krankenhauses Gießen.

Dr. Helga Zeller-Stefan, Fachärztin für Innere Medizin, Ernährungsmedizin und Diabetologin, Praxis Diabetes Zentrum Essen.

Mittwoch, 5. Juli 2017

Bundesfinanzhof entscheidet, dass Kinder für die Pflege der Eltern Freibetrag bei der Erbschaftssteuer in Anspruch nehmen können

Bundesfinanzhof stoppt damit die Praxis der Finanzverwaltung, die pflegenden Kindern bisher den Pflegefreibetrag verweigert hatte




Hat ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil zu Lebzeiten gepflegt, ist es berechtigt, nach dem Ableben des Elternteils bei der Erbschaftsteuer den sog. Pflegefreibetrag in Anspruch zu nehmen. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10. Mai 2017 II R 37/15 entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden hat, steht dem die allgemeine Unterhaltspflicht zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, nicht entgegen. 

Im Streitfall war die Klägerin Miterbin ihrer Mutter. Diese war ca. zehn Jahre vor ihrem Tod pflegebedürftig geworden (Pflegestufe III, monatliches Pflegegeld von bis zu 700 €). Die Klägerin hatte ihre Mutter auf eigene Kosten gepflegt. Das Finanzamt (FA) gewährte den Pflegefreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) in Höhe von 20.000 € nicht. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage statt. 

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung des FG. Der Begriff "Pflege" ist grundsätzlich weit auszulegen und erfasst die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person. Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser pflegebedürftig i.S. des § 14 Abs. 1 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI a.F.) und einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. zugeordnet war. 

Eine gesetzliche Unterhaltspflicht steht der Gewährung des Pflegefreibetrags nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG nicht entgegen. Dies folgt aus Wortlaut, Sinn und Zweck sowie der Historie der Vorschrift. Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG schließt gesetzlich Unterhaltsverpflichtete nicht von der Anwendung der Vorschrift aus. Weder aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht nach §§ 1601 ff., § 1589 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) noch aus der Verpflichtung zu Beistand und Rücksicht zwischen Kindern und Eltern nach § 1618a BGB folgt eine generelle gesetzliche Verpflichtung zur persönlichen Pflege. Damit entspricht die Gewährung des Pflegefreibetrags auch für gesetzlich Unterhaltsverpflichtete dem Sinn und Zweck der Vorschrift, ein freiwilliges Opfer der pflegenden Person zu honorieren. Zudem wird der generellen Intention des Gesetzgebers Rechnung getragen, die steuerliche Berücksichtigung von Pflegeleistungen zu verbessern. Da Pflegeleistungen üblicherweise innerhalb der Familie, insbesondere zwischen Kindern und Eltern erbracht werden, liefe die Freibetragsregelung bei Ausschluss dieses Personenkreises nahezu leer. 

Die Höhe des Freibetrags bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Vergütungssätze von entsprechenden Berufsträgern können als Vergleichsgröße herangezogen werden. Bei Erbringung langjähriger, intensiver und umfassender Pflegeleistungen -wie im Streitfall- kann der Freibetrag auch ohne Einzelnachweis zu gewähren sein. 

Der Entscheidung des BFH kommt im Erbfall wie auch bei Schenkungen große Praxisrelevanz zu. Die Finanzverwaltung hat bislang den Freibetrag nicht gewährt, wenn der Erbe dem Erblasser gegenüber gesetzlich zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet war (Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 R E 13.5 Abs. 1 Satz 2). Auf dieser Grundlage hatte das FA die Gewährung des Freibetrags auch im Streitfall verwehrt. Dem ist der BFH entgegengetreten. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass der Erbe den Pflegefreibetrag nach dem Urteil des BFH auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn der Erblasser zwar pflegebedürftig, aber z.B. aufgrund eigenen Vermögens im Einzelfall nicht unterhaltsberechtigt war.