Freitag, 13. November 2015

Gröhe: Verbesserungen für Pflegebedürftige und Angehörige

Bundestag beschließt das Zweite Pflegestärkungsgesetz


Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe
Copyright: Bundesregierung / Steffen Kugler


Der Deutsche Bundestag hat heute (Freitag) das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) beschlossen. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Es bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: "20 Jahre nach ihrer Einführung stellen wir die Soziale Pflegeversicherung jetzt auf eine neue Grundlage. Damit erhalten erstmals alle Pflegebedürftigen einen gleichberechtigten Zugang zu Pflegeleistungen – unabhängig davon, ob sie an körperlichen Beschwerden oder an einer Demenz erkrankt sind. Mehr Hilfe für Pflegebedürftige, eine bessere Absicherung der vielen pflegenden Angehörigen und mehr Zeit für die Pflegekräfte ­– das erreichen wir mit diesem Gesetz. Das ist ein Meilenstein für die Pflegebedürftigen und alle, die in unserem Land tagtäglich ihr Bestes geben, um für Pflegebedürftige da zu sein."

Pflegebevollmächtigter Staatssekretär Karl-Josef Laumann: "Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff gehören Minutenpflege und Defizitorientierung bald der Vergangenheit an. Stattdessen wird es eine Begutachtung geben, die ganz individuell beim einzelnen Menschen schaut, wie selbständig er seinen Alltag noch gestalten kann. Das ist ein Quantensprung. Zudem bekommt der Pflege-TÜV in seiner jetzigen Form ein klares Verfallsdatum. Es wird spätestens ab 2018 ein neues Qualitätsprüfungs- und Transparenzsystem geben, das den Bürgerinnen und Bürgern endlich eine echte Orientierungshilfe bietet. Der heutige Tag ist ein guter Tag für die Pflege in Deutschland."

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsverfahren werden zum 1. Januar 2017 wirksam. Die Selbstverwaltung in der Pflege hat damit mehr als ein Jahr Zeit, die Umstellung auf die fünf neuen Pflegegrade und die neuen Leistungsbeträge in der Praxis vorzubereiten, so dass die neuen Leistungen den 2,7 Millionen Pflegebedürftigen ab 2017 zugutekommen. Wichtige Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen treten bereits zum 1.Januar 2016 in Kraft.


Verbesserungen bereits zum 1. Januar 2016:

  • Die Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen wird verbessert. Die Pflegekassen benennen feste Ansprechpartner für die Pflegeberatung. Pflegende Angehörige erhalten einen eigenen Beratungsanspruch. Die Zusammenarbeit aller Beratungsstellen vor Ort wird gestärkt.
  • Die ärztliche Versorgung der Bewohner von Pflegeheimen wird verbessert. Durch das Hospiz- und Palliativgesetz werden stationäre Pflegeeinrichtungen verpflichtet, Kooperationsvereinbarungen mit niedergelassenen Haus-, Fach- und Zahnärzten zu schließen.
  • Der Zugang von Pflegebedürftigen zu Maßnahmen der Rehabilitation wird gestärkt, indem die Pflegekassen und Medizinischen Dienste wirksame Verfahren zur Klärung des Rehabilitationsbedarfs anwenden müssen.
  • Die Pflegekassen werden zur Erbringung von primärpräventiven Leistungen in stationären Pflegeeinrichtungen verpflichtet. Ziel ist, die gesundheitliche Situation der Pflegebedürftigen zu verbessern und gesundheitliche Ressourcen und Fähigkeiten zu stärken. Durch das Präventionsgesetz werden die Pflegekassen hierzu im Jahr 2016 insgesamt rund 21 Millionen Euro zur Verfügung stellen.
  • Die Qualitätsmessung, Qualitätssicherung und Qualitätsdarstellung in der Pflege wird weiterentwickelt. Dabei wird der so genannte Pflege-TÜV grundsätzlich überarbeitet und vor allem der Ergebnisqualität wird größere Bedeutung gegeben. Dazu wird wissenschaftlicher Sachverstand herangezogen und die Entscheidungsfindung durch einen entscheidungsfähigen Qualitätsausschuss beschleunigt.
  • Seit Ende 2014 unterstützt der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten und Bevollmächtigte für Pflege, Staatsekretär Karl-Josef Laumann, die flächendeckende Einführung einer vereinfachten Pflegedokumentation (Strukturmodell) in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Das PSG II stellt klar, dass die zeitliche Entlastung der Pflegekräfte durch das neue Pflegedokumentationsmodell nicht zu Personalkürzungen führen darf. 
  • Patientinnen und Patienten, die nicht dauerhaft pflegebedürftig sind, erhalten nach einer Krankenhausbehandlung Anspruch auf Übergangspflege (häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe sowie Kurzzeitpflege)als Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung durch Regelungen im Krankenhausstrukturgesetz.


Am 1. Januar 2017 tritt der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff
in Kraft

  • Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff schafft eine fachlich gesicherte und individuelle Begutachtung und Einstufung in Pflegegrade. Die Pflegesituation von Menschen mit geistigen und seelischen Beeinträchtigungen etwa bei demenziellen Erkrankungen wird bei der Begutachtung künftig in gleicher Weise berücksichtigt wie die Pflegesituation der Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen. Mit dem neuen Begutachtungsinstrument können die Beeinträchtigungen und die vorhandenen Fähigkeiten von Pflegebedürftigen genauer erfasst und die individuelle Pflegesituation in den fünf neuen Pflegegraden zielgenauer abgebildet werden. VieleMenschenerhalten mit dem Pflegegrad 1 erstmals Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung.
  • Die neuen Leistungsbeträge bedeuten für viele Menschen höhere Leistungen. Die spürbaren Leistungsverbesserungen zum 1. Januar 2015 werden durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz weiter ausgeweitet. Insgesamt stehen ab 2017 jährlich rund fünf Milliarden Euro zusätzlich für die Pflege zur Verfügung. Die gesetzlich vorgeschriebene Dynamisierung der Leistungen wird um ein Jahr auf 2017 vorgezogen. Damit stehen weitere rund 1,2 Milliarden Euro für bessere Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung.


Die Hauptleistungsbeträge ab dem 1.1.2017 (in Euro)


          PG1           PG2           PG3           PG4           PG5
Geldleistung ambulant           125*           316             545             728             901
Sachleistung ambulant           689           1298           1612           1995
Leistungsbetrag vollstationär           125           770           1262           1775           2005


*Hier keine Geldleistung, sondern eine zweckgebundene Kostenerstattung

Donnerstag, 12. November 2015

DAK-Angebot: Chronische Wunden heilen schneller

Krankenkasse stellt neues Versorgungskonzept vor


Foto: DAK-Gesundheit/iStock

Die DAK-Gesundheit bietet Menschen mit chronischen Wunden ein neues Versorgungskonzept an. Eine Beratung durch speziell ausgebildete Wundexperten soll die Behandlung verbessern und Patienten, Ärzte und Pflegedienste vernetzen. Zehn Monate nach dem Start des Angebots zieht die Krankenkasse eine positive Bilanz: Chronische Wunden heilen mit der zielgerichteten Behandlung im Schnitt drei Monate schneller. Außerdem sinken die Kosten für die Versorgung der Patienten um zehn Prozent.

Hausärzte und Pflegedienste sind mit chronischen Wunden häufig überfordert


In Deutschland leiden bis zu 1,5 Millionen Menschen unter Wunden, die nicht verheilen. Pro Patient und Fall entstehen Kosten von durchschnittlich 12.000 Euro. Neben motorischen Einschränkungen verursachen chronische Wunden oft starke Schmerzen – der Leidensdruck ist hoch. „Hausärzte und Pflegedienste sind mit chronischen Wunden häufig überfordert“, sagt DAK-Expertin Gabriela Kostka. „Deshalb unterstützen wir mit unserer neuen Wundfachberatung nicht nur die Patienten, sondern auch die Behandler.“ 

Rund 1.600 der insgesamt 9.000 betroffenen DAK-Versicherten haben das Angebot innerhalb der ersten zehn Monate schon genutzt, 1.000 weitere werden bereits in spezialisierten Wundzentren behandelt. Sie profitieren von einer vernetzten Behandlung mit modernen Wundauflagen und einer ganzheitlichen Beratung zu Themen wie Ernährung, Bewegung und Pflege. „Unsere Erfahrung zeigt, dass die Wunden im Schnitt drei Monate schneller heilen und sich die Zahl der wöchentlichen Verbandwechsel halbiert“, so Kostka. „Das steigert die Zufriedenheit der Patienten und entlastet gleichzeitig die Hausärzte.“

Kosten sinken

Die DAK-Analyse zeigt außerdem, dass die Kosten um bis zu zehn Prozent gesenkt werden können. Durch die vernetzte Behandlung und die gezielte Information der Allgemeinmediziner und Pflegedienste werden unnötige Verordnungen vermieden.

Die DAK-Gesundheit ist eine der größten gesetzlichen Kassen in Deutschland und versichert 6,1 Millionen Menschen in Deutschland.

Mehr Informationen zum Angebot unter www,dak.de/wundberatung

Montag, 9. November 2015

Pflege auf Polnisch

So beschäftigen Familien legal eine ausländische Pflegekraft


Foto: obs/DKV Deutsche Krankenversicherung AG/ERGO Versicherungsgruppe

Immer mehr ältere Menschen leben alleine Zuhause. Ganz ohne Hilfe kommen viele aber nicht zurecht - sei es im Haushalt oder bei der Pflege. Wohnen die eigenen Kinder weit weg oder haben keine Zeit, ist externe Unterstützung gefragt - oft von einer Pflege- oder Haushaltshilfe aus Osteuropa. Schwarzarbeit ist weit verbreitet. Dabei gibt es viele Möglichkeiten, Hilfskräfte legal zu beschäftigen. Tipps dazu gibt Alexander Winkler, Pflegeexperte der DKV Deutsche Krankenversicherung.

Die Zahl der pflegebedürftigen Personen in Deutschland steigt ständig. Ausländische Pflegekräfte werden dringend gesucht - gerade für eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung Zuhause als bezahlbare Alternative zum Heim. Etwa 20 Prozent aller in Deutschland arbeitenden ausländischen Pflegekräfte kommen aus Polen. 2013 waren 76.000 Personen mit polnischen Wurzeln in Pflegeberufen in Deutschland beschäftigt, davon 93 Prozent Frauen. Das hat eine Untersuchung des Statistischen Bundesamtes ergeben. Möglich ist dies durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU: Familien mit hilfs- oder pflegebedürftigen Senioren dürfen sich selbst und ohne Erlaubnis der Arbeitsagentur um eine Haushaltshilfe oder Pflegekraft aus den osteuropäischen EU-Ländern kümmern.

Wer übernimmt die Kosten?


In der Regel sind die ausländischen Hilfen in Deutschland nicht als Pflegekräfte anerkannt. "Damit übernimmt die gesetzliche Pflegeversicherung ihre Leistungen nicht", erläutert der DKV Pflegeexperte Alexander Winkler. Anders sieht es bei einigen privaten Pflegezusatzversicherungen aus: Wer ein Pflegetagegeld versichert hat, erhält die Leistungen im Pflegefall zur freien Verfügung. Das heißt: Der Betroffene kann selbst entscheiden, wofür er das Geld verwendet. Er kann davon auch eine Hilfskraft bezahlen.

Hilfe vom Profi: Für die Vermittlung eine gute Agentur suchen


Mittlerweile gibt es in Deutschland eine Vielzahl von Agenturen, die legal Hilfskräfte aus Osteuropa vermitteln. Sie stellen den Kontakt zu Entsendefirmen im Ausland her. "Den Vertrag über die Pflegedienstleistung dürfen deutsche Familien nur mit der jeweiligen Entsendefirma im Ausland schließen. Pflegerinnen, die bei diesen Unternehmen angestellt sind, unterliegen deren Weisungsrecht, nicht dem der Familie", erklärt Alexander Winkler. Bei diesem Verfahren muss die Bundesarbeitsagentur eine sogenannte "Verleiherlaubnis" ausstellen. Die Hilfskraft wiederum muss eine Bescheinigung des ausländischen Sozialversicherungsträgers vorlegen. Es gelten die deutschen Gesetze für Arbeitszeit, Ruhezeit und Urlaub. Bei der Auswahl der Vermittlungsagentur sollten Familien nicht nur auf die Kosten achten - auch beim Leistungsspektrum der Vermittler gibt es Unterschiede. Hilfreich ist in jedem Fall, neben der Beratung durch die Agentur zusätzlich einen unabhängigen Experten zurate zu ziehen.

Für stundenweise Pflege eine selbstständige Kraft buchen


Eine weitere Möglichkeit ist es, mit Hilfe einer Agentur eine selbstständige Hilfskraft zu buchen. Diese hat in Deutschland - oder auch zum Beispiel in Polen - ein eigenes Gewerbe angemeldet. Die Familie schließt mit der Betreuungskraft dann einen Dienstleistungsvertrag ab. Bei dieser Variante besteht allerdings die Gefahr der Scheinselbstständigkeit. Das bedeutet: Die Rentenversicherung kann die potenziell Selbstständige prüfen und - auch rückwirkend - als Angestellte einstufen. Die Familie gilt dann als Arbeitgeber und muss unter Umständen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Im schlimmsten Fall droht sogar ein Bußgeld oder eine Anzeige. Um dies von vornherein zu vermeiden, sollten Familien einiges beachten: "Die Betreuungskraft kann nur dann als Selbstständige arbeiten, wenn sie nicht die ganze Zeit bei einem Pflegebedürftigen verbringt, sondern nur stundenweise aushilft und mehrere Arbeitgeber hat", so der Hinweis des DKV Pflegeexperten. Er rät: "Wichtig ist, sich von der selbstständigen Pflegekraft entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen und diese zur eigenen Sicherheit zu kopieren." Der Verdacht auf Scheinselbstständigkeit kann übrigens auch aufkommen, wenn die Betreuungskraft bei der Familie freie Kost und Logis bekommt.

Pflegekraft selbst einstellen


Familien können natürlich auch selbst Arbeitgeber der Betreuungskraft werden. Dazu müssen sie im Vorfeld einiges regeln: "Arbeitgeber müssen Haushalts- oder Pflegehilfen bei der gesetzlichen Sozialversicherung anmelden. Sie umfasst die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosen- sowie die Unfallversicherung. Zudem müssen sie die anfallende Lohnsteuer abführen", erläutert Alexander Winkler. Die Betreuungskraft hat Anspruch auf Urlaub sowie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Weitere Informationen erhalten zukünftige Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit, zum Beispiel bei der "Arbeitgeber-Service-Hotline" der Agentur unter 0800 4 5555 20.

Mehr Informationen rund um das Thema Pflege sowie die Ergebnisse der aktuellen DKV-Pflegestudie finden Sie unter http://ots.de/2Kxja