Auch Selbstverständliches zählt
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Wenn ein Angehöriger pflegebedürftig wird, steht ihm finanzielle Hilfe durch die Pflegekasse zu.
Die Höhe bemisst sich nach der Pflegestufe, die der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) festlegt. Das geschieht in der Regel bei einem Hausbesuch, auf den Angehörige und Patient sich gut vorbereiten sollten, denn es kommt auch auf viele vermeintliche Kleinigkeiten an.
Pflegetagebuch führen
„Führen Sie möglichst lange im Voraus ein Pflegetagebuch. Dieses können Sie bei der Krankenkasse anfordern“, rät die Pflegewirtin Sandra Strothmann aus Seehausen am Staffelsee im Patientenmagazin „HausArzt“.
Im Tagebuch sollten alle Verrichtungen festgehalten werden, die mit der Pflege zu tun haben. „Halten Sie auch Leistungen fest, die nicht im Formular stehen“, rät Strothmann, etwa wenn der Pflegebedürftige regelmäßig ans Trinken erinnert werden muss.
Vom Hausarzt sollte man sich bestätigen lassen, welche gesundheitlichen oder geistigen Probleme vorliegen und welche Medikamente der Patient einnimmt.
Widerspruch innerhalb von einem Monat möglich
Der vom MDK festgelegten Einstufung kann man innerhalb von einem Monat widersprechen. Dann kommt er ein zweites Mal zu Besuch. Bleibt der Dissens bestehen, ist der Weg zum Sozialgericht möglich.
Dieser Artikel ist erschienen im Patienten-Magazin "HausArzt".
Das Patienten-Magazin „HausArzt“ gibt der Deutsche Hausärzteverband in Kooperation mit dem Wort & Bild Verlag heraus. Das Magazin wird bundesweit in Hausarztpraxen an Patienten abgegeben.
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