Donnerstag, 15. Januar 2015

Zuzahlungsbefreiungen für 2015 neu beantragen

Da die Bescheinigung nur für ein Kalenderjahr gilt, muss für 2015 neu beantragt werden


Gesetzlich krankenversicherte Patienten können bei ihrer Krankenkasse eine Befreiung von der Zuzahlung zu Leistungen beantragen, sobald ihre finanzielle Belastung zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens (bzw. ein Prozent bei chronisch kranken Patienten) überschreitet. Da die Bescheinigung jeweils nur für ein Kalenderjahr gilt, muss eine bisher geltende Zuzahlungsbefreiung neu für 2015 beantragt werden. 

Mit dem Zuzahlungsrechner auf dem Gesundheitsportal www.aponet.de lässt sich ermitteln, ob die entsprechende Belastungsgrenze schon überschritten wurde oder - bei chronisch kranken Patienten - im Laufe des Jahres überschritten wird. Darauf weist der Deutsche Apothekerverband (DAV) hin. Apotheken sind gesetzlich verpflichtet, die Arzneimittelzuzahlungen einzuziehen und an die Krankenkassen weiterzuleiten, wenn vom verordnenden Arzt kein Befreiungsvermerk auf dem Rezept eingetragen ist oder der Patient keinen entsprechenden Bescheid in der Apotheke vorlegen kann.

In Deutschland sind derzeit 7,5 Millionen Patienten bei ihrer Krankenkasse von der Zuzahlung befreit, darunter 7,0 Millionen chronisch kranke Menschen. Grundsätzlich von der Zuzahlung befreit sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Volljährige Versicherte müssen dagegen grundsätzlich eine Zuzahlung an ihre Krankenkasse leisten, wenn sie Medikamente bzw. Heil- und Hilfsmittel brauchen oder z.B. Fahrtkosten, eine Krankenhausbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahmen anfallen. 

Bei Arzneimitteln belaufen sich die Zuzahlungen auf 10 Prozent des Preises, mindestens aber 5 Euro und höchstens 10 Euro. Beträgt der Preis eines Arzneimittels weniger als 5 Euro, sinkt auch die Zuzahlung auf diesen Betrag. Pro Jahr summieren sich die Zuzahlungen für Arzneimittel in ganz Deutschland auf 2,0 Milliarden Euro. Die Apotheken sind darauf vorbereitet, Quittungen über Zuzahlungen auszustellen - einzeln oder als Sammelbeleg am Jahresende, wenn der Patient zum Beispiel eine Kundenkarte hat.

Mittwoch, 14. Januar 2015

VDK: Pflegebedürftigkeit darf nicht in Armut führen

VDK-Präsidentin Mascher: "Wir brauchen eine große und umfassende Pflegereform"

VdK-Präsidentin Ulrike Mascher | © Heidi Scherm

„Es ist eine fatale Entwicklung, wenn immer mehr Pflegebedürftige auf staatliche Unterstützung angewiesen sind“, kommentiert Ulrike Mascher, Präsidentin des Sozialverbands VdK Deutschland, heute veröffentlichte Zahlen. Demnach mussten 2013 444.000 Menschen „Hilfe zur Pflege“ beantragen. Vor zehn Jahren waren es knapp 340.000 Pflegebedürftige.

„Pflegebedürftige müssen immer mehr aus der eigenen Tasche zahlen, weil die Leistungen der Pflegeversicherung den tatsächlichen Aufwand nicht mehr decken“, sagt die VdK-Präsidentin. Der Anstieg der Leistungsempfänger habe laut Mascher mehrere Ursachen. „Steigende Heimkosten einerseits, stagnierende Bestandsrenten andererseits und sinkende Zahlbeträge bei Neurenten. Eine gute stationäre Versorgung geben viele Renten nicht her, besonders nicht die von Frauen.“

Pflegebedürftigkeit ist inzwischen ein Armutsrisiko

„Pflegebedürftigkeit ist inzwischen ein Armutsrisiko, das durch einschneidende Maßnahmen verhindert werden muss“, so die VdK-Präsidentin weiter. Um das mit Pflegebedürftigkeit verbundene Armutsrisiko zu mindern, sei etwa eine jährliche Anpassung der Pflegeleistungen an die tatsächliche Kostenentwicklung im Pflegesektor erforderlich. „Seit Einführung der Pflegeversicherung 1995 ist die Kaufkraft der Zahlungen aus der Pflegeversicherung stark gesunken.“
Die mangelhafte finanzielle Situation Pflegebedürftiger wird sich nach Einschätzung des VdK ohne eine große Pflegereform noch verschärfen. Deshalb fordert der Sozialverband VdK eine große, umfassende Pflegereform, die sich auch den demografischen Herausforderungen stellt. „Gute Pflege ist ein Menschenrecht. Gerade eine immer älter werdende Gesellschaft braucht eine zukunftsfähige und würdevolle Pflege“, betont Mascher.

Die VdK-Präsidentin sieht vor diesem Hintergrund keinen Grund zum Jubeln anlässlich des 20-jährigen Bestehens der Pflegeversicherung. „Die gesetzliche Pflegeversicherung ist eingeführt worden, damit möglichst keiner mehr als Pflegefall zum Sozialfall wird. Die neuen Zahlen der Empfänger von staatlicher Hilfe machen deutlich, dass es höchste Zeit ist gegenzusteuern.“

Auch sei der grundsätzliche Konstruktionsfehler der Pflegeversicherung in den 20 Jahren ihres Bestehens nicht behoben worden. „Die besonderen Bedürfnisse von Demenzkranken und ihrer pflegenden Angehörigen werden noch immer im System der Pflegeversicherung kaum berücksichtigt. Auch das neue Pflegestärkungsgesetz bringt nur wenige Verbesserungen für die 1,5 Millionen Demenzkranken und ihre pflegenden Angehörigen. Viele Herausforderungen in der Pflege bleiben, wie die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, die Stärkung von Prävention und Rehabilitation zur Vermeidung von dauerhafter Pflegebedürftigkeit und das ungerechte Nebeneinander von privater und gesetzlicher Pflegeversicherung.“

Samstag, 10. Januar 2015

Beruf und Pflege vereinbaren

Jeder Zweite fürchtet Nachteile im Job

Foto: derateru - pixelio.de

Repräsentative Umfrage: Neue gesetzliche Regelungen zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege werden zwar von weiten Teilen der erwerbstätigen Bevölkerung als hilfreich eingeschätzt, allerdings gibt es nach wie vor auch erhebliche Vorbehalte

Die neuen gesetzlichen Regelungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf sind zum Jahresbeginn in Kraft getreten. Viele Erwerbstätige in Deutschland stimmen den verabschiedeten Maßnahmen zu, wie eine aktuelle Untersuchung der Stiftung Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP) ergab. In einer repräsentativen forsa-Stichprobe wurden 2000 Berufstätige ab 18 Jahre unter anderem zu ihren Einschätzungen und Vorbehalten zum Pflegeunterstützungsgeld, zum Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit sowie zur Freistellung während der Begleitung eines sterbenden Angehörigen befragt. Die größte Zustimmung fand das Pflegeunterstützungsgeld, das 89 Prozent der Befragten als sehr hilfreich einschätzen. 85 Prozent würden diese Leistung selbst in Anspruch nehmen, wenn sie die Pflege eines Angehörigen organisieren müssten. Auch das Echo zu den weiteren Maßnahmen fiel überwiegend positiv aus. 68 Prozent fanden die Freistellung zur Begleitung im Sterbeprozess prinzipiell gut. Bei der Familienpflegezeit von maximal 24 Monaten ist immerhin noch rund die Hälfte dieser Meinung.

Zweifel vor allem an der Praktikabilität der Familienpflegezeit

Allerdings gibt es deutliche Zweifel vor allem an der Praktikabilität der Familienpflegezeit: Nur knapp jeder Dritte ist davon überzeugt, diese auch in Anspruch nehmen zu wollen. Dabei spielen finanzielle Gründe die ausschlaggebende Rolle (84 Prozent). Auch die Angst vor beruflichen Nachteilen würde immerhin noch 43 Prozent davon abhalten, die Familienpflegezeit tatsächlich zu nutzen. „Hier ist vor allem eine andere Unternehmenskultur gefordert, um einen offeneren Umgang mit dem Thema Vereinbarkeit von Beruf und Pflege zu ermöglichen“, sagt Dr. Ralf Suhr, Vorstandsvorsitzender des ZQP.
Gleichzeitig gibt es eindeutige Verbesserungswünsche bezüglich der neuen Gesetzeslage: 95 Prozent favorisieren einen Rechtsanspruch auf eine kostenlose, unabhängige und individuelle Beratung für pflegende Angehörige. „Ein verbindlicher Beratungsanspruch zu den komplexen Möglichkeiten, Beruf und Pflege miteinander zu vereinbaren, würde die Regelungen stärken und dazu beitragen, bestehende Ängste und Vorbehalte der pflegenden Angehörigen abzubauen. Insofern sollte die Politik dieses Signal nicht übersehen – der Beratungsbedarf muss gedeckt werden“, erklärt Suhr. Nach wie vor bestehen zudem beträchtliche Ängste, die Übernahme familialer Pflege überhaupt offen gegenüber dem Arbeitgeber anzusprechen. 64 Prozent nennen die Sorge um den Arbeitsplatz als hauptsächlichen Grund, die Pflegesituation am Arbeitsplatz lieber zu verschweigen.
Generell verdeutlicht die Studie einen breiten Konsens in der Erwerbsbevölkerung, dass die Vereinbarung von Beruf und Angehörigenpflege einen hohen Stellenwert haben sollte. Demnach halten es 94 Prozent für wichtig, während der Pflege erwerbstätig zu bleiben. Ausschlaggebend seien hierfür insbesondere finanzielle Gründe (86 Prozent). Bei den Möglichkeiten, wie Unternehmen pflegende Angehörige am besten bei der Vereinbarkeit von Beruf und Pflege unterstützen können, wurden durchgehend Maßnahmen zur flexiblen Gestaltung der Erwerbstätigkeit genannt. Am häufigsten wurden flexible Arbeitszeitmodelle (88 Prozent), Home Office (75 Prozent) und individuelle Absprachen (69 Prozent) gefordert.

Methoden und Vorgehensweise

In der, dieser Auswertung zugrundeliegenden, anonymen Bevölkerungsumfrage wurden mittels einer repräsentativen Stichprobe Einstellungen aus dem Themenbereich „Vereinbarkeit von Pflege und Beruf“ erfragt. Die Stichprobengröße beträgt 2.015 Befragte (N=2.015). Die Befragung wurde in der Zeit vom 10. bis 21. November 2014 durchgeführt. Die Grundgesamtheit bildeten die Erwerbstätigen ab 18 Jahre, bundesweit, repräsentiert in einem Panel (forsa.omninet) mit ca. 20.000 Personen. Als Erhebungsmethode kam die In-Home-Befragung per PC bzw. Set-Top-Box am TV-Bildschirm zum Einsatz. Anschließend wurde die Personenstichprobe nach Region, Alter, Geschlecht und Bildung gewichtet. Die statistische Fehlertoleranz der Untersuchung in der Gesamtstichprobe liegt bei +/- 2 Prozentpunkten.

Hintergrundinformationen zum Gesetz

Für die Organisation und Übernahme der Pflege eines Angehörigen, sieht das Gesetz ab 1. Januar 2015 folgende Möglichkeiten vor:
  • Kurzfristige 10-tägige Freistellung mit Lohnersatzleistung: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf eine kurzfristige, maximal 10-tägige Freistellung für die Organisation einer akut eingetretenen Pflegesituation eines nahen Angehörigen. Sie erhalten in dieser Auszeit mit dem Pflegeunterstützungsgeld eine Lohnersatzleistung in Höhe der Leistung des Kinderkrankengeldes, das von der sozialen Pflegeversicherung getragen wird. Als Bruttoleistung werden bis zu 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts bezahlt.
  • Pflegezeit als Rechtsanspruch mit zinslosem Darlehen: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf maximal 6 Monate unbezahlte volle oder teilweise Freistellung von der Arbeit, um sich um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu kümmern. Zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts in dieser Phase haben sie einen Anspruch auf ein zinsloses, monatsweise ausgezahltes Darlehen, das sie nach Ende der Pflegezeit in Raten zurückzahlen müssen.
  • Familienpflegezeit als Rechtsanspruch mit zinslosem Darlehen: Beschäftigte haben einen Rechtsanspruch auf eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Dabei muss eine Mindestarbeitszeit von 15 Stunden wöchentlich eingehalten werden. Zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts während der reduzierten Arbeitszeit haben sie einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen, das sie nach Ende der Familienpflegezeit schrittweise zurückzahlen müssen.
  • Kombination aus Pflegezeit und Familienpflegezeit: Die Pflegezeit und die Familienpflegezeit können miteinander verzahnt werden und auch ineinander übergehen. Die Gesamtdauer aller Freistellungsmöglichkeiten beträgt zusammen höchstens 24 Monate. Zieht sich die Pflege länger als 24 Monate hin, können mehrere Angehörige die Pflegezeit oder Familienpflegezeit nehmen – nacheinander oder parallel.
  • Begleitung in der letzten Lebensphase: Angehörige haben einen Rechtsanspruch darauf, in der letzten Lebensphase des pflegebedürftigen Familienmitglieds drei Monate lang weniger zu arbeiten oder auch ganz auszusetzen. Sie können so für ihre Angehörigen auf ihrem letzten Weg da sein. Auch sie haben einen Anspruch auf das zinslose Darlehen.