Donnerstag, 25. Februar 2016

Arzneimittelkosten für die Steuererklärung 2015

Zuzahlungen und Selbstmedikation geltend machen




Bei der Steuererklärung können Arzneimittelausgaben als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Dazu zählen sowohl die gesetzlichen Zuzahlungen in Höhe von 5 bis 10 Euro pro rezeptpflichtigem Medikament als auch die Kosten für die rezeptfreie Selbstmedikation, wie z.B. Schmerz- und Erkältungsmittel. Darauf weist der Deutsche Apothekerverband (DAV) alle Steuerzahler hin, die derzeit ihre Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Jahr 2015 vorbereiten. Damit das Finanzamt die Aufwendungen im Einzelfall anerkennt, muss aber neben dem Zahlungsbeleg auch der Nachweis einer medizinischen Notwendigkeit erbracht werden. Das geht z.B. durch ein Grünes Rezept, auf dem der Arzt ein nicht von der Krankenkasse übernommenes Arzneimittel empfehlen kann.

"Wenn Patienten für ihre Gesundheit Geld ausgeben müssen, sollten sie auch die Chance nutzen, sich die Kosten steuerlich anrechnen zu lassen", sagt DAV-Patientenbeauftragte Claudia Berger: "Beim Nachweis der Ausgaben für Arzneimittel unterstützen viele Apotheken ihre Kunden. Wer seine Quittungen und Belege für das Vorjahr nicht vollständig gesammelt hat, kann Hilfe von seiner Stammapotheke bekommen, wenn er z.B. eine Kundenkarte hat." Die Apotheke könne dann nachträglich eine Finanzamt-taugliche Übersicht für das Gesamtjahr 2015 ausdrucken, sagt Berger: "Service und Möglichkeiten können aber ebenso wie Inhalt und Form der Bescheinigungen von Apotheke zu Apotheke variieren."

Die Anerkennung von „Außergewöhnlichen Belastungen“ laut § 33 Einkommensteuergesetz bezieht sich jedoch nicht nur auf Arzneimittel, sondern auch auf andere Krankheitskosten, wie z.B. Behandlungen durch Physiotherapeuten, Heilpraktiker, Homöopathen, Logopäden und Zahnärzte sowie Klinikaufenthalte, Kuren oder medizinische Hilfsmittel (Brillen, Schuheinlagen etc.). Steuermindernd wirken krankheitsbedingte Kosten allerdings erst dann, wenn eine zumutbare Belastungsgrenze überschritten ist, die je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl variiert. So muss ein Ehepaar mit zwei Kindern und einem Jahreseinkommen zwischen 15.340 und 51.130 Euro drei Prozent seiner Belastungen im Steuerjahr 2015 selbst schultern.

Montag, 22. Februar 2016

Neue Broschüre "Zu Hause gut versorgt" erschienen

50-seitiger Ratgeber kann kostenlos bestellt werden


Mit einer neuen Broschüre informiert die Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen (BAGSO) über kostenlose und kostenpflichtige Hilfsangebote für ältere Menschen. 

Der 50-seitige Ratgeber, dessen Erstellung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ermöglicht wurde, ist kostenfrei erhältlich.

„Die Broschüre soll ermutigen, sich Unterstützung zu holen, wenn es nötig ist. Man weiß heute, dass Pflegebedürftigkeit hinausgezögert werden kann, wenn man sich traut, rechtzeitig Hilfe und Unterstützung anzunehmen“, so der Vorsitzende der BAGSO und ehemalige Bundesminister Franz Müntefering.

Der Ratgeber enthält zahlreiche Hinweise und Tipps zu Angeboten rund um den Haushalt, Ent-lastungsangeboten für pflegende Angehörige, Hilfe bei Behördenangelegenheiten, Fahrdiensten, Hausnotruf, Wohnungsanpassungsmaßnahmen oder Umzugshilfen. Checklisten am Ende der Kapitel nennen die Punkte, auf die man bei der Auswahl eines Dienstleisters unbedingt achten sollte.

Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas: „Die Broschüre verbessert die Transparenz der Angebote auf dem Markt für haushaltsnahe Dienstleistungen und bietet Hilfestellung bei der Auswahl der Anbieter anhand von Qualitätskriterien. Es ist ein rundum gelungener Ratgeber, der für viele Menschen im Alltag sehr nützlich sein kann.“

Bestelladresse:
BAGSO e.V.
Bonngasse 10, 53111 Bonn
Fax: 0228 / 24 99 93 20

Samstag, 20. Februar 2016

Krankenkasse DAK verweigert Leistungen

bpa kritisiert willkürlich verkürzte Verordnungen zulasten von Patienten




Die Krankenkasse DAK verweigert pflegebedürftigen Menschen in Mecklenburg-Vorpommern derzeit medizinisch notwendige längerfristige Leistungen der häuslichen Krankenpflege. Darauf macht der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa) aufmerksam, dessen Mitglieder zahlreiche betroffene Patienten versorgen. Stellt ein Hausarzt eine Verordnung häuslicher Krankenpflege zur Unterstützung seiner Behandlung aus, wird diese pauschal und ohne Angabe eines Grundes durch Sachbearbeiter der Kasse offensichtlich regelhaft gekürzt und zeitlich befristet.

Laut Gesetz entscheidet der Arzt über Behandlungspflegebedarf


„Über Inhalt, Umfang und Dauer der Behandlung und diese unterstützende Maßnahmen entscheidet laut Gesetz der Arzt. In Einzelfällen kann die Krankenkasse den Medizinischen Dienst mit der Überprüfung beauftragen, sie ist aber nicht befugt hier selbst einzugreifen“, kritisiert die stellvertretende bpa-Landesvorsitzende Ulrike Kohlhagen. „Nur der Arzt kann eine entsprechende Leistung längerfristig für notwendig halten, weil er den Patienten kennt und seinen Behandlungspflegebedarf einschätzen kann. Das hat die Krankenkasse entweder zu akzeptieren oder den gesetzlich vorgeschriebenen Weg einzuhalten.“ Die DAK bewilligt aber derzeit Leistungen, die vom Hausarzt zum Beispiel für ein Quartal verschrieben wurden, grundsätzlich nur noch für einen Monat. Anschließend fordert sie eine erneute Verordnung. „Diese Verkürzung ist eine finanzielle und zeitliche Belastung für die Betroffenen, da sie immer wieder, auch bei chronischen Dauererkrankungen, zum Arzt gehen müssen, um eine Folgeverordnung zu erbitten. Obendrein kommen dann auch noch mehrfache Zuzahlungen auf die Patienten zu“, erklärt Kohlhagen.

Der bpa fordert die DAK auf, diese rechtlich unzulässige pauschale Leistungsverkürzung ihrer Versicherten umgehend zu beenden und ärztliche Verordnungen samt der verordneten Laufzeiten anzuerkennen. „Hier trifft es Menschen, die sich nicht gut wehren können. Wer langfristig auf pflegerische Versorgung angewiesen ist, möchte nicht ständig unnötige Termine beim Arzt wahrnehmen oder sich mit der Krankenkasse herumstreiten müssen.“