Bescheid wissen, Vorteile nutzen
Foto: djd/Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend |
Beruf und Pflege von nahen Angehörigen lassen sich oft nur schlecht miteinander vereinbaren.
Seit Jahresbeginn sorgen neue gesetzliche Regelungen deshalb für spürbare Erleichterungen
bei den Beschäftigten
Seit Jahresbeginn sorgen neue gesetzliche Regelungen deshalb für spürbare Erleichterungen
bei den Beschäftigten
In Deutschland werden derzeit rund 1,86 Millionen Menschen zu Hause gepflegt - zwei Drittel davon ausschließlich durch Angehörige. Der Wunsch vieler Berufstätiger, Angehörige selbst zu pflegen, scheitert oftmals an der Wirklichkeit. Viele Berufstätige, die bereits Pflegeaufgaben übernommen haben, können Pflege und Beruf nur schwer vereinbaren. Die Politik hat darauf reagiert, seit Jahresbeginn sorgen neue gesetzliche Regelungen für spürbare Erleichterungen.
Zehn Tage Auszeit, sechs Monate Pflegezeit, 24 Monate Familienpflegezeit
Wer kurzfristig Zeit für die Organisation einer neuen Pflegesituation benötigt, kann bis zu zehn Arbeitstage lang der Arbeit fernbleiben. Neu ist der Anspruch auf eine Lohnersatzleistung - das Pflegeunterstützungsgeld. Zudem haben Beschäftigte wie bisher für die Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten. Seit Jahresbeginn 2015 haben Beschäftigte zudem einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit, das heißt auf eine teilweise Freistellung bis zu 24 Monate bei einer verbleibenden Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden. Ob Pflegezeit beziehungsweise Familienpflegezeit genommen werden kann, hängt von der Größe des jeweiligen Unternehmens ab.
Für die Zeit der Freistellungen gibt es seit dem 1. Januar 2015 einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen, um den Lebensunterhalt in einer Pflegesituation besser abzufedern. Das Darlehen kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden, es beträgt grundsätzlich die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts. Für alle drei Auszeiten besteht von der Ankündigung - höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Termin - bis zum Ende der Auszeit Kündigungsschutz.
Alle Informationen dazu gibt es unter www.wege-zur-pflege.de. Auf dieser Website des Bundesfamilienministeriums steht leicht auffindbar auch der Link zu einem Familienpflegezeit-Rechner, der eine erste, auf die persönliche Situation abgestimmte Orientierung gibt.
Kreis der nahen Angehörigen wird erweitert
Bisher zählten Großeltern und Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwieger- und Enkelkinder zu den nahen Angehörigen. Seit Jahresbeginn 2015 profitieren nun auch Stiefeltern, Schwäger und Schwägerinnen sowie lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften von den neuen Regelungen der Familienpflegezeit.
Mehr Informationen: www.wege-zur-pflege.de
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen