Mittwoch, 1. Juni 2016

Tabuthema Inkontinenz

Neues Online-Portal bietet Informationen für Betroffene und pflegende Angehörige


Foto: djd/Paul Hartmann AG

Von Harninkontinenz sind allein in Deutschland schätzungsweise sechs bis acht Millionen Menschen betroffen, mit zunehmendem Alter steigt die Zahl der Erkrankten deutlich an. Vor allem in Alten- und Pflegeheimen liegt die Zahl der Bewohner deutlich über dem Durchschnitt, altersbedingt leiden dort der Seite harninkontinenz-info.de zufolge 60 bis 78 Prozent der Frauen und 45 bis 72 Prozent der Männer an Harninkontinenz.

Pflegende Angehörige sollten sich gut informieren


Eine Harninkontinenz entsteht nicht einfach so, und es gibt keinen inkontinenten Menschen, bei dem die Frage nach dem "Warum" zwecklos wäre. Denn ist die Ursache geklärt, kann dem Betroffenen oftmals bereits mit einfachen konservativen Behandlungsmethoden geholfen werden. Viele Fragen rund um das Thema Inkontinenz beantwortet beispielsweise die neue Informationsplattform www.zuhause-pflegen.de, auf der vor allem pflegende Angehörige wertvolle Anregungen zum Umgang mit dem Thema finden. Vor den Maßnahmen, die zur Diagnostik der Harninkontinenz erforderlich sind, muss sich niemand fürchten. Sie sind nicht schmerzhaft und auch nicht "peinlich". Oft ergibt schon eine wenig belastende, sogenannte Basisdiagnostik ein gutes Bild der Ursachen. Sie kann deshalb auch älteren Menschen zugemutet werden. Wer entdeckt, dass der pflegebedürftige Angehörige von Inkontinenz betroffen ist, sollte ihn deshalb von einem Arztbesuch überzeugen. Das kann dem Betroffenen viel Leid und dem Pflegenden eine große Belastung ersparen.

Lebensqualität mit guten Inkontinenzprodukten erhalten


Trotz vieler therapeutischer Möglichkeiten wird es immer Inkontinenz-Patienten geben, bei denen eine Behandlung nicht möglich ist oder nicht zu einer absoluten Beschwerdefreiheit führt. Dann ist die individuelle Versorgung mit Inkontinenzprodukten und Hilfsmitteln der richtige Weg, eine bestmögliche Lebensqualität zu erhalten. Welche Hilfsmittel gibt es, welche sind wirklich notwendig, was ist im Hinblick auf Qualität und Preis zu beachten? Auch darüber informiert die Plattform zuhause-pflegen.de.

Bescheid wissen, Vorteile nutzen


Das neue Portal www.zuhause-pflegen.de informiert auch zu Fragen der Pflegefinanzierung. Welche Kosten kommen auf die Betroffenen zu, welche Ansprüche haben sie, wer kann Ansprüche geltend machen, an wen wenden sie sich, wie hoch sind die Leistungen? Die Pflegereformen der letzten Jahre etwa sollten nicht zuletzt für eine Entlastung der pflegenden Angehörigen sorgen. Allerdings sind viele Details und Möglichkeiten aus den neuen Gesetzen oftmals nicht bekannt. Auch über die entsprechenden Rechtsansprüche informiert das Portal ausführlich.

Dienstag, 31. Mai 2016

Mit Diabetes ins Krankenhaus

Warum sich eine gute Vorbereitung lohnt




Um Komplikationen bei einer Operation zu vermeiden, sollten Diabetiker ihren Krankenhaus-Aufenthalt gut vorbereiten. Professor Erhard Siegel, Chefarzt am St. Josefskrankenhaus Heidelberg, schildert im Apothekenmagazin "Diabetes Ratgeber", dass der Diabetes bei Eingriffen, die mit der Zuckerkrankheit nichts zu tun haben, häufig "übersehen" werde. 

Mögliche Folgen seien nicht nur entgleiste Zuckerwerte, sondern zum Beispiel auch schlecht heilende Operationswunden. "Wer Diabetes hat, sollte sich vor einem geplanten Eingriff Gedanken darüber machen, in welche Klinik er geht", rät Siegel. 

Idealerweise verfügt das Krankenhaus über eine Abteilung für Innere Medizin und Diabetologie. Als Qualitätsmerkmal gilt ein Zertifikat, das die Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG) für Kliniken vergibt, die für die Betreuung von Patienten mit der Nebendiagnose Diabetes besonders geeignet sind. 

Rechtzeitig vor dem Termin sollte man mit seinem Hausarzt bzw. Diabetologen beraten, ob und wie die Diabetesbehandlung angepasst werden muss.

Quelle: Das Apothekenmagazin "Diabetes Ratgeber

Sonntag, 29. Mai 2016

Sozialamt rät zum Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrags

Nur zweckgebundene Gelder eines Treuhandkontos oder einer Sterbegeldversicherung sind vor dem Zugriff des Sozialamtes bei Pflegebedürftigkeit geschützt.



Immer mehr Pflegebedürftige brauchen zusätzliche Sozialleistungen. So stieg die Zahl der Empfänger von Hilfe zur Pflege im Vergleich zum Vorjahr um 9000 auf 453.000, dass teilte das Statistische Bundesamt mit. Nach den jüngsten Daten von 2014 waren 292.000 Frauen und 161.000 Männer betroffen.

Auch die Ausgaben für die Hilfe zur Pflege wuchsen, von 2,6 Milliarden Euro 2005 auf zuletzt 3,5 Milliarden.

Die Zahl der Pflegebedürftigen ist in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen, auf zuletzt 2,6 Millionen Menschen. Aus diesen massiv steigenden Zahlen resultiert auch, dass beim Versterben dieser Menschen keine finanziellen Mittel zur Beauftragung einer Bestattung vorhanden sind und damit auch der letzte Weg durch das Sozialamt und die öffentliche Hand finanziert werden muss.
Die mit viel Liebe und über ein langes Berufsleben erarbeitete Immobilie wurde bereits vorher längst für die Bezahlung einer notwendigen Heimunterbringung aufgezehrt.
Umso wichtiger ist es nach einhelliger Expertenmeinung, bereits ab der Lebensmitte für die dereinstige Bestattung Vorsorge zu treffen und sich nicht auf die Haltung zurückzuziehen, dass diese Aufgabe den Kindern obliege. 
In einer Stellungnahme des Amts für Soziales im Rheinisch-Bergischen Kreis betont in diesem Zusammenhang der Landkreis, dass zur Sicherung des Vorsorgebetrages eine treuhänderische Hinterlegung des Geldes erfolgen sollte.

Treuhänderische Hinterlegung der Gelder zur Bestattungsvorsorge empfohlen, um es vor Zugriff Dritter zu schützen

Die Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand, die vom Bundesverband Deutscher Bestatter und dem Kuratorium Deutsche Bestattungskultur zur Absicherung der Gelder gegründet worden ist, legt diese mündelsicher und verzinslich an. Sie bewahrt die Einlage somit vor Wertverlust. Da dieses Kapital einem besonderen Zweck gewidmet ist, steht es noch unter einem weiteren Schutz: Dritten ist der Zugang zum Kapital verwehrt.
Bei einer angemessenen Bestattungsvorsorge erkennen die Kommunen und Landkreise in ganz Deutschland relativ unterschiedliche Beträge an, die über den Betrag des sogenannten Schonvermögens von 2600 € für Alleinstehende hinaus für eine verbindlich vereinbarte Bestattungsvorsorge statthaft sind. 
Anerkannt werden Beträge bis zu 10.000 €, im Rheinisch-Bergischen Kreis werden etwa 6000 € als angemessen anerkannt. Bei höheren Vorsorgen wird eine Einzelfallprüfung durchgeführt, die vor allem die persönlichen Wünsche des Vorsorgenden berücksichtigt und nach dem Umfang der durchzuführenden Bestattung fragt.
Über die Bestatter, die Mitglieder im Bundesverband Deutscher Bestatter sind, können Bestattungsvorsorgeverträge abgeschlossen werden, bei denen der voraussichtliche Betrag der Bestattung in einem zweiten Schritt finanziell durch ein Treuhandkonto abgesichert wird. 
Im Falle des Todes wird nach Vorlage der Sterbeurkunde und der Rechnung der Rechnungsbetrag des Bestatters aus diesem zweckgebundenen Vermögen beglichen. Etwaige verbleibende Gelder werden den Erben ausbezahlt. 

Sozialämter drängen immer wieder entgegen geltender Rechtslage zur Auflösung zweckgebundener Gelder

Justiziarin Antje Bisping, die im Bundesverband Deutscher Bestatter auch die Schlichtungsstelle für strittige Bestattungen zwischen Kunden und Bestattern leitet, weiß aus vielfältiger Erfahrung davon zu berichten, dass entgegen gerichtlicher Entscheidungen und geltende Rechtslage Sozialämter immer wieder Pflegebedürftige zur Auflösung zweckgebundener Gelder drängen. 
Beim Verlangen nach der Auflösung zweckgebundener Gelder für die dereinstige Bestattung ist daher der Bundesverband Deutscher Bestatter für Vorsorgende zu einer kursorischen Prüfung von Ablehnungsbescheiden für Sozialleistungen bereit und übernimmt für Kunden der Deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand AG auch etwaige Prozesskosten. Der Geschäftsführer des Kuratoriums Deutsche Bestattungskultur Oliver Wirthmann ergänzt mit Blick auf Sterbegeldversicherungen, dass für sie der gleiche Schutz vor dem Zugriff des Sozialamtes gilt und diese ebenfalls nicht gekündigt werden müssen, um Forderungen des Sozialamtes zu befriedigen oder Leistungen überhaupt zu erhalten. 
Gänzlich abzuraten ist von Rücklagen auf Sparkonten oder gar von Barbeträgen, die für die Bestattung gedacht sind. Diese unterliegen nicht dem rechtlichen Schutz vor dem Sozialamt. Weiterhin besteht das Risiko, dass bei fehlender Vereinbarung einer Bestattungsvorsorge nicht der Wille des Verstorbenen zur Geltung kommt, sondern eine sehr dürftige Bestattung durchgeführt wird.