Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Isabel Frankenberg |
Ein Krankenhausaufenthalt
ist immer unangenehm. Noch komplizierter wird die Situation jedoch, wenn der
Betroffene so schwer verletzt oder erkrankt ist, dass er selbst nicht mehr in
der Lage dazu ist, seine Wünsche mitzuteilen. In einem solchen Fall soll die
sogenannte „Patientenverfügung“ Abhilfe schaffen.
Worum es sich dabei handelt,
klärt der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. auf seinem kostenlosen Ratgeberportal. - Isabel Frankenberg
Was ist eine Patientenverfügung?
Bei der
Patientenverfügung handelt es sich um eine Willenserklärung, die festhält, wann
und zu welchen Bedingungen ein Patient eine Behandlung oder eine medizinische
Untersuchung wünscht. Früher wurde diese daher auch als Patiententestament
bezeichnet. Genauer bedeutet das: Möchte eine Person festlegen wann ein
medizinischer Eingriff vorgenommen werden oder unterlassen werden soll, kann er
dies in der Patientenverfügung niederschreiben.
Wichtig
hierbei ist, dass diese nicht nur verfasst, sondern auch hinterlegt werden
muss. Zudem gibt es einige Kriterien bezüglich der Form und des Inhalts, die
beachtet werden müssen,
denn nur dann erhält die Patientenverfügung
Gültigkeit. Hierzu zählt es auch, sie in
schriftlicher Form und unter Einbezug verschiedener Angaben zum Patienten
festzuhalten. Außerdem muss festgelegt werden, in welcher Situation ein
Inkrafttreten der Verfügung gewünscht wird. Damit im Ernstfall keine
Missverständnisse aufkommen, dürfen sich die im Dokument getroffenen Aussagen
nicht widersprechen.
Des
Weiteren empfiehlt es sich, ein individuelles Schreiben aufzusetzen. Alternativ
händigen Parteien, kirchliche
Organisationen und Juristen u.a. online Standard-Patientenverfügungen aus. Hierbei handelt es
sich jedoch um Ankreuz-Protokolle. Es besteht daher die Gefahr, dass die
Inhalte nicht genau gelesen und durchdacht werden. Da die Patientenverfügung
immer erst dann zum Einsatz kommt, wenn der Patient nicht mehr in der Lage ist,
sich selbst zu verständigen, kann dieser die im Standard-Protokoll getroffenen
Entscheidungen dann nicht mehr rückgängig machen.
Beratung und Beurkundung: Wer kann helfen?
Häufig
handelt es sich bei der Patientenverfügung um ein kompliziertes Dokument. Daher
kann es sein, dass beim Erstellen des Schreibens Fragen aufkommen, die nicht
selbst geklärt werden können. In einem solchen Fall ist es ratsam, einen Notar
zur Hilfe zu ziehen. Dieser setzt das Schreiben nicht nur für den Betroffenen
auf sondern geht zuvor alle wichtigen Inhalte mit diesem durch.
Zudem ist
der Notar dazu berechtigt, das Dokument nach Fertigstellung zu beurkunden und
somit die Gültigkeit zu garantieren. Denn nur, wenn das Schreiben in
offizieller Form vorliegt, ist es gültig. Die fertiggestellte
Patientenverfügung kann anschließend beim entsprechenden Hausarzt hinterlegt
werden. Dieser sollte auch aufgesucht werden, wenn medizinische Fragen im Raum
stehen. Damit im Ernstfall, z.B. während eines schweren Unfalls, auch klar ist,
dass eine solche Verfügung vorhanden ist, sollte der Betroffene immer eine entsprechende
Notiz - etwa im Portemonnaie - mit
sich tragen. Diese sollte nicht nur auf die Existenz der Patientenverfügung,
sondern auch auf den entsprechenden Hausarzt hinweisen.
Die Vorsorgevollmacht
Experten
empfehlen, neben der Patientenverfügung zudem einen Bevollmächtigten zu
ernennen. Dieser ist im Ernstfall dazu berechtigt, die Entscheidungen
stellvertretend für den Patienten zu treffen. Dies ist ratsam, da die
Patientenverfügung häufig nur sehr allgemein formuliert ist und meist nicht auf
die detaillierte Situation zutrifft. Da bei einer schweren Erkrankung oder
einem Unfall jedoch schnell gehandelt werden muss, kann der Bevollmächtigte
Unklarheiten klären und für den Patienten entscheiden.
Die
Vorsorgevollmacht stellt also eine andere Form der Vorsorge dar. Durch diese
wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen und entscheidet an Stelle des
nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Die Patientenverfügung kann
mit der Vorsorgevollmacht kombiniert werden. In diesem Fall muss der
Bevollmächtigte namentlich in der Patientenverfügung vermerkt werden.
Es ist
allerdings ratsam, ein ausführliches Gespräch mit der Vertrauensperson zu
führen, bevor diese zum Bevollmächtigten erklärt wird. Die jeweiligen
Behandlungswünsche sollten der Vertrauensperson klar sein, damit diese im
Ernstfall passende Entscheidungen treffen kann. Außerdem ist es wichtig, dass
sich der Betroffene über die Tragweite und das Ausmaß seiner Verantwortung
bewusst ist.
Weitere Informationen zum Thema „Die Patientenverfügung“ finden
Sie unter www.familienrecht.net.
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