Samstag, 29. Juli 2017

Umgebung von Demenz-Patienten behutsam ändern

Jede Veränderung ist für Demenzkranke schwierig




Planen Angehörige eines Menschen mit Demenz räumliche Anpassungen in dessen Wohnung, sollten sie behutsam vorgehen. Darauf weist Dr. Christoph Held, Heimarzt und Gerontopsychiater beim Geriatrischen Dienst der Stadt Zürich, im Gesundheitsmagazin "Apotheken Umschau" hin. 

Denn jede Veränderung ist für Demenzkranke schwierig, kann eventuell ihren Zustand verschlechtern. Daher gilt für Neuerungen: so viel wie nötig, so wenig wie möglich. 

Vor allem sollten Hindernisse und Stolperfallen in den Wohnräumen beseitigt werden, denn oft geht Demenz mit motorischen Problemen einher. 

Gute Beleuchtung ist ebenfalls wichtig. "Generell sind bei der Einrichtung ruhige Farbtöne zu bevorzugen und Muster zu vermeiden", sagt Held. Diese verwirrten Demenzkranke. 

Den Betroffenen kommt es entgegen, wenn man ihnen Entscheidungen abnimmt. Deshalb sollte zum Beispiel im Schrank nur eine Kleidersorte pro Fach liegen - in einer überschaubaren Menge. "Schranktüren am besten aushängen oder weglassen. So sieht der Betroffene, was dahinter ist, und muss nicht ständig nachschauen, um sich zu erinnern oder zu vergewissern", erklärt Held. Dies gilt auch für Küchenregale. 

Weitere Tipps, wie sich die Wohnumgebung den Bedürfnissen des Erkrankten anpassen lässt, sind in der aktuellen "Apotheken Umschau" zu finden. 

Quelle: Das Gesundheitsmagazin "Apotheken Umschau

Die Ausagbe 7/2017 B liegt in den meisten Apotheken aus und wird ohne Zuzahlung zur Gesundheitsberatung an Kunden abgegeben.

Freitag, 28. Juli 2017

Wenn Angehörige Urlaub von der Pflege brauchen

Für pflegende und pflegebedürftige Angehörige, die ihren Urlaub gemeinsam verbringen möchten, stehen zunehmend spezialisierte Urlaubsangebote zur Verfügung

Stiftung Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP): Für pflegende Angehörige gibt es verschiedene Entlastungs- und sogar spezielle Urlaubsangebote. Dazu und zu möglichen finanziellen Zuschüssen sollten sich Angehörige professionell beraten lassen.
Sommerzeit ist Urlaubszeit. Doch viele der etwa 4,7 Millionen pflegenden Angehörigen in Deutschland wissen nicht, wie sie ihre Pflegeaufgabe und Erholungsbedürfnisse miteinander vereinbaren sollen. Grundsätzlich gilt: Nur wer gut für sich selbst sorgt, hat langfristig die Kraft, auch für andere gut zu sorgen. Pflegende Angehörige sollten daher ganz offen vermitteln, dass sie die Auszeit zur Regeneration benötigen, um neue Kraft zu tanken und so die Pflege anschließend weiter leisten zu können. Ob Entlastungspflege oder Urlaubsreisen – pflegende Angehörige haben verschiedene Optionen.

Für pflegende und pflegebedürftige Angehörige, die ihren Urlaub gemeinsam verbringen möchten, stehen zunehmend spezialisierte Urlaubsangebote zur Verfügung. Bei der Suche nach einem passenden Angebot können gemeinnützige Reiseberater helfen. Denn einige Pensionen, Ferienanlagen sowie Pflegehotels sind auf diese Art der „Pflegeferien“ spezialisiert. Die Pflege kann dann am Urlaubsort entweder vollständig oder teilweise abgegeben werden. „So können Pflegende Freizeitaktivitäten genießen und gleichzeitig im Blick haben, wie es ihrem Angehörigen geht. Es bietet sich Freiraum und trotzdem können schöne Erlebnisse geteilt werden“, erklärt Dr. Ralf Suhr, Vorstandsvorsitzender des ZQP.

Manche Angebote sind zudem auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen zugeschnitten


Viele Pflegeberatungsstellen und teilweise auch Betroffenenverbände informieren, wie sich ein passender Urlaub realisieren lässt und welche Kosten von der Pflegeversicherung übernommen werden.

Ist ein gemeinsamer Urlaub nicht möglich, stellt sich für den Angehörigen oftmals die Frage, wer die Pflege in der Zeit übernimmt. Dafür sieht die Pflegeversicherung zwei Möglichkeiten vor: die Verhinderungs- und die Kurzzeitpflege. Wenn Pflegebedürftige weiterhin zu Hause gepflegt werden wollen, kann die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Die Pflege wird dann durch eine andere Person übernommen. Wird diese etwa von einem ambulanten Pflegedienst oder dem Nachbarn geleistet, beläuft sich die Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung auf bis zu 1.612 Euro – für sechs Wochen pro Kalenderjahr. Voraussetzung: Der Pflegebedürftige hat einen der Pflegerade 2 bis 5 erreicht. Zudem muss der Pflegebedürftige zuvor mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt worden sein.

Oftmals springen Kinder, Schwiegerkinder, Enkel oder Personen ein, die mit im Haushalt des Pflegebedürftigen wohnen. Dann richtet sich die Leistung nach der Höhe des Pflegegelds. Sie können teilweise auch anfallende Kosten geltend machen. Dazu zählen Fahrtkosten oder Verdienstausfall. Entsprechende Belege sollten gesammelt und die Kostenübernahme bei der gesetzlichen Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung beantragt werden. Der Höchstbetrag darf insgesamt 1.612 Euro nicht überschreiten.

Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Besonders bei der Betreuung von Menschen mit Demenz kann dies hilfreich sein, wenn Angehörige einmal beruhigt das Haus verlassen wollen.

„Wichtig ist auf jeden Fall, den Pflegebedürftigen möglichst weitgehend in alle Entscheidungen, die ihn betreffen, einzubeziehen. Was sind dessen Wünsche und Bedürfnisse in Bezug auf die Pflegevertretung? Welche Sorgen gibt es, welche Ängste?“, so Suhr.

Zu den Möglichkeiten und finanziellen Zuschüssen im Einzelfall sollten sich pflegende Angehörige professionell beraten lassen. Sie haben einen Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung; diese kann teilweise auf Wunsch auch zu Hause stattfinden. Damit die Suche nach einer Beratung leichter fällt, bietet das ZQP unter www.zqp.de/beratungsdatenbank eine deutschlandweite Übersicht mit mehr als 4.500 nicht-kommerziellen Beratungsangeboten zur Pflege an.

Weitere Informationen zur Urlaubsvertretung


Alternativ zur Verhinderungspflege besteht auch die Möglichkeit, den Pflegebedürftigen in einer Pflegeeinrichtung mit Kurzzeitpflege-Angebot unterzubringen. Allerdings ist das Angebot in Deutschland regional unterschiedlich gut ausgeprägt. 

Der Antrag auf Kurzzeitpflege kann bei der gesetzlichen Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung gestellt werden. Wird diese bewilligt, werden die Kosten bis zu 1.612 Euro für maximal acht Wochen im Jahr – u. a. für pflegebedingte Aufwendungen oder soziale Betreuung – übernommen. 

Generell gilt: Anspruch auf eine Kurzzeitpflege haben alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2. Das Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen zu 50 Prozent weiterbezahlt. Allerdings: Die Kosten – zum Beispiel für Unterkunft und Verpflegung – die während der Kurzzeitpflege in der Einrichtung entstehen, muss der Pflegebedürftige, soweit er das kann, selbst tragen. 

Es gibt noch weitere flexible Möglichkeiten, Entlastungsangebote zu finanzieren. Zum Beispiel durch Verschieben von Mitteln aus der Kurzzeitpflege in die Verhinderungspflege und der Kombination von Kurzzeit- mit Verhinderungspflege. 

Personen im Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Hier besteht die Möglichkeit, entsprechende Leistungen aus dem sogenannten Entlastungsbetrag von monatlich bis zu 125 Euro – der auch aufgespart werden kann – teilweise zu finanzieren.

Dienstag, 25. Juli 2017

Seniorengerechtes Wohnen

So rüsten Sie Ihre vier Wände rechtzeitig für das Alter


Foto: "obs/Wort & Bild Verlag - HausArzt - PatientenMagazin"
Wer im Alter möglichst lange zu Hause wohnen möchte, sollte rechtzeitig vorsorgen. "Überlegen Sie am besten noch, solange Sie gesund und mobil sind, welche Bereiche Sie in Ihrem Zuhause seniorengerecht gestaltet wollen", rät Diplom-Pflegewirtin Sandra Strothmann aus Peißenberg im Patientenmagazin "HausArzt". 

Der beste Zeitpunkt ist, wenn man ohnehin eine Renovierung plant


Besonders wichtig sind Bad und WC: "Das schönste Badezimmer kann plötzlich nicht mehr zweckmäßig sein, wenn ein Pflegefall eintritt", warnt Strothmann. Neben einem rutschfesten Boden erleichtert eine ebenerdige Dusche die tägliche Körperhygiene. Ein Duschhocker, der sich aus der Wand klappen lässt, und Haltegriffe sorgen für Sicherheit. 

Für Badewannen gibt es Einstiegshilfen und Wannenlifte, angeboten werden auch Modelle mit einer Tür. 

Besonders für Rollstuhlfahrer ist ein höhenverstellbares und unterfahrbares Waschbecken praktisch.

Eine Toilette und ein Bidet kann man in etwas höherer Position einbauen lassen, das erleichtert das Hinsetzen und Aufstehen. Auch hier an Haltegriffe denken. 

Tipps für weitere Räume und die Finanzierung der Umbaumaßnahmen hat das Patientenmagazin "HausArzt" in seinem aktuellen Heft zusammengestellt. 

Quelle: Das Patientenmagazin "HausArzt" 

"HausArzt" gibt der Deutsche Hausärzteverband in Kooperation mit dem Wort & Bild Verlag heraus. Die Ausgabe 3/2017 wird bundesweit in Hausarztpraxen an Patienten abgegeben.

Freitag, 21. Juli 2017

Die Hälfte der Deutschen fürchtet, im Alter nicht das richtige Pflegeheim zu finden

Bürger verlangen nach mehr Informationen zu Pflegeheimen


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Hat mein zukünftiges Pflegeheim genug Personal? Passt die Ausstattung zu meinen Bedürfnissen? Ermöglicht es mir als Pflegebedürftigem eine gute Lebensqualität? Jeder zweite Deutsche hat das Gefühl, diese Fragen nicht sicher beantworten zu können. 90 Prozent der Deutschen verlangen aus diesem Grund mehr Informationen über Pflegeeinrichtungen. Die Bertelsmann Stiftung macht einen Vorschlag, wie das funktionieren könnte.

Der sogenannte Pflege-TÜV mit den "Pflegenoten" liefert momentan keine ausreichenden Informationen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Jeder zweite Deutsche fürchtet, im Alter nicht das passende Pflegeheim oder den passenden Pflegedienst zu finden. Das zeigt eine Umfrage der Bertelsmann Stiftung, die das Meinungsforschungsinstitut Kantar Emnid durchgeführt hat. Der vom Gesetzgeber einberufene Qualitätsausschuss sollte an diesem Informationsmissstand bis Ende des Jahres etwas ändern. 

"Das Gremium, das aus Vertretern der Pflegekassen und -anbieter besteht, hat bereits angekündigt, die Frist nicht einzuhalten. Das geht zulasten der Ratsuchenden. Schon heute wäre es ohne großen Aufwand möglich, entscheidungsrelevante Informationen bereitzustellen", sagt Stefan Etgeton, Gesundheitsexperte der Bertelsmann Stiftung.


Sorge vor zu wenig Pflege-Personal


55 Prozent der Deutschen sehen bei Pflegeheimen und -diensten starke Qualitätsunterschiede. Nahezu zwei Drittel der Befragten (63 Prozent) befürchten besonders, dass es in den Einrichtungen zu wenig Personal gibt. Unter denjenigen, die bereits nach Pflegemöglichkeiten gesucht haben – immerhin jeder Dritte über 50 Jahren – ist diese Sorge noch ausgeprägter: Hier schätzen 73 Prozent die Anzahl des Personals in Pflegeheimen als "eher schlecht" oder "sehr schlecht" ein. Dabei steht insbesondere für diese erfahrenen Pflegeheimsuchenden die Personalsituation auf Platz zwei der wichtigsten Auswahlkriterien – gleich hinter der Qualität der Pflege.


Bürger verlangen nach mehr Informationen zu Pflegeheimen


Neun von zehn Befragten verlangen Daten zum Personaleinsatz (88 Prozent), der Pflegequalität (94 Prozent) und der Ausstattung von Pflegeheimen (92 Prozent). Brigitte Mohn, Vorstand der Bertelsmann Stiftung, unterstützt diesen Informationsanspruch: "Pflegebedürftige und ihre Familien sollten alle nötigen Informationen erhalten, um sich für den passenden Anbieter entscheiden zu können."


Qualitätsausschuss und Politik verantworten zukünftige Entwicklung


In der Verantwortung für die zukünftige Entwicklung stehen die Verbände der Pflegekassen und -anbieter sowie die neue Bundesregierung. "Der vom Gesetzgeber einberufene Qualitätsausschuss sollte sich nicht nur auf die Pflegequalität konzentrieren, sondern auch Angaben zum Personaleinsatz und zu auswahlrelevanten Einrichtungsmerkmalen in die neue Qualitätsberichterstattung einbeziehen", sagt Etgeton.


Ein Konzept für einen hilfreichen Pflege-TÜV


Wie ein Angebot aussehen könnte, das bei der Suche nach dem richtigen Pflegeanbieter alle nötigen Informationen transparent macht, hat die Weisse Liste, ein Projekt der Bertelsmann Stiftung, zusammen mit Experten aus Wissenschaft und Betroffenenverbänden in einem Reformkonzept erarbeitet. Die Weisse Liste schlägt ein Bewertungssystem für Pflegeeinrichtungen vor, in dem Informationen zur gesundheitsbezogenen Pflegequalität, Angaben zum Personaleinsatz und zu Einrichtungsmerkmalen aufgenommen werden, die für die Lebensqualität der Pflegebedürftigen von Bedeutung sein können. Sechs zentrale Reformvorschläge stehen dabei im Mittelpunkt:

Freitag, 14. Juli 2017

Nummer für ärztlichen Bereitschaftsdienst 116 117 kaum bekannt

Im medizinischen Ernstfall wählen die Deutschen meist die 112



Wer in Deutschland medizinische Hilfe braucht, würde in den häufigsten Fällen die 112 wählen. 

Wie eine repräsentative Umfrage des Gesundheitsmagazins "Apotheken Umschau" herausfand, wenden sich drei Viertel der Frauen und Männer (77,9 %) im Ernstfall an diese Notrufnummer. Jeder Vierte (27,0 %) würde die 110 wählen. 

Kaum im Bewusstsein scheint die Nummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes 116 117 zu sein (5,4 %). Diese deutschlandweit einheitliche und kostenlose Rufnummer wurde im April 2012 eingeführt. 

Man erreicht durch sie niedergelassene Ärzte, die Patienten in dringenden medizinischen Fällen ambulant behandeln - egal ob nachts, an Wochenenden oder Feiertagen. 

Quelle: Eine repräsentative Umfrage des Gesundheitsmagazins "Apotheken Umschau", durchgeführt von der GfK Marktforschung Nürnberg bei 2.012 Frauen und Männern ab 14 Jahren.

Mittwoch, 12. Juli 2017

Urlaub von der Pflege

Die wichtigsten Fragen für pflegende Angehörige



Wenn jemand einen Angehörigen zuhause pflegt, stellt sich im Sommer vielleicht die Frage nach Urlaub. Wie geht man dann vor? Das Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP) beantwortet die wichtigsten Fragen.
1. Wo gibt es Hilfe, wenn man den Pflegebedürftigen in den Urlaub mitnehmen möchte?

Urlaubsangebote für Pflegende und deren pflegebedürftige Angehörige nehmen zu. Mittlerweile gibt es auch gemeinnützige Reisevermittler, die helfen können, ein passendes Angebot zu finden. Einige Pensionen, Ferienanlagen sowie Pflegehotels sind auf diese Art der „Pflegeferien“ spezialisiert. Die Pflege kann dann am Urlaubsort entweder vollständig oder teilweise abgegeben werden. So können Pflegepersonen beispielsweise Freizeitaktivitäten oder ein Wellnessangebot genießen und gleichzeitig im Blick haben, wie es ihrem Angehörigen geht – so bietet sich Freiraum und trotzdem können schöne Erlebnisse geteilt werden. Manche Angebote sind zudem auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen zugeschnitten.

Viele Pflegeberatungsstellen und teilweise auch Betroffenenverbände informieren, wie sich ein passender Urlaub realisieren lässt und welche Kosten im Rahmen eines solchen Urlaubs von der Pflegeversicherung übernommen werden.


2. Und wenn ein gemeinsamer Urlaub nicht möglich ist oder man das nicht möchte – wie vermittelt man das seinen Angehörigen schonend?
Grundsätzlich gilt: Nur wer gut für sich selbst sorgt, hat langfristig die Kraft, auch für andere gut zu sorgen. Pflegende Angehörige sollten daher ganz offen vermitteln, dass sie die Auszeit zur Regeneration benötigen, um neue Kraft zu tanken und so die Pflege anschließend weiter leisten zu können. Wichtig ist darüber hinaus auf jeden Fall, den Pflegebedürftigen möglichst weitgehend in alle Entscheidungen, die ihn betreffen, einzubeziehen. Was sind dessen Wünsche und Bedürfnisse in Bezug auf die Pflegevertretung? Welche Sorgen gibt es, welche Ängste? Manchmal bestehen vielleicht Befürchtungen, aus der Kurzzeitpflege nicht mehr nach Hause zurückkehren zu können. Wenn sich das Thema als besonders schwierig erweist, kann es helfen, jemanden als Vermittler hinzuzuziehen – zum Beispiel eine nahestehende Person, ein vertraute Pflegekraft oder einen Pflegeberater.

3. Wer versorgt während der Pflege-Auszeit meinen pflegebedürftigen Angehörigen?

Prinzipiell gibt es zwei unterschiedliche Arten der Entlastungspflege, um Auszeiten von der Pflege zu erleichtern: die Verhinderungs- und die Kurzzeitpflege. Die Verhinderungspflege soll vor allem ermöglichen, dass die Pflege zu Hause von einer Vertretung sichergestellt wird, wenn die Hauptpflegeperson nicht zur Verfügung steht. 

Bei der Kurzzeitpflege wird die Pflege für einen begrenzten Zeitraum in einer stationären Einrichtung übernommen. Zu den Möglichkeiten und den finanziellen Zuschüssen im Einzelfall sollten sich pflegende Angehörige professionell beraten lassen. Sie haben einen Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung; diese kann teilweise auf Wunsch auch zu Hause stattfinden. 

Damit die Suche nach einer Beratung leichter fällt, bietet das ZQP unter www.zqp.de/beratungsdatenbank eine deutschlandweite Übersicht mit mehr als 4.500 nicht-kommerziellen Beratungsangeboten zur Pflege an.

Überblick Verhinderungspflege:


Wenn Pflegebedürftige während der Auszeit der Hauptpflegeperson weiterhin zu Hause gepflegt werden wollen, kann Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Die Pflege wird dann durch eine andere Person übernommen. 

Wird diese Verhinderungspflege etwa von einem ambulanten Pflegedienst oder dem Nachbarn geleistet, beläuft sich die Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung auf bis zu 1.612 Euro – für sechs Wochen pro Kalenderjahr. Voraussetzung: Der Pflegebedürftige hat einen der Pflegerade 2 bis 5 erreicht. Zudem muss der Pflegebedürftige zuvor mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt worden sein. Oftmals springen jedoch Kinder, Schwiegerkinder oder Enkel ein. In diesem Fall werden maximal Kosten in 1,5-facher Höhe des Pflegegeldes übernommen.

Wenn solche nahen Angehörigen oder mit dem Pflegebedürftigen in Hausgemeinschaft Lebenden, den Pflegebedürftigen zu Hause versorgen, können sie teilweise auch anfallende Kosten geltend machen. Dazu zählen Fahrtkosten oder Verdienstausfall. Entsprechende Belege sollten gesammelt und die Kostenübernahme bei der gesetzlichen Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung beantragt werden.

Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Besonders bei der Betreuung von Menschen mit Demenz kann dies hilfreich sein, wenn Angehörige einmal beruhigt das Haus verlassen wollen.

Überblick Kurzzeitpflege:


Ist die Pflege vorübergehend zu Hause nicht machbar, besteht die Möglichkeit, den Pflegebedürftigen kurzzeitig in einem dafür ausgewiesenen Pflegeheim unterzubringen. Das Angebot an Kurzzeit- und Tagespflegemöglichkeiten ist in Deutschland regional unterschiedlich gut ausgeprägt.

Der Antrag auf Kurzzeitpflege muss bei der gesetzlichen Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung gestellt werden, bevor diese in Anspruch genommen werden kann. Wird diese bewilligt, werden die Kosten bis zu 1.612 Euro für acht Wochen im Jahr – u. a. für pflegebedingte Aufwendungen oder soziale Betreuung – übernommen. Generell gilt: Anspruch auf eine Kurzzeitpflege haben alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2.

Das Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen zu 50 Prozent weiterbezahlt. Allerdings: Die Kosten – zum Beispiel für Unterkunft und Verpflegung – die während der Kurzzeitpflege in der Einrichtung entstehen, muss der Pflegebedürftige, soweit er das kann, selbst tragen.

Es gibt noch weitere flexible Möglichkeiten, Entlastungsangebote zu finanzieren. Zum Beispiel durch Verschieben von Mitteln aus der Kurzzeitpflege in die Verhinderungspflege und der Kombination von Kurzzeit- mit Verhinderungspflege.

Personen im Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Allerdings besteht hier die Möglichkeit, entsprechende Leistungen aus dem sogenannten Entlastungsbetrag von monatlich bis zu 125 Euro – der auch aufgespart werden kann – teilweise zu finanzieren.

Dienstag, 11. Juli 2017

Verlässliche Blutdruck-Werte

Oberarmgeräte messen in der Regel genauer



Wer regelmäßig selbst seinen Blutdruck messen möchte, sollte sich möglichst ein Oberarmgerät besorgen. Es ist in der Regel genauer als ein Handgelenkgerät, wie der Kardiologe Professor Wolfram Delius aus München im Gesundheitsmagazin "Apotheken Umschau" erläutert. "Wenn man ein Handgelenkgerät verwendet, sollte man darauf achten, dass man es wirklich in Herzhöhe hält." Bei Herzrhythmusstörungen wie etwa Vorhofflimmern eignet es sich aber nicht. 

Bei der Suche nach einem zuverlässigen Gerät hilft ein Blick auf die Internetseite der Deutschen Hochdruckliga (www.hochdruckliga.de). Dort sind Modelle aufgelistet, denen die Organisation für ihre Messgenauigkeit ein Prüfsiegel verliehen hat. Auf der Liste stehen überwiegend Oberarm-, aber auch zwei Handgelenkgeräte. 

Vor der Blutdruckmessung sollten die Patienten zur Ruhe kommen - und sich zum Beispiel fünf Minuten hinsetzen. Nur dann sind die ermittelten Werte aussagekräftig. Oft zu messen, bringt keinen Zusatznutzen: "Man macht sich da nur verrückt", sagt Delius. 

Quelle: Das Gesundheitsmagazin "Apotheken Umschau

Sonntag, 9. Juli 2017

Große Ratgeberaktion per Telefon und Chat mit führenden Gesundheitsexperten

Fatale Folgeerkrankungen verhindern oder früh ausbremsen


Foto: djd/Wörwag Pharma/COLOURBOX

Ratgeberaktion: Gesundheitsexperten beantworten Fragen zum Thema Typ-2-Diabetes

Donnerstag, 07.09.2017

Am Telefon: kostenfreie Rufnummer 0800 - 000 77 32 von 10 bis 16 Uhr

Im Chat: www.experten-im-chat.de von 16 bis 17 Uhr
Fragen stellen schon vorher möglich 


Auch die Augen können unter einem erhöhten Blutzuckerspiegel leiden - schlimmstenfalls ist eine Erblindung die Folge.

"Ach, das bisschen Zucker...", denkt man häufig, denn anfangs erscheint ein Diabetes mellitus vielfach tückisch harmlos: Der häufige Typ-2-Diabetes, früher auch als Alters-Zucker bezeichnet, verursacht oftmals keine Beschwerden und macht sich daher im Alltag lange nicht bemerkbar. Dennoch können sich schwerwiegende Folgeerkrankungen entwickeln. 

Dazu gehören Nervenschäden, bekannt als diabetische Neuropathie, die etwa jeden dritten Patienten betreffen. Der überschüssige Zucker im Blut kann auch die Blutgefäße schädigen, darunter leiden dann Organe wie Nieren oder Augen. Das kann schlimmstenfalls bis zur Erblindung führen oder dazu, dass die Nieren keine Schadstoffe mehr aus dem Blut filtern. "Ein Drittel der Deutschen, die eine Blutwäsche (Dialyse) benötigen, sind Diabetiker", erklärt Professor Hilmar Stracke und ergänzt: "Menschen mit Diabetes gehören darüber hinaus zu den Risikogruppen für Herzerkrankungen." Dazu heißt es im Deutschen Diabetesbericht 2017: Das kardiovaskuläre Risiko bei Diabetes ist zwei- bis vierfach, bei Frauen bis sechsfach erhöht. 

Vorbeugen und früh erkennen


Diabetes-Folgeerkrankungen fallen häufig erst auf, wenn sie weit fortgeschritten sind. Experten wie Dr. Alin Stirban betonen deshalb, wie wichtig es ist, als Patient wachsam zu sein und regelmäßig zu Kontrolluntersuchungen zum Arzt zu gehen: "Je eher der erhöhte Blutzuckerspiegel in einen möglichst normalen Bereich gebracht wird, umso besser können Folgeerkrankungen verhindert werden." Sind schon die ersten Schäden entstanden, dann gilt es, frühzeitig deren Voranschreiten und Folgekomplikationen zu verhindern. 

Nervenschäden machen sich meist durch Empfindungsstörungen in den Füßen bemerkbar. Dr. Helga Zeller-Stefan: "Deshalb sollten Warnsignale einer Neuropathie wie Schmerzen, Brennen, Kribbeln, Taubheit oder eine nachlassende Sensibilität in den Füßen ernst genommen und dem Arzt mitgeteilt werden." 

Wichtigste Maßnahme, um Folgeerkrankungen entgegenzusteuern und Schäden des erhöhten Blutzuckers zu vermeiden, ist eine möglichst gute Einstellung des Blutzuckers und ggf. auch eines erhöhten Blutdrucks. Der Ausgleich eines Mangels an Vitamin B1 spielt ebenfalls eine nicht zu unterschätzende Rolle: "Diabetiker sind häufig von einem Mangel an Vitamin B1 betroffen, der Neuropathien und Gefäßschäden fördert", so Prof. Stracke. Das Defizit kann mithilfe einer Vorstufe - dem Benfotiamin - ausgeglichen werden, welche der Körper besser aufnimmt als das Vitamin selbst. Dadurch können auch Symptome der Neuropathie wie Kribbeln, Brennen und Taubheit in den Füßen gelindert werden.

Am Telefon und im Chat sitzen für Sie 

Privatdozent Dr. Alin Stirban, Facharzt für Innere Medizin, Endokrinologie und Diabetologie in den Sana Arztpraxen, Remscheid.

Prof. Dr. Hilmar Stracke, Facharzt für Innere Medizin, Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen am Medizinischen Versorgungszentrum MVZ des Evangelischen Krankenhauses Gießen.

Dr. Helga Zeller-Stefan, Fachärztin für Innere Medizin, Ernährungsmedizin und Diabetologin, Praxis Diabetes Zentrum Essen.

Mittwoch, 5. Juli 2017

Bundesfinanzhof entscheidet, dass Kinder für die Pflege der Eltern Freibetrag bei der Erbschaftssteuer in Anspruch nehmen können

Bundesfinanzhof stoppt damit die Praxis der Finanzverwaltung, die pflegenden Kindern bisher den Pflegefreibetrag verweigert hatte




Hat ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil zu Lebzeiten gepflegt, ist es berechtigt, nach dem Ableben des Elternteils bei der Erbschaftsteuer den sog. Pflegefreibetrag in Anspruch zu nehmen. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10. Mai 2017 II R 37/15 entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden hat, steht dem die allgemeine Unterhaltspflicht zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, nicht entgegen. 

Im Streitfall war die Klägerin Miterbin ihrer Mutter. Diese war ca. zehn Jahre vor ihrem Tod pflegebedürftig geworden (Pflegestufe III, monatliches Pflegegeld von bis zu 700 €). Die Klägerin hatte ihre Mutter auf eigene Kosten gepflegt. Das Finanzamt (FA) gewährte den Pflegefreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) in Höhe von 20.000 € nicht. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage statt. 

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung des FG. Der Begriff "Pflege" ist grundsätzlich weit auszulegen und erfasst die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person. Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser pflegebedürftig i.S. des § 14 Abs. 1 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI a.F.) und einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. zugeordnet war. 

Eine gesetzliche Unterhaltspflicht steht der Gewährung des Pflegefreibetrags nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG nicht entgegen. Dies folgt aus Wortlaut, Sinn und Zweck sowie der Historie der Vorschrift. Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG schließt gesetzlich Unterhaltsverpflichtete nicht von der Anwendung der Vorschrift aus. Weder aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht nach §§ 1601 ff., § 1589 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) noch aus der Verpflichtung zu Beistand und Rücksicht zwischen Kindern und Eltern nach § 1618a BGB folgt eine generelle gesetzliche Verpflichtung zur persönlichen Pflege. Damit entspricht die Gewährung des Pflegefreibetrags auch für gesetzlich Unterhaltsverpflichtete dem Sinn und Zweck der Vorschrift, ein freiwilliges Opfer der pflegenden Person zu honorieren. Zudem wird der generellen Intention des Gesetzgebers Rechnung getragen, die steuerliche Berücksichtigung von Pflegeleistungen zu verbessern. Da Pflegeleistungen üblicherweise innerhalb der Familie, insbesondere zwischen Kindern und Eltern erbracht werden, liefe die Freibetragsregelung bei Ausschluss dieses Personenkreises nahezu leer. 

Die Höhe des Freibetrags bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Vergütungssätze von entsprechenden Berufsträgern können als Vergleichsgröße herangezogen werden. Bei Erbringung langjähriger, intensiver und umfassender Pflegeleistungen -wie im Streitfall- kann der Freibetrag auch ohne Einzelnachweis zu gewähren sein. 

Der Entscheidung des BFH kommt im Erbfall wie auch bei Schenkungen große Praxisrelevanz zu. Die Finanzverwaltung hat bislang den Freibetrag nicht gewährt, wenn der Erbe dem Erblasser gegenüber gesetzlich zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet war (Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 R E 13.5 Abs. 1 Satz 2). Auf dieser Grundlage hatte das FA die Gewährung des Freibetrags auch im Streitfall verwehrt. Dem ist der BFH entgegengetreten. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass der Erbe den Pflegefreibetrag nach dem Urteil des BFH auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn der Erblasser zwar pflegebedürftig, aber z.B. aufgrund eigenen Vermögens im Einzelfall nicht unterhaltsberechtigt war.

Samstag, 1. Juli 2017

Erstberatung bei Inkontinenz: Zur Scham kommt oft noch schlechte Beratung

Beratung ist laut Stiftung Warentest oft nur ausreichend bis mangelhaft



Kein schönes Thema, etwa beim Lachen, Heben oder Husten Harn nicht halten zu können. Kaum einer spricht darüber, es ist kein Medienthema, aber ein wichtiges. Bis zu 9 Millionen Menschen in Deutschland sind betroffen und brauchen nicht nur Inkontinenz-Produkte, um sicher durch den Tag zu kommen, sondern vor allem eine gute Beratung, damit sie gut versorgt werden. Und die, sagt die Stiftung Warentest nach einem großen Praxistest, ist meistens nur ausreichend oder sogar mangelhaft.

„Viele der Versorger im Test beraten schlecht. Patienten können aber selbst etwas tun, passende Inkontinenzprodukte zu bekommen“, sagt Projektleiter Dr. Gunnar Schwan, der für die Stiftung Warentest die Untersuchung geleitet hat. Getestet wurden telefonische Beratungen von Homecare-Unternehmen (Hersteller oder Händler von Inkontinenzprodukten) sowie persönliche Beratungen vor Ort bei exemplarisch ausgewählten Sanitätshäusern und Apotheken im Ruhrgebiet.

Sieben geschulte Testpersonen haben sich unter teilweise fragwürdigen Bedingungen insgesamt 140 Mal beraten lassen. Dabei fanden fast alle Gespräche vor Ort so statt, dass andere mithören konnten. Insgesamt fiel auf, dass wichtige Fragen oft gar nicht erst gestellt und Musterprodukte teilweise unbeschriftet und unhygienisch mitgegeben oder geschickt wurden.

Nur drei Homecare-Unternehmen liegen mit befriedigenden Noten vorn, die restlichen Anbieter waren ausreichend oder mangelhaft. Da hilft nur, die Sache selbst in die Hand zu nehmen, sich nicht abwimmeln zu lassen und die richtigen Fragen zu stellen. 

Wer mit der Beratung unzufrieden ist, kann sein Glück auch bei einem anderen Versorger versuchen, der mit der jeweiligen Krankenkasse kooperiert. Die Checkliste zum Test kann helfen, zu einem besseren Ergebnis zu kommen.

Der ausführliche Bericht ist ab dem 28. Juni abrufbar unter www.test.de/Inkontinenzberatung und erscheint am 29.06.2017 in der Juli-Ausgabe der Zeitschrift test .