Der Versicherungsschutz sollte schnell an die neue Situation angepasst werden
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Wenn Angehörige pflegebedürftig werden, stellt dies vieles auf den Kopf. Möglicherweise muss die Familie einspringen oder ein Pflegedienst engagiert werden. In manchen Fällen bedarf es einer neuen Wohnlösung für den Pflegebedürftigen. Familienmitglieder sind kurzfristig gefordert, sich in eine unbekannte Materie einzuarbeiten. Wichtig ist nun auch die Anpassung des Versicherungsschutzes der Pflegeperson. Je nach Wohnsituation stellen sich unterschiedliche Anforderungen.
Unfallversicherung: Weiterführung hängt von der Pflegestufe ab
In der privaten Unfallversicherung beispielsweise sind dauernd Schwer- oder Schwerstpflegebedürftige entsprechend den Pflegestufen II und III unter Umständen nicht mehr versicherbar. Bei Demenzkranken, die oft einer niedrigeren Pflegestufe zugeordnet sind, empfiehlt sich die Rücksprache mit dem Versicherer, denn der Unfallschutz kann nach individueller Prüfung gegebenenfalls erhalten bleiben.
Haftpflicht und Hausrat: Anpassung hängt von der Wohnsituation ab
Für die Haftpflicht-, Hausrat- und Wohngebäudeversicherung gilt im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit: Bei einer Änderung der Wohnsituation ändert sich meist auch der Versicherungsbedarf. Erfolgt die Pflege dagegen im Haushalt des Pflegebedürftigen, sollte die Privat-Haftpflichtversicherung aufrechterhalten werden. Auf diese Weise bleiben auch vom Pflegepersonal erlittene Schäden gedeckt, falls der Pflegebedürftige dafür haftbar gemacht werden kann. Der Versicherungsbedarf in der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung ändert sich bei häuslicher Pflege nicht.
Pflege im Haushalt der Angehörigen
Wenn die Pflegeperson alleinstehend ist, sollte geprüft werden, ob sie im Vertrag der Angehörigen mitversichert werden kann. "Unsere Familien-Haftpflichtversicherung beispielsweise bietet ohne Zusatzbeitrag Versicherungsschutz für alleinstehende Elternteile, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben", erläutert Dr. Jan-Peter Horst, Leiter Produktmanagement Haftpflicht/Unfall/Sach bei der HDI Versicherung AG.
Hat die pflegebedürftige Person bis zum Umzug zu den Angehörigen im eigenen Haus gelebt und steht dieses nun leer, kann eine zusätzliche Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung erforderlich werden. Dies ist der Fall, wenn die Privat-Haftpflicht des Pflegebedürftigen oder der Angehörigen Schäden gegenüber Dritten durch das leer stehende Haus und das Grundstück nicht einschließt.
Zudem müssen Gebäude- und Hausratversicherung an den Leerstand angepasst werden. Dieser ist dem Versicherer anzuzeigen, da ein unbeaufsichtigtes Haus ein höheres Risiko darstellt. Für die Hausratversicherung ist dies nur relevant, wenn weiterhin Hausrat in der unbewohnten Wohnung versichert werden soll.
Zieht der Pflegebedürftige zu Verwandten und nimmt Teile seines Hausrats mit, treffen zwei Hausratverträge aufeinander, die neu geordnet werden müssen. Eine individuelle Beratung beim Versicherer hilft, die passende Lösung zu finden, um den neu entstandenen, gemeinsamen Hausstand optimal abzusichern. Sind die Voraussetzungen für eine häusliche Gemeinschaft nicht gegeben, weil der Pflegebedürftige sich beispielsweise in einer Einliegerwohnung selbst versorgt, benötigt er eine Hausratversicherung für seinen eigenen, abschließbaren Wohnbereich.
Dauerhafte stationäre Pflege im Pflegeheim
Der Privat-Haftpflichtschutz sollte auf jeden Fall aufrechterhalten werden. Günstige Absicherungslösungen können sich über die Privat-Haftpflicht der Angehörigen ergeben. Für den in das Heim mitgenommenen Hausrat greifen wiederum die Umzugsregelungen der Hausratversicherung. Der vorhandene Vertrag zieht mit um, wenn der Versicherungsnehmer in der Pflegeeinrichtung über einen abgegrenzten, abschließbaren Wohnbereich verfügt.
Privat-Haftpflichtversicherung und Demenz
Eine Privat-Haftpflicht ist für demenziell veränderte Menschen sinnvoll und wichtig. Wenn die erkrankte Person einen Schaden verursacht, für den sie haftbar gemacht werden kann, leistet die Privat-Haftpflichtversicherung im vereinbarten Umfang. Ist die Person zum Schadenzeitpunkt aufgrund ihrer Erkrankung nicht deliktfähig, wehrt der Haftpflichtversicherer unbegründete Ansprüche ab. Die Familien-Haftpflicht des Versicherers HDI beispielsweise beinhaltet für diesen Fall eine spezielle Deckungskomponente, bei der auf Wunsch dennoch eine Entschädigungsleistung erfolgt.
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