Freitag, 21. Oktober 2016

Zerkleinern von Tabletten kann gefährliche Folgen haben

Keine Überdosierung riskieren



Bei manchen Tabletten birgt das Zerkleinern vor dem Schlucken gesundheitliche Risiken. Darauf weist das Gesundheitsmagazin "Apotheken Umschau" hin. 

Damit Patienten nicht so oft an die Einnahme von Tabletten denken müssen, verpacken Arzneimittelhersteller die Wirkstoffe bei bestimmten Präparaten so, dass sie über einen längeren Zeitraum an den Körper abgegeben werden. Wenn ein Patient solche Retard- oder Depot-Medikamente vor dem Einnehmen zerkleinert oder teilt, kann der Tagesbedarf an Wirkstoff in kurzer Zeit in den Körper gelangen. Nebenwirkungen und Symptome einer Überdosis können die Folge sein. 

Daher sollten Patienten immer in der Apotheke nachfragen, ob sich ihr Arzneimittel für das Zerkleinern eignet. Wer Probleme mit dem Schlucken hat, kann die Tablette zum Beispiel in eine Backoblate wickeln oder mit einer zerdrückten Banane hinunterschlucken. 

Quelle: Das Gesundheitsmagazin "Apotheken Umschau

Donnerstag, 20. Oktober 2016

Alte Medikamente können Gesundheit schädigen

Entsorgung über den Restmüll oder "Medi"-Tonnen



Die Barmer GEK rät grundsätzlich davon ab, Medikamente zu nehmen, wenn das Haltbarkeitsdatum bereits abgelaufen ist. "Nicht alle abgelaufenen Arzneimittel sind zwangsläufig schädlich. Sie sollten dennoch nicht mehr verwendet werden, weil ihre Wirkung nachlassen kann. Dies ist vor allem bei Präparaten äußert heikel, die auf den Milligramm genau dosiert werden müssen", sagt Heidi Günther, Apothekerin bei der Barmer GEK, etwa mit Blick auf Herz-Kreislauf-, oder Hormonpräparate. Zudem könnten einzelne Medikamente gesundheitsschädigende Abbauprodukte bilden.

Ranzige Salben, keimhaltige Tropfen, schwache Pillen


Wenn sie abgelaufen sind, können selbst ungeöffnete Salben ranzig werden und ihre Wirksamkeit verlieren. Letzteres gilt auch für Hustensäfte, wenn sie klumpen. "Bei Tabletten, zum Beispiel gegen Schmerzen, besteht das Risiko, dass ihre Wirkung nachlässt, aber die möglichen Nebenwirkungen weiterhin bleiben. Antibiotika, die ohnehin niemals gehortet werden sollten, können nach Ablauf zu Nebenwirkungen führen, indem sich die Inhaltsstoffe verändern", warnt Günther. Zudem solle man auf keinen Fall offene Augen- und Nasentropfen länger als vier Wochen verwenden, weil sie dann mitunter Keime beinhalten, die Entzündungen hervorrufen können.

Alte Pillen und Tropfen nicht in die Toilette oder in den Ausguss


Bei Medikamenten ist außerdem eine fachgerechte Entsorgung wichtig, die oftmals nicht erfolgt. Laut einer Studie des Instituts für sozial-ökologische Forschung kippt fast jeder zweite Bundesbürger flüssige Medikamentenreste in die Spüle oder ins Klo. "Wirkstoffe wie Schmerzmittel, Antibiotika oder Blutdrucksenker können in Kläranlagen oft nicht vollständig herausgefiltert werden. Wichtige Quellen unseres Trinkwassers sind dadurch immer seltener frei von Arzneimittelrückständen", so Günther. Die meisten alten Arzneimittel gehörten in den Restmüll und nicht in den Abfluss. In vielen Städten und Gemeinden gibt es zudem "Medi"-Tonnen, Schadstoffsammelstellen und Schadstoffmobile. "Generell lässt sich Medikamentenmüll am besten vermeiden, wenn man die Dosierungsanweisungen beachtet und möglichst die kleinste Packungsgröße wählt", rät Günther.

Montag, 17. Oktober 2016

Pflegekosten auch ohne Fachpersonal steuerlich abzugsfähig

Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Finanzamt Pflegekosten für polnischen Leistungserbringer anerkennen muss


Die Klägerin hatte eine polnische Haushaltshilfe, welche wöchentlich 40 Stunden die hauswirtschaftliche Versorgung, einen Teil der Grundpflege sowie andere Tätigkeiten erbrachte. Geregelt ist das über einen Vertrag mit einem polnischen Dienstleister. 

Das Finanzamt wollte die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkennen, da es sich be idem Leistungserbringer nicht um einen sozialrechtlich anerkannten Pflegedienst mit ausgebildeten Pflegekräften handle. 

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az.: 5 K 2714/15) gab der Pflegebedürftigen weitgehend Recht. Die Pflegekosten wurden zwar um ein Drittel gekürzt, weil der MDK nur eine wöchentliche Pflegezeit von 27 Stunden festgestellt hatte. Weiter wurden die Leistungen der Pflegekasse abgezogen. 

Somit wurden von dem für den polnischen Dienstleister aufgewendeten Betrag in Höhe von 28.500 Euro im Jahr vom Finanzgericht 15.452 Euro als außergewöhnliche Belastung anerkannt, da die Pflege der Frau wegen Ihrer Erkrankung nötig sei. Hierbei spiele es fiskalisch keine Rolle, dass die Pflege durch kein besonders ausgebildetes Personal erfolge.