Die Möglichkeit Beratungsbesuche abzurufen, bleibt bestehen. Diese können dann gegebenenfalls auch telefonisch erfolgen
Pflegebedürftige sind während der Corona-Krise von der Pflicht, einen Beratungsbesuch durch einen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen, befreit. Sie erhalten weiterhin Pflegegeld von der Pflegekasse.
Das regelt das am 25. März 2020 im Bundestag verabschiedete COVID-19-Krankenhausentlastungs-gesetz, das auch zahlreiche Regelungen für die Pflege enthält.
Darauf macht die Techniker Krankenkasse (TK) aktuell aufmerksam.
Normalerweise sind die regelmäßigen Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI für Pflegegeldbezieher verpflichtend. Werden Beratungsbesuche nicht abgerufen, ist die Kasse verpflichtet, das Pflegegeld zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.
Das Gesetz regelt nun, dass im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. September 2020 keine Beratung abzurufen ist. Ziel ist es, Pflegebedürftige und ihre Angehörigen vor zusätzlichen Ansteckungsgefahren zu schützen und Pflegekräfte während der Corona-Krise bei der Sicherstellung der Versorgung zu entlasten. Ein fehlender Beratungsbesuch führt in diesem Zeitraum nicht zu einer Kürzung oder einem Entzug des Pflegegeldes.
Die Möglichkeit Beratungsbesuche abzurufen, bleibt bestehen. Diese können dann gegebenenfalls auch telefonisch erfolgen.
Die regelmäßigen Beratungsbesuche werden üblicherweise durch ambulante Pflegedienste durchgeführt und ermöglichen Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen Beratung, Hilfestellung und pflegefachliche Informationen. Zudem stellen diese Besuche eine regelmäßige Betrachtung der Pflegesituation durch Fachkräfte sicher.
Für Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen und nicht gleichzeitig durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt werden, sind diese bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich verpflichtend.
Das Gesetz regelt nun, dass im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. September 2020 keine Beratung abzurufen ist. Ziel ist es, Pflegebedürftige und ihre Angehörigen vor zusätzlichen Ansteckungsgefahren zu schützen und Pflegekräfte während der Corona-Krise bei der Sicherstellung der Versorgung zu entlasten. Ein fehlender Beratungsbesuch führt in diesem Zeitraum nicht zu einer Kürzung oder einem Entzug des Pflegegeldes.
Die Möglichkeit Beratungsbesuche abzurufen, bleibt bestehen. Diese können dann gegebenenfalls auch telefonisch erfolgen.
Die regelmäßigen Beratungsbesuche werden üblicherweise durch ambulante Pflegedienste durchgeführt und ermöglichen Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen Beratung, Hilfestellung und pflegefachliche Informationen. Zudem stellen diese Besuche eine regelmäßige Betrachtung der Pflegesituation durch Fachkräfte sicher.
Für Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen und nicht gleichzeitig durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt werden, sind diese bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich verpflichtend.