Donnerstag, 4. Oktober 2018

Die Patientenverfügung - Was ist hiermit gemeint?


Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht




Isabel Frankenberg
Ein Krankenhausaufenthalt ist immer unangenehm. Noch komplizierter wird die Situation jedoch, wenn der Betroffene so schwer verletzt oder erkrankt ist, dass er selbst nicht mehr in der Lage dazu ist, seine Wünsche mitzuteilen. In einem solchen Fall soll die sogenannte „Patientenverfügung“ Abhilfe schaffen. 

Worum es sich dabei handelt, klärt der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. auf seinem kostenlosen Ratgeberportal. - Isabel Frankenberg




Was ist eine Patientenverfügung?


Bei der Patientenverfügung handelt es sich um eine Willenserklärung, die festhält, wann und zu welchen Bedingungen ein Patient eine Behandlung oder eine medizinische Untersuchung wünscht. Früher wurde diese daher auch als Patiententestament bezeichnet. Genauer bedeutet das: Möchte eine Person festlegen wann ein medizinischer Eingriff vorgenommen werden oder unterlassen werden soll, kann er dies in der Patientenverfügung niederschreiben.

Wichtig hierbei ist, dass diese nicht nur verfasst, sondern auch hinterlegt werden muss. Zudem gibt es einige Kriterien bezüglich der Form und des Inhalts, die beachtet werden müssen, denn nur dann erhält die Patientenverfügung Gültigkeit. Hierzu zählt es auch, sie in schriftlicher Form und unter Einbezug verschiedener Angaben zum Patienten festzuhalten. Außerdem muss festgelegt werden, in welcher Situation ein Inkrafttreten der Verfügung gewünscht wird. Damit im Ernstfall keine Missverständnisse aufkommen, dürfen sich die im Dokument getroffenen Aussagen nicht widersprechen.

Des Weiteren empfiehlt es sich, ein individuelles Schreiben aufzusetzen. Alternativ händigen Parteien, kirchliche Organisationen und Juristen u.a. online Standard-Patientenverfügungen aus. Hierbei handelt es sich jedoch um Ankreuz-Protokolle. Es besteht daher die Gefahr, dass die Inhalte nicht genau gelesen und durchdacht werden. Da die Patientenverfügung immer erst dann zum Einsatz kommt, wenn der Patient nicht mehr in der Lage ist, sich selbst zu verständigen, kann dieser die im Standard-Protokoll getroffenen Entscheidungen dann nicht mehr rückgängig machen.

Beratung und Beurkundung: Wer kann helfen?


Häufig handelt es sich bei der Patientenverfügung um ein kompliziertes Dokument. Daher kann es sein, dass beim Erstellen des Schreibens Fragen aufkommen, die nicht selbst geklärt werden können. In einem solchen Fall ist es ratsam, einen Notar zur Hilfe zu ziehen. Dieser setzt das Schreiben nicht nur für den Betroffenen auf sondern geht zuvor alle wichtigen Inhalte mit diesem durch.

Zudem ist der Notar dazu berechtigt, das Dokument nach Fertigstellung zu beurkunden und somit die Gültigkeit zu garantieren. Denn nur, wenn das Schreiben in offizieller Form vorliegt, ist es gültig. Die fertiggestellte Patientenverfügung kann anschließend beim entsprechenden Hausarzt hinterlegt werden. Dieser sollte auch aufgesucht werden, wenn medizinische Fragen im Raum stehen. Damit im Ernstfall, z.B. während eines schweren Unfalls, auch klar ist, dass eine solche Verfügung vorhanden ist, sollte der Betroffene immer eine entsprechende Notiz - etwa im Portemonnaie - mit sich tragen. Diese sollte nicht nur auf die Existenz der Patientenverfügung, sondern auch auf den entsprechenden Hausarzt hinweisen.

Die Vorsorgevollmacht


Experten empfehlen, neben der Patientenverfügung zudem einen Bevollmächtigten zu ernennen. Dieser ist im Ernstfall dazu berechtigt, die Entscheidungen stellvertretend für den Patienten zu treffen. Dies ist ratsam, da die Patientenverfügung häufig nur sehr allgemein formuliert ist und meist nicht auf die detaillierte Situation zutrifft. Da bei einer schweren Erkrankung oder einem Unfall jedoch schnell gehandelt werden muss, kann der Bevollmächtigte Unklarheiten klären und für den Patienten entscheiden.

Die Vorsorgevollmacht stellt also eine andere Form der Vorsorge dar. Durch diese wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen und entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Die Patientenverfügung kann mit der Vorsorgevollmacht kombiniert werden. In diesem Fall muss der Bevollmächtigte namentlich in der Patientenverfügung vermerkt werden.

Es ist allerdings ratsam, ein ausführliches Gespräch mit der Vertrauensperson zu führen, bevor diese zum Bevollmächtigten erklärt wird. Die jeweiligen Behandlungswünsche sollten der Vertrauensperson klar sein, damit diese im Ernstfall passende Entscheidungen treffen kann. Außerdem ist es wichtig, dass sich der Betroffene über die Tragweite und das Ausmaß seiner Verantwortung bewusst ist.

Weitere Informationen zum Thema „Die Patientenverfügung“ finden Sie unter www.familienrecht.net.

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