Mittwoch, 5. Juli 2017

Bundesfinanzhof entscheidet, dass Kinder für die Pflege der Eltern Freibetrag bei der Erbschaftssteuer in Anspruch nehmen können

Bundesfinanzhof stoppt damit die Praxis der Finanzverwaltung, die pflegenden Kindern bisher den Pflegefreibetrag verweigert hatte




Hat ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil zu Lebzeiten gepflegt, ist es berechtigt, nach dem Ableben des Elternteils bei der Erbschaftsteuer den sog. Pflegefreibetrag in Anspruch zu nehmen. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10. Mai 2017 II R 37/15 entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden hat, steht dem die allgemeine Unterhaltspflicht zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, nicht entgegen. 

Im Streitfall war die Klägerin Miterbin ihrer Mutter. Diese war ca. zehn Jahre vor ihrem Tod pflegebedürftig geworden (Pflegestufe III, monatliches Pflegegeld von bis zu 700 €). Die Klägerin hatte ihre Mutter auf eigene Kosten gepflegt. Das Finanzamt (FA) gewährte den Pflegefreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) in Höhe von 20.000 € nicht. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage statt. 

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung des FG. Der Begriff "Pflege" ist grundsätzlich weit auszulegen und erfasst die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person. Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser pflegebedürftig i.S. des § 14 Abs. 1 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI a.F.) und einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. zugeordnet war. 

Eine gesetzliche Unterhaltspflicht steht der Gewährung des Pflegefreibetrags nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG nicht entgegen. Dies folgt aus Wortlaut, Sinn und Zweck sowie der Historie der Vorschrift. Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG schließt gesetzlich Unterhaltsverpflichtete nicht von der Anwendung der Vorschrift aus. Weder aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht nach §§ 1601 ff., § 1589 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) noch aus der Verpflichtung zu Beistand und Rücksicht zwischen Kindern und Eltern nach § 1618a BGB folgt eine generelle gesetzliche Verpflichtung zur persönlichen Pflege. Damit entspricht die Gewährung des Pflegefreibetrags auch für gesetzlich Unterhaltsverpflichtete dem Sinn und Zweck der Vorschrift, ein freiwilliges Opfer der pflegenden Person zu honorieren. Zudem wird der generellen Intention des Gesetzgebers Rechnung getragen, die steuerliche Berücksichtigung von Pflegeleistungen zu verbessern. Da Pflegeleistungen üblicherweise innerhalb der Familie, insbesondere zwischen Kindern und Eltern erbracht werden, liefe die Freibetragsregelung bei Ausschluss dieses Personenkreises nahezu leer. 

Die Höhe des Freibetrags bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Vergütungssätze von entsprechenden Berufsträgern können als Vergleichsgröße herangezogen werden. Bei Erbringung langjähriger, intensiver und umfassender Pflegeleistungen -wie im Streitfall- kann der Freibetrag auch ohne Einzelnachweis zu gewähren sein. 

Der Entscheidung des BFH kommt im Erbfall wie auch bei Schenkungen große Praxisrelevanz zu. Die Finanzverwaltung hat bislang den Freibetrag nicht gewährt, wenn der Erbe dem Erblasser gegenüber gesetzlich zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet war (Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 R E 13.5 Abs. 1 Satz 2). Auf dieser Grundlage hatte das FA die Gewährung des Freibetrags auch im Streitfall verwehrt. Dem ist der BFH entgegengetreten. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass der Erbe den Pflegefreibetrag nach dem Urteil des BFH auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn der Erblasser zwar pflegebedürftig, aber z.B. aufgrund eigenen Vermögens im Einzelfall nicht unterhaltsberechtigt war.

Samstag, 1. Juli 2017

Erstberatung bei Inkontinenz: Zur Scham kommt oft noch schlechte Beratung

Beratung ist laut Stiftung Warentest oft nur ausreichend bis mangelhaft



Kein schönes Thema, etwa beim Lachen, Heben oder Husten Harn nicht halten zu können. Kaum einer spricht darüber, es ist kein Medienthema, aber ein wichtiges. Bis zu 9 Millionen Menschen in Deutschland sind betroffen und brauchen nicht nur Inkontinenz-Produkte, um sicher durch den Tag zu kommen, sondern vor allem eine gute Beratung, damit sie gut versorgt werden. Und die, sagt die Stiftung Warentest nach einem großen Praxistest, ist meistens nur ausreichend oder sogar mangelhaft.

„Viele der Versorger im Test beraten schlecht. Patienten können aber selbst etwas tun, passende Inkontinenzprodukte zu bekommen“, sagt Projektleiter Dr. Gunnar Schwan, der für die Stiftung Warentest die Untersuchung geleitet hat. Getestet wurden telefonische Beratungen von Homecare-Unternehmen (Hersteller oder Händler von Inkontinenzprodukten) sowie persönliche Beratungen vor Ort bei exemplarisch ausgewählten Sanitätshäusern und Apotheken im Ruhrgebiet.

Sieben geschulte Testpersonen haben sich unter teilweise fragwürdigen Bedingungen insgesamt 140 Mal beraten lassen. Dabei fanden fast alle Gespräche vor Ort so statt, dass andere mithören konnten. Insgesamt fiel auf, dass wichtige Fragen oft gar nicht erst gestellt und Musterprodukte teilweise unbeschriftet und unhygienisch mitgegeben oder geschickt wurden.

Nur drei Homecare-Unternehmen liegen mit befriedigenden Noten vorn, die restlichen Anbieter waren ausreichend oder mangelhaft. Da hilft nur, die Sache selbst in die Hand zu nehmen, sich nicht abwimmeln zu lassen und die richtigen Fragen zu stellen. 

Wer mit der Beratung unzufrieden ist, kann sein Glück auch bei einem anderen Versorger versuchen, der mit der jeweiligen Krankenkasse kooperiert. Die Checkliste zum Test kann helfen, zu einem besseren Ergebnis zu kommen.

Der ausführliche Bericht ist ab dem 28. Juni abrufbar unter www.test.de/Inkontinenzberatung und erscheint am 29.06.2017 in der Juli-Ausgabe der Zeitschrift test .

Freitag, 30. Juni 2017

Gewalt im Pflegeheim ist ein relevantes Problem

Sowohl Pflegende als auch Pflegebedürftige können gewaltsam handeln


Hier geht es zur Analyse

Gewalt in der Pflege ist ein brisantes Thema. Sowohl Pflegende als auch Pflegebedürftige können gewaltsam handeln. Vielfach geschieht dies ohne Vorsatz. Dabei können die Folgen für Betroffene gravierend sein. Pflegebedürftige, die sich oft schlecht wehren oder nur schwer mitteilen können, sind besonders verletzlich. Gewalt bedeutet für sie zum Beispiel, dass sie beschimpft oder hart angefasst werden, ihnen dringende Hilfe vorenthalten oder ihr Selbstbestimmungsrecht missachtet wird. Hiervor müssen sie wirksam geschützt werden.

Der Vorstandsvorsitzende des Zentrums für Qualität in der Pflege (ZQP), Dr. Ralf Suhr, betont daher: „Gewaltprävention ist Grundvoraussetzung für gute Pflege. Umso schwerwiegender, dass dies aktuell bei der Bewertung und Darstellung von Pflegequalität kaum beachtet wird. Die Politik muss sicherstellen, dass sich mit der Reform der Pflegenoten hier etwas grundlegend ändert. Gewaltprävention muss zentraler Punkt der pflegepolitischen Agenda nach der Bundestagswahl sein.“

Um neue Anhaltspunkte zur Bedeutung des Themas in der professionellen Pflege zu gewinnen, hat das ZQP eine repräsentative Befragung dazu in der stationären Pflege durchgeführt. 47 Prozent der Pflegedienstleitungen und Qualitätsbeauftragten gaben dabei an, dass sie „Konflikte, Aggression und Gewalt in der Pflege“ für ein Thema halten, das die stationären Pflegeeinrichtungen vor ganz besondere Herausforderungen stellt.

Nach Einschätzung der Befragten zeigt sich Gewalt professioneller Pflegekräfte gegen Pflegebedürftige am häufigsten in verbalen Übergriffen (oft: 2 %, gelegentlich: 23 %, selten: 55 %), Vernachlässigung (oft: 2 %, gelegentlich: 17 %, selten: 39 %), körperlicher Gewalt (oft: 1 %, gelegentlich: 7 %, selten: 38 %) und freiheitsentziehenden Maßnahmen gegen den Willen des Pflegebedürftigen (oft: 4 %, gelegentlich: 5 %, selten: 25 %).

Ralf Suhr dazu: „Mit unserem Befragungskonzept nehmen wir zwar in Kauf, dass die Studie das Problem sehr wahrscheinlich unterschätzt. Die Ergebnisse verdeutlichen deswegen aber umso mehr, dass Gewalt in der Pflege nicht ignoriert werden darf. Wir brauchen eine Kultur des Hinsehens, nicht der Skandalisierung. Wer Gewaltprävention ernst nimmt, muss auf die Entstehungsbedingungen wie Überforderung oder Wissensdefizite aktiv Einfluss nehmen.“

Die Studie schaut auch auf die Rahmenbedingungen zur Gewaltprävention in den Einrichtungen. 46 Prozent der Befragten gaben an, dass es in ihren Heimen kein speziell zur Vorbeugung und für den Umgang mit Aggression und Gewalt geschultes Personal gibt. 28 Prozent berichteten, dass Gewaltvorkommnisse nicht in einem Fehlerberichtssystem angegeben werden können. In 20 Prozent der Einrichtungen ist das Thema nicht ausdrücklich Bestandteil des Qualitätsmanagements. Für ganz besonders wichtig für erfolgreiche Gewaltprävention halten die verantwortlichen Pflegekräfte vor allem eine Fehlerkultur in der Einrichtung (74 %), den Einsatz von mehr Pflegepersonal (50 %) aber auch eine bessere fachliche Ausbildung der Pflegekräfte zu den Themen Konflikte, Aggression und Gewalt sowie spezifische Unterstützungsprogramme (je 44 %).

„Viele Einrichtungen leben engagiert vor, dass Gewaltprävention funktioniert. In der Praxis gibt es hierfür gute Ansatzpunkte. Dazu gehört der Einsatz wirksamer Alternativen zu den belastenden und gefährlichen freiheitsentziehenden Maßnahmen. Auch bei der Fehlerkultur und einer gewaltsensiblen Qualitätssicherung gibt es Gestaltungsmöglichkeiten. Einrichtungen, die hierbei erfolgreich sind, müssen stärker belohnt und als vorbildlich hervorgehoben werden“, betont Suhr.

Zum Thema Gewaltprävention in der Pflege hält das ZQP kostenlose Informationsangebote bereit. Dazu gehört der Report „Gewaltprävention in der Pflege“, der per E-Mail an bestellung@zqp.de kostenlos bestellt werden kann. Das ZQP-Portal www.pflege-gewalt.de bietet unter anderem aktuelle Notrufnummern, an die sich jeder in problematischen Pflegesituationen wenden kann.
Methodik
Die Studie wurde als computergestützte Telefonbefragung (CATI) durchgeführt. Befragt wurden Pflegedienstleitungen und Qualitätsbeauftragte in stationären Einrichtungen. Die Stichprobe umfasst 250 Befragte aus 250 verschiedenen Einrichtungen. Die Dienste und Einrichtungen wurden aus einer Liste der Grundgesamtheit per Zufallsauswahl selektiert. Die Befragung wurde in der Zeit vom 26. April bis 18. Mai 2017 durchgeführt. Um Abweichungen von der Grundgesamtheit auszugleichen, die durch differenzielle Nichtteilnahme entstehen, wurde die Stichprobe nach Kombination von Trägerschaft (privat; freigemeinnützig/öffentlich) und Anzahl der betreuten Pflegebedürftigen (bis 50; 51-100; über 100) gewichtet. Hierfür wurde die Pflegestatistik 2015 (Statistisches Bundesamt, 2017) herangezogen. Die Werte der Gewichte reichen von 0,70 bis 2,35. Die statistische Fehlertoleranz der Untersuchung in der Gesamtstichprobe liegt bei +/- 6 Prozentpunkten.
Über das ZQP
Das Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP) ist eine gemeinnützige, unabhängige und bundesweit tätige Stiftung mit Sitz in Berlin. Das ZQP wurde vom PKV-Verband errichtet. Ziel ist die Weiterentwicklung der Pflegequalität für alte, hilfebedürftige Menschen. Als Wissensinstitut für die Pflege richtet die Stiftung ihre Arbeit auf Forschung, Theorie-Praxis-Transfer und öffentliche Aufklärung aus. Einerseits trägt das ZQP zu einer kritischen Bestandsaufnahme der Pflegequalität in Deutschland bei und entwickelt andererseits praxistaugliche Konzepte für eine qualitativ hochwertige, an den individuellen Bedürfnissen pflegebedürftiger Menschen ausgerichtete Versorgung. Die ZQP-Schriftenreihe und ZQP-Online-Produkte sind für die Stiftung zentrale Instrumente des Theorie-Praxis-Transfers. Hierdurch werden Erkenntnisse aus Projekten und Forschungsar-beiten unter anderem an pflegende Angehörige und professionell Pflegende sowie gesellschaftliche Multiplikatoren vermittelt. Die Arbeitsergebnisse des ZQP stehen allen Menschen kostenlos und werbefrei zur Verfügung.